Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Einundzwanzigster Jahrgang (21)

a. Bei dem Einzel-Prüfungsschießen wird 1887 die Schulscheibe benutzt. Metallographirte 
Muster zum intrag der Ergebuss werden nicht mehr verabfolgt. . 
b. Das gesechtsmäßge Schießen findet im laufenden Jahre noch nach den schchrrinen 
Munitionssätzen und bei den mit M/71 ausgerüsteten Truppentheilen in der durch di 
Konstruktion dieser Waffe gebotenen Beschränkung statt. 
5) Das Prüfungsschießen im Gelände fällt 1887 aus. 
Die Patronen, welche demmach 1887 von den für das Prüfungsschießen ausgeworfenen 
Sätzen erspart werden, sind zu den 
Schießen zu verwenden. 
esonderen Uebungen der Offiziere und zum gefechtsmäßigen 
  
6) Bei der Infanterie werden die Beichen für die Ringe 11 und 12 bei Augetgerdeckungen 
verdeckter und versenkter Art durch Vor= bz. Hochschieben der Anzeigetafeln 10 und 1, bz. 10 
und 2 dargestellt. 
No. 196/3. 87. A. 2. Bronsart v. Schellendorff. 
Nr. 50. 
Auflösung von Artillerie-Depots und Umwandlung von Filial-Artillerie-Depots in Artillerie-Depots. 
Muf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich, daß zum 1. April 1887 die Artillerie-Depots in Geestemünde 
und Stralsund aufzulösen und die Filial-Artillerie-Depots in Cuxhaven und Graudenz in selbständige 
Artillerie-Depots umzuwandeln sind. Der Vorstand des Artillerie-Depots in Cuxhaven hat die Dorst= 
bezeichnung „Artillerie-Offizier der Befestigungen an der unteren Elbe“ zu führen. 
as Kriegsministerium hat hiernach das Weitere zu veranlassen. 
Berlin den 10. März 1887. 
Wilhelm. 
Bronsart v. Schellendorff. 
An das Kriegsministerium. 
Kriegsministerium. Berlin den 18. März 1887. 
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird mit folgenden Bemerkungen zur allgemeinen Kenntniß 
1) Das Artillerie-Depot in Cuxhaven, mit dem Filial-Artillerie-Depot in Stade, und das Artillerie- 
Depot in Graudenz treten am 1. April d. J. in Wirksamkeit. Die Verwaltung des Laboratoriums 
bei dem Artillerie-Depot in Cuxhaven verbleibt in Stade. 
2) Die erforderlichen besonderen e#timmungen werden den betreffenden Stellen demnächst zugehen. 
No. 490/3. 87. A. 4. Bronsart v. Schellendorff. 
Kriegsministerium. Berlin den 12. März 1887. 
Nr. 51. 
Aus s i 15. März 1886, betr di Beamte und 
t0 hen #. uet Feles ur er e sikrlere r dert 
ur Ausführung des Gesetzes vom 15. März 1886, betreffend die Fürsorge für Beamte und Personen des 
——— 1bku Folge von Betriebsunfälle wird hierdurch Folgendes bestimmt: 
A. Formelle Behandlung der Fälle. 
1) Betriebsunfälle und deren Wirkungen sind sofort durch amtliche und militärärztliche Erhebungen 
von denjenigen örtlichen Verwaltungsbehörden genau zu untersuchen, welchen die betreffenden 
Betriebe unterstellt sind. Dabei ist den Betheiligten Gelegenheit zu geben, dedbst oder durch 
Vertreter ihre Interessen bei der Untersuchung zu wahren (&K 6 Absatz 3 des 8 
Ueber diejenigen Fälle, welche voraucse tlich eine Beeinträchtigung der rbsfähigkeit 
oder dauernde Dienstunfähigkeit zur Folge haben, ist sofort der vorgesetzten Dienstbehörde 
Meldung zu erstatten. tere hat zu erwägen, ob eine Betheiligung derselben an den Unter- 
suchungsverhandlungen oder eine demnächstige Einforderung dieser zur Einsicht nach Lage der 
Sache erforderlich g. · 
gebracht: 
 
	        
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