a. Bei dem Einzel-Prüfungsschießen wird 1887 die Schulscheibe benutzt. Metallographirte
Muster zum intrag der Ergebuss werden nicht mehr verabfolgt. .
b. Das gesechtsmäßge Schießen findet im laufenden Jahre noch nach den schchrrinen
Munitionssätzen und bei den mit M/71 ausgerüsteten Truppentheilen in der durch di
Konstruktion dieser Waffe gebotenen Beschränkung statt.
5) Das Prüfungsschießen im Gelände fällt 1887 aus.
Die Patronen, welche demmach 1887 von den für das Prüfungsschießen ausgeworfenen
Sätzen erspart werden, sind zu den
Schießen zu verwenden.
esonderen Uebungen der Offiziere und zum gefechtsmäßigen
6) Bei der Infanterie werden die Beichen für die Ringe 11 und 12 bei Augetgerdeckungen
verdeckter und versenkter Art durch Vor= bz. Hochschieben der Anzeigetafeln 10 und 1, bz. 10
und 2 dargestellt.
No. 196/3. 87. A. 2. Bronsart v. Schellendorff.
Nr. 50.
Auflösung von Artillerie-Depots und Umwandlung von Filial-Artillerie-Depots in Artillerie-Depots.
Muf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich, daß zum 1. April 1887 die Artillerie-Depots in Geestemünde
und Stralsund aufzulösen und die Filial-Artillerie-Depots in Cuxhaven und Graudenz in selbständige
Artillerie-Depots umzuwandeln sind. Der Vorstand des Artillerie-Depots in Cuxhaven hat die Dorst=
bezeichnung „Artillerie-Offizier der Befestigungen an der unteren Elbe“ zu führen.
as Kriegsministerium hat hiernach das Weitere zu veranlassen.
Berlin den 10. März 1887.
Wilhelm.
Bronsart v. Schellendorff.
An das Kriegsministerium.
Kriegsministerium. Berlin den 18. März 1887.
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird mit folgenden Bemerkungen zur allgemeinen Kenntniß
1) Das Artillerie-Depot in Cuxhaven, mit dem Filial-Artillerie-Depot in Stade, und das Artillerie-
Depot in Graudenz treten am 1. April d. J. in Wirksamkeit. Die Verwaltung des Laboratoriums
bei dem Artillerie-Depot in Cuxhaven verbleibt in Stade.
2) Die erforderlichen besonderen e#timmungen werden den betreffenden Stellen demnächst zugehen.
No. 490/3. 87. A. 4. Bronsart v. Schellendorff.
Kriegsministerium. Berlin den 12. März 1887.
Nr. 51.
Aus s i 15. März 1886, betr di Beamte und
t0 hen #. uet Feles ur er e sikrlere r dert
ur Ausführung des Gesetzes vom 15. März 1886, betreffend die Fürsorge für Beamte und Personen des
——— 1bku Folge von Betriebsunfälle wird hierdurch Folgendes bestimmt:
A. Formelle Behandlung der Fälle.
1) Betriebsunfälle und deren Wirkungen sind sofort durch amtliche und militärärztliche Erhebungen
von denjenigen örtlichen Verwaltungsbehörden genau zu untersuchen, welchen die betreffenden
Betriebe unterstellt sind. Dabei ist den Betheiligten Gelegenheit zu geben, dedbst oder durch
Vertreter ihre Interessen bei der Untersuchung zu wahren (&K 6 Absatz 3 des 8
Ueber diejenigen Fälle, welche voraucse tlich eine Beeinträchtigung der rbsfähigkeit
oder dauernde Dienstunfähigkeit zur Folge haben, ist sofort der vorgesetzten Dienstbehörde
Meldung zu erstatten. tere hat zu erwägen, ob eine Betheiligung derselben an den Unter-
suchungsverhandlungen oder eine demnächstige Einforderung dieser zur Einsicht nach Lage der
Sache erforderlich g. ·
gebracht: