Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zwanzigster Jahrgang (20)

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Lfde. Nr. 
Bezeichnung 
der 
Verwaltungssachen 
Verwaltungs-Vor- 
schriften, welche 
geändert werden 
Die Entscheidungsbefug- 
Bemerkungen 
  
59 
  
lich für die Menage- 
küchen zu verab- 
reichenden Feue- 
rungsportionszahl 
nach Maßgabe des 
wirklichen, über die 
reglementsmäßigen 
nsätze hinaus- 
gehenden Bedarfs 
in Grenzen der ver- 
fügbaren Mittel. 
Borübergeheme 
Zuschußbewilli- 
gungen an Feue- 
rungsmaterial in 
Grenzen der regle- 
mentsmäßigen An- 
sätze und Bestim- 
mungen. 
Festsetzung und Ge- 
währung des Be- 
darfs an Ver- 
brauchsgegenstän- 
den in einzelnen be- 
sonderen Fällen. 
kung 13 (Seite 224) 
Garnison-Verwal- 
tungs-Ordnung. 
Beilage 8 I. Be- 
merkung 7 (Seite 
221/222) Garnison- 
Verwaltungs-Ord- 
nung. 
Beilage 8 I. (Seite 
227), Beilage 9 J. 
(Seite 247), Bei- 
lage 11 (Seite 254) 
Garnison-Verwal- 
tungs-Ordnung. 
  
niß geht über 
von 1 auf 
konomie-De- 
partement). 
den Gene= die Korps- 
ralkomman= Intendan- 
dos. turen. 
dem Kriegs= die Korps- 
ministerium. Intendan- 
(Militär-Oe--4(turen. 
konomie-De- 
partement). 
  
  
  
ment“ und ist dafür zu setzen: „der Korps- 
sintendant in Grenzen der zu ihrer Ver- 
gung stehenden Mittel“. 
Als Bemerkung 4 ist einzuschalten: 
„Die Korps-Intendantur hat in jedem 
einzelnen Falle eine beglaubigte Abschrift 
des eigenen bezw. des Festsetzungsvermerks 
des Kommandanten oder Garnison-Aeltesten, 
sowie der demselben zu Grunde liegenden 
Verhandlungen möglichst bald an den 
Rechnungshof einzusenden.“ 
Seite 224. In Bemerkung 13 Absatz 4 sind 
Enstrei en die Worte: „dem Militär- 
onomie-Departement“ und ist dafür zu 
setzen: „der Korps-Intendantur in Grenzen 
der zu ihrer Verfügung stehenden Mittel“. 
Ebendaselbst sind zu streichen die Worte: 
„das Festsetzungsdekret des Generalkom= 
mandos“ sowie die Ziffer „3“ und ist 
dafür zu setzen: „der Feststellungsvermerk“ 
bezw. die "m „4“. 6 
Der letzte Satz: „Die andernfalls“ 
u. s. w. bis „beizufügen“ fällt fort. 
In Beilage 8 I. Bemerkung 7 (Seite 222) 
sind zu streichen die Worte: „Generalkom-= 
mandos befugt, auf den Vorschlag der 
Korps-Intendanturen“, und ist dafür zu 
setzen: „Korps-Intendanturen befugt“. 
In Beilage 8 I. Bemerkung 20 (Seite 227) 
sind zu streichen die Worte: „dem Militär- 
Oekonomie-Departement“, und ist dafür 
zu setzen: „der Korps-Intendantur“. 
Die Bemerkungen zu derselben Beilage er- 
halten folgenden Zufaß; 
„25. Insoweit im Vorstehenden keine all- 
gemeinen Vorschriften gegeben oder keine 
bestimmten Etatsansätze vermerkt sind, ist 
die Korps-Intendantur ermächtigt, in 
Grenzen des unabweislichen Bedürfnifses 
und insoweit ihre etatsmäßigen Wirthschafts- 
sooilnds die Mittel hierzu bieten, den Bedarf 
an Feuerungsmaterialien für Garnison- 
oder Verwaltungszwecke selbständig festzu- 
stellen und verabfolgen zu lassen.“ 
Die Bemerkungen zu Beilage 9 I. (Seite 247) 
erhalten denselben Zusatz und zwar als 
Nr. 21 unter der Abweichung, daß statt
	        
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