Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zwanzigster Jahrgang (20)

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Lfde. Nr. 
Bezeichnung 
der 
Verwaltungssachen 
Verwaltungs-Vor- 
schriften, welche 
geändert werden 
niß geht über 
von auf 
Die Entscheidungsbefug- 
Bemerkungen 
  
55 
Eeststellung der 
wpgunge 
bei Besorgung von 
Kasernenwärter- 
Geschäften durch 
Mannschaften. 
Bestimmung über 
die Geldbestande 
bei Unterbrechung 
der vollen Selbst- 
bewirthschaftung 
kurt obil= 
machung 2c. 
§. 142,2 Garnison- 
Verwaltungs- 
Ordnung. 
§. 164,5 Garnison- 
Verwaltungs- 
Ordnung. 
dem Kriegs- 
ministerium 
(Militär-= 
Oekonomie- 
Departe- 
ment). 
dem Kriegs- 
ministerium 
(Militär-= 
Oekonomie= 
Departe- 
ment). 
  
  
  
  
die Korps- 
Intendan- 
turen. 
die Korps- 
Intendan- 
turen. 
Als Passus 6 ist einzuschalten: 
„6) Sofern in einzelnen Fällen die An- 
nahme von Hilfsarbeitern 2c. zur 
Stellvertretung beurlaubter Beamten 
unvermeidlich wird, ist nach S. 134 zu 
verfahren.“ 
* us 6 und 7 des F. 150 erhalten die 
iffern 7 bezw. 8. 
Die Ziffer 2 des §F. 142 Garnison-Verwal= 
tungs-Ordnung erhält folgende Fassung: 
„2) Erfolgt die Besorgung der Kasernen- 
wärter-Geschäfte durch Mannschaften 
des Truppentheils, so haben über die 
zu gewährenden Entschädigungen die 
Korps-Intendanturen in Grenzen ihrer 
hierfür verfügbaren Mittel Bestimmung 
zu treffen. 
Derartige Vereinbarungen mit dem 
Truppentheil werden, unter Zustimmung 
des Kommandanten bezw. Garnison- 
Aeltesten, insbesondere bei solchen 
Kasernements 2c. anzustreben sein“ u. s. w. 
(Der Schluß bleibt unverändert.) 
Der letzte Satz der 
Garnison-Verwaltungs- 
gende Fassung: 
„Inwieweit daraus noch Ausgaben für 
Garnison-Verwaltungs-Zwecke zu bestreiten 
bezw. die Restbeträge dem Truppentheil zu 
ahlen sind, rcgelt nach Benehmen mit 
emselben die Korps-Intendantur. Beim 
Manzel einer direkten Einigung entscheidet 
das Generalkommando bezw. stellvertretende 
Generalkommando.“ 
Ferner erhält der §. 177 Garnison-Ver- 
waltungs-Ordnung folgende Fessung; 
„Auf Grund der im vorhergehenden §. ge- 
dachten Revisions-Verhandlung und nach 
Anhörung sowie unter Gegenzeichnung des 
Juerndenten ertheilt der kommandirende 
eneral, falls die Wirthschaft nicht zu er- 
heblichen Ausstellungen Veranlassung ge- 
geben hat, dem betreffenden Truppentheil 
die Decharge. Anderen Falls ist die Re- 
visions= Verhandlung zunächst dem Militär- 
Oekonomie-Departement vorzulegen.“ 
iffter 5 des §. 164 
rdnung erhält fol- 
 
	        
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