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Lfde. Nr.
Bezeichnung
der
Verwaltungssachen
Verwaltungs-Vor-
schriften, welche
geändert werden
Die Entscheidungsbefug-
Bemerkungen
59
lich für die Menage-
küchen zu verab-
reichenden Feue-
rungsportionszahl
nach Maßgabe des
wirklichen, über die
reglementsmäßigen
nsätze hinaus-
gehenden Bedarfs
in Grenzen der ver-
fügbaren Mittel.
Borübergeheme
Zuschußbewilli-
gungen an Feue-
rungsmaterial in
Grenzen der regle-
mentsmäßigen An-
sätze und Bestim-
mungen.
Festsetzung und Ge-
währung des Be-
darfs an Ver-
brauchsgegenstän-
den in einzelnen be-
sonderen Fällen.
kung 13 (Seite 224)
Garnison-Verwal-
tungs-Ordnung.
Beilage 8 I. Be-
merkung 7 (Seite
221/222) Garnison-
Verwaltungs-Ord-
nung.
Beilage 8 I. (Seite
227), Beilage 9 J.
(Seite 247), Bei-
lage 11 (Seite 254)
Garnison-Verwal-
tungs-Ordnung.
niß geht über
von 1 auf
konomie-De-
partement).
den Gene= die Korps-
ralkomman= Intendan-
dos. turen.
dem Kriegs= die Korps-
ministerium. Intendan-
(Militär-Oe--4(turen.
konomie-De-
partement).
ment“ und ist dafür zu setzen: „der Korps-
sintendant in Grenzen der zu ihrer Ver-
gung stehenden Mittel“.
Als Bemerkung 4 ist einzuschalten:
„Die Korps-Intendantur hat in jedem
einzelnen Falle eine beglaubigte Abschrift
des eigenen bezw. des Festsetzungsvermerks
des Kommandanten oder Garnison-Aeltesten,
sowie der demselben zu Grunde liegenden
Verhandlungen möglichst bald an den
Rechnungshof einzusenden.“
Seite 224. In Bemerkung 13 Absatz 4 sind
Enstrei en die Worte: „dem Militär-
onomie-Departement“ und ist dafür zu
setzen: „der Korps-Intendantur in Grenzen
der zu ihrer Verfügung stehenden Mittel“.
Ebendaselbst sind zu streichen die Worte:
„das Festsetzungsdekret des Generalkom=
mandos“ sowie die Ziffer „3“ und ist
dafür zu setzen: „der Feststellungsvermerk“
bezw. die "m „4“. 6
Der letzte Satz: „Die andernfalls“
u. s. w. bis „beizufügen“ fällt fort.
In Beilage 8 I. Bemerkung 7 (Seite 222)
sind zu streichen die Worte: „Generalkom-=
mandos befugt, auf den Vorschlag der
Korps-Intendanturen“, und ist dafür zu
setzen: „Korps-Intendanturen befugt“.
In Beilage 8 I. Bemerkung 20 (Seite 227)
sind zu streichen die Worte: „dem Militär-
Oekonomie-Departement“, und ist dafür
zu setzen: „der Korps-Intendantur“.
Die Bemerkungen zu derselben Beilage er-
halten folgenden Zufaß;
„25. Insoweit im Vorstehenden keine all-
gemeinen Vorschriften gegeben oder keine
bestimmten Etatsansätze vermerkt sind, ist
die Korps-Intendantur ermächtigt, in
Grenzen des unabweislichen Bedürfnifses
und insoweit ihre etatsmäßigen Wirthschafts-
sooilnds die Mittel hierzu bieten, den Bedarf
an Feuerungsmaterialien für Garnison-
oder Verwaltungszwecke selbständig festzu-
stellen und verabfolgen zu lassen.“
Die Bemerkungen zu Beilage 9 I. (Seite 247)
erhalten denselben Zusatz und zwar als
Nr. 21 unter der Abweichung, daß statt