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Bezeichnung Verwaltungs-Vor-, Die Entscheidungsbefug-
der schriften, welche miß geht über Bemerkungen
erwaltungssachen geändert werden von auf
Beschaffung bezw, dem Gebrauch der Gegen-
füüne ökonomisch gewirthschaftet warden ist,
owie ob die bestehenden Vorschriften hier-
bei überhaupt gehörige Berücksichtigung
gefunden haben.“
Der erste Absatz vom Passus 2 des §F. 66
fällt fort, während der zweite und dritte
Absatz bestehen bleiben.
Der e Absatz vom Paffsus 1 des 8. 67
erhält folgende Iaüng
„Die Artund Weise der Beschaffung von Uten-
ien bestimmt die Intendantur, insoweit be-
ondere Entscheidungen und Anleitungen
nöthig werden. (Vergl. die 9 en
Beschaffung der Verbrauchsgegen ang
47 Auffris ung von §. 73,3 Garnison= dem Kriegs= die Korps= Der letzte Satz des F. 73,3 erhält folgende
Depot-Beständen Verwaltungs= ministerium Intendan= Faffung: ç
der Garnison-Laza- Ordnung. (Militär- turen. „Ueber die Auffrischung von Depotbeständen
rethe aus fen Oekonomie= der Lazarethe aus solchen der Garnison-
der Garnison-Ver- Departe- Verwaltungen innerhalb des Korpsbereichs
waltungen inner ep besindet die Korps-Intendantur, und bedarf
"6 ment). es hierzu nur dann der Genehmi des
alb des Korps- Rerd . gung
2 ichs Militär-Oekonomie-Departements, wenn
ereichs. die Ausgleichungetwaiger Werthsverschieden-
heiten weder durch Natural-Ueberweisung,
noch mit den verfügbaren Geldmitteln be-
wirkt werden kann.
Werden von der bezüglichen Nae el
verschiedene Armeekorps betroffen, so *
eine Vermittelung des Kriegsministeriums
einzutreten."“
48 Uebernahme der §. 74,2 Garnison= dem Kriegs= die Korps= Der Absatz 2 des §. 74, 2 Garnison-Ver-
äshe- eparatur Verwaltungs= ministerium Intendan= waltungsordnung erhält folgende Fassung:
durch Garnison-= Ordnung. (Militär- turen. „Die Höhe des Aversums, für welches alle
Verwaltungs-Be- Oekonomie= vorkommenden Wäschereparaturen (inschließ-
amte gegen Aver- lich derjenigen an Decken und Strohsäcken)
geg Departe-
sum. ment) zu besorgen sind, stellt die Intendantur
v nanl-Hrund vorangegangener Ermittelungen
49 Zeitweise Verab= §. 76,6 Garnison-, den Gene- die Kom= Der vorletzte Satz im §. 76, 6 Absatz 2
reichung einer Verwaltungs= ralkomman- mandanten Garnison-Verwaltungs-Ordnung erhält fol-
eiten bezw. Ordnung. dos bezw. gende Faffung: " · «
- · · Garnison- „Ueber die Zulässigkeit der bezüglichen mit
ritten Decke. (insoweit sie son dem Gut d n.
dieselbe sich Aeltesten im dem Gutachten des betreffenden Militär.
cht selbst Einverständ- arztes versehenen Anträge entscheidet der
nicht selbst Einverständ-ommandant bezw. Garnisonälteste im Ein-
vorbehalten). niß mit der, verständniß mit der Garnison-Verwaltung,
arnison= sals sich das Generalkommando die Aus-
Verwaltung.] Übungdieser Befugniß nicht vorbehalten hat."
(Der letzte Satz des Passus 6 fällt fort.)