Armee-Verordnungo-Mlatt.
Herausgegeben vom Kriegsministerium.
21. Jahrgang. Herlin den 20. März 1387. Nr. S.
Gedruckt und in Konumission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstr. 68.
Der viertel e erationspreis dieses Blattes beträgt 1.4. 50 A. Abonnirt k den:
jabru — und bei den 883 ndlungen, in Berlin — Erpedikien. Rochsrrr e ber dalt bei den
Bei Letzterer erfo der Berkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Angahl
der Druckbogen; jeder bogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 4 ßerechnet, falls K einzelne Nummern noch
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hete gler. Welelden sun kem oortelldek,cher Lrnmneoer von *
Nr. 49.
Schießvorschrift für die Infanterie.
uf den Mir gehaltenen Vortrag genehmige Ich die beifolgende „Schießvorschrift für die Infanterie“ und
Snüächize das astenen üorr etwa werdende Erläuterungen zu ertheilen, sowie fenterer und
Falles Aenderungen, insoweit sie nicht grundsätzlicher Art sind, zu erlassen.
Berlin den 22. Februar 1887.
.... Wilhelm.
An das Kriegsministerium. Bronsart v. Schellendorff.
Kriegsministerium. Berlin den 16. März 1887.
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hierdurch mit Folgendem zur Kenntniß der Armee
1) Die Shchwolhift wird den Kommandobehörden in der dem Druckvorschriften-Etat entsprechenden
Anzahl von Exemplaren zugehen; für jede Kompagnie sind * Exemplare gerechnet.
ie Vorschrift wird in dem Verlage der Königlichen Ho buchbandlun- von E. S. Mittler
und Sohn, Berlin 8W., Kochstraße 68—70, erscheinen und beträgt der Preis bei direkter
Bestellung aus der Armee für das geheftete Exemplar 50 Pf., für das kartonnirte 65 Pf.
2) Es treten erst nach Ablauf des Uebungsjahres 1887 in Kraft:
a. bei dem Schulschießen
§. 8, 1 und 2, Strich= und Ringscheibe,
§. 29, Uebungen der 3 Klassen, #
das s ei den Kompagnien, die Theilnahme der Hauptleute an
em Schulschießen,
die Bestimmungen über die Versetzung in höhere Schießklassen und die Vertheilung
der Schützenabzeichen, soweit sie von den seitherigen Festsetzun en abweichen,
die Muster für die Schießbücher und die Berichterstattung. 3
werden demnach die Schießberichte noch nach dem seitherigen Schema an
Seine Majestät eingereicht; eine Vorlage der Schießberichte der Landwehr-
« Bezirkskommandos findet jedoch bereits in diesem Jahre nicht mehr statt.
b. ss zlonderen, von den Vorgesetzten abzuhaltenden Vergleichs= und Besichtigungs-
leßen, 5. 14, 3.
3) Wegen Erhöhung der Uebungsmunition erfolgt besondere Verfügung. »
4) Alle übrigen Bestimmungen der Schießvorschrift treten sofort in Kraft. Hierzu
um 3 ovember 1887
wird erläuternd bem