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Lfde. Nr.
Bezeichnung
der
Verwaltungssachen
Verwaltungs-Vor-
schriften, welche
geändert werden
niß geht über
von auf
Die Entscheidungsbefug-
Bemerkungen
55
Eeststellung der
wpgunge
bei Besorgung von
Kasernenwärter-
Geschäften durch
Mannschaften.
Bestimmung über
die Geldbestande
bei Unterbrechung
der vollen Selbst-
bewirthschaftung
kurt obil=
machung 2c.
§. 142,2 Garnison-
Verwaltungs-
Ordnung.
§. 164,5 Garnison-
Verwaltungs-
Ordnung.
dem Kriegs-
ministerium
(Militär-=
Oekonomie-
Departe-
ment).
dem Kriegs-
ministerium
(Militär-=
Oekonomie=
Departe-
ment).
die Korps-
Intendan-
turen.
die Korps-
Intendan-
turen.
Als Passus 6 ist einzuschalten:
„6) Sofern in einzelnen Fällen die An-
nahme von Hilfsarbeitern 2c. zur
Stellvertretung beurlaubter Beamten
unvermeidlich wird, ist nach S. 134 zu
verfahren.“
* us 6 und 7 des F. 150 erhalten die
iffern 7 bezw. 8.
Die Ziffer 2 des §F. 142 Garnison-Verwal=
tungs-Ordnung erhält folgende Fassung:
„2) Erfolgt die Besorgung der Kasernen-
wärter-Geschäfte durch Mannschaften
des Truppentheils, so haben über die
zu gewährenden Entschädigungen die
Korps-Intendanturen in Grenzen ihrer
hierfür verfügbaren Mittel Bestimmung
zu treffen.
Derartige Vereinbarungen mit dem
Truppentheil werden, unter Zustimmung
des Kommandanten bezw. Garnison-
Aeltesten, insbesondere bei solchen
Kasernements 2c. anzustreben sein“ u. s. w.
(Der Schluß bleibt unverändert.)
Der letzte Satz der
Garnison-Verwaltungs-
gende Fassung:
„Inwieweit daraus noch Ausgaben für
Garnison-Verwaltungs-Zwecke zu bestreiten
bezw. die Restbeträge dem Truppentheil zu
ahlen sind, rcgelt nach Benehmen mit
emselben die Korps-Intendantur. Beim
Manzel einer direkten Einigung entscheidet
das Generalkommando bezw. stellvertretende
Generalkommando.“
Ferner erhält der §. 177 Garnison-Ver-
waltungs-Ordnung folgende Fessung;
„Auf Grund der im vorhergehenden §. ge-
dachten Revisions-Verhandlung und nach
Anhörung sowie unter Gegenzeichnung des
Juerndenten ertheilt der kommandirende
eneral, falls die Wirthschaft nicht zu er-
heblichen Ausstellungen Veranlassung ge-
geben hat, dem betreffenden Truppentheil
die Decharge. Anderen Falls ist die Re-
visions= Verhandlung zunächst dem Militär-
Oekonomie-Departement vorzulegen.“
iffter 5 des §. 164
rdnung erhält fol-