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2) Im Falle dauernder Dienstunfähigkeit bz. der Geltendmachu g. eines Entschädigungs-Anspruchs
bei der Entlassung wegen bige der ernchune in Folge eind im Dien .r
littenen Betriebsunfalls ist betreffs der ziere, Aerzte uos Beamten in gleicher Weise
wesaher Foshuibt, der Penfionirung; bezüglich der Beamten unter Benutzung der vorgeschri eni
ensionsvor
Die Feott dahin erlangten Beweisstücke sind den Anträgen und Vorschlägen beizufügen.
3) Anträge, ua nach Ziffer 2 über Militär-Personen der ebnterklassen ge gelangen #prrich an die Königlichen
Generälkommandos, welche die Auträge nachdem sah en Mülrr= #ensionsgeiegge etwa
nhrdige Invaliden-Pen aanl t worden, ne nachdem von den Korps-Intendanturen
ie nach §. 1 des Gesetzes unter Berücksichtigung des §. 3 Absatz 1 a. a. O. zahlbare Pension
berechnet worden, dem Hürunter derlah Vepckttement für das Invalidenwesen, zur weiteren
Behandlung vorlegen.
4) Die Anträge wegen Gewährung von Renten für Hinterbliebene sind von den Korps-Intendanturen
vorzubereiten, 20, dem anliegenden Formulare aufzustellen und sodann dem Kriegsministerium,
Departement für das P einzureichen.
5) Den Auträgen zu 4 sind beizufügen:
a. die — ngen und ärztlichen Bescheinigungen über den Unfall,
- dee Hüder * den Tag d Cheschließ
c. die Urkun en Tag der ießung,
d. die Taufscheine der Kinder unter 18 J Tohren
e. der event. Nachweis darüber, daß die äbchen über 16 Jahre e nicht verkeiratger sind,
f. der Nachweis darüber, daß der Verstorbene der einige ährer der Ascendenten war,
und daß letztere bedürftig nd. (Die Nachweise zu d bis f find nur dann erforderlich,
wenn enten für Kinder und Ascendenten in Anspruch genommen werden.)
6) Aus den Anträgen zu 2 und 3 der vorstehenden Bestimmungen muß auch entnommen werden
können, ob der Verletzte einer Krankenkasse oder der Gemeinde-Krankenversicherung angehört, so-
wie weche Gebührnisse und event. von welchem Tage ab bz. bis wann dem Verletzten gewährt
und welche Beträge davon in Anrechnung zu bringen find. (§. 4 des Gesetzes.)
B. Diensteinkommen.
7) Bei den Offizieren, A ien und Beamten ist unter dem in wetracht kommenden jährlichen
Diensteinkommen überall as pensio ige Diensteinkommen zu verstehen.
8) Für die Militär-Personen der see lassn bis einschließlich der Unterofftziere abwärts ist das
iensteinkommen maßgebend, wie es durch die Erlasse vom 17. September 1873 bz. 26. Mai 1883
(Nachtrag Nr. 1 zum Sonderabdruck des Militär-Pensionsgesetzes vom 27. Juni 1871) fest-
esetzt ist.
9 lrn zur Rangstufe der Gemeinen gehorigen Militär-Personen gelten für die Festsetzung der
hnungssätze * Friedensverpflegungs-Etats. Die rce nittsgebührnisse zu 2 des Erlasses
ven 17 - tember 1873 (Groß- 0 Klein-Montirungsgeld r2c.) werden auf 120 . jährlich
r den
zu 3 schendaserpft ertraordinärer Verrsegu z Wi.)r- auf En jährlich für den Kopf,
zu 4 ebendas welbst (Brotportion) auf 54 *
d 3 5 eenelh (Serwis) auf 41.8 66 M jährlich fer r opf
ierdur
t 1 ht des Diensteinkommens der ortsübliche Tagelohn gewöhnlicher Tagearbeiter zur
* (6. 3 Absatz 1 des Gesetzes), so hat als jährliches Diensteinkommen das 300fache
jenes Tagelohnssatzes zu gelten.
C. Feststellung, Anweisung, Zahlung und Verrechnung.
11) Die Feststellung und Anweisung der Pensionen und Renten erfolgt vom Kriegsministerium,
Departement 8 das Invalidenwesen.
12) Das Sterbegeld und die Kosten des Heilverfahrens sind von den Korps-Intendanturen festzu-
stellen und anzuweisen.
Die Anweisung erfolgt für den Bereich des XIV. Armeekorps auf die Korps-Zahlungs-
stelle dieses Korps, für Empfänger in Berlin auf die Militär-Pensionskasse. Im Uebrigen