Object: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

226 
achttägigen geschärften Karcer-Arrest und bei nicht ganz leichter Verwundung här- 
tere Strafe zur Folge. Ist die Verwundung so beschaffen, daß die Untersuchung 
gegen die Duellanten an das Kreisgericht verwiesen werden muß, so geht auch 
die Untersuchung und Bestrafung solcher Vernachlässigungen an das Kreisge- 
richt über. 
8. 96. 
Noch ist den Studirenden verboten: 
I. Bei Karcer-Arrest oder nach Befinden Verweisung von der Universität: 
a) das Beherbergen, ingleichen die feierliche Begleitung konsilürter oder mit 
der Relegation belegter Studenten; 
b) das eigenmächtige persönliche Auftreten von mehr als Dreien vor öffent- 
lichen Behörden, auch bei gegründeten Beschwerden und sonst erlaubten 
Zwecken; 
c) das Eindringen in die Hörsäle zum Hospitiren wider den ausdrücklichen 
Willen des Lehrers; 
d) alle Störungen der Ruhe, der Ordnung und des Anstandes in den Hör- 
sälen; 
e) das Schießen und Feuerwerken in der Stadt und den Vorstädten und an 
anderen Orten, wo es gefährlich und unschicklich ist; 
das Anzünden von Feuern ingleichen das Fackeltragen in der Stadt oder 
den Vorstädten und überbaupt an allen Orten auch außerhalb der Stadt, 
wo das Feuerwerken und Fackeltragen Gefahr bringen kann; 
II. Bei Karcer-Strafe oder Verweis: 
a) das Wohnen in der Vorstadt ohne Erlaubniß (§6. 23); 
b) das Mazskiren oder Verkleiden, besonders bei Schlittenfahrten und zu Fast- 
nachtezeiten, sowie überhaupt das Tragen unanständiger Kleidung auf den 
Straßen und in den Hörsälen; 
c) das Jagen und Fischen ohne Erlaubniß des Jagd= oder Fisch-Berechtigten; 
d) das Baden an offenen Plätzen nahe an der Stadt oder der Landstraße; 
e) das Tabackrauchen in den Hörsälen und das Mitbringen der Hunde in 
dieselben; 
III. Bei einer Geldstrafe von zwei Thalern: 
a) das Rappiren auf den Zimmern und auf den Straßen, während es auf 
offenen Hausfluren und an ganz freien Plätzen geschehen darf; 
b) das zu schnelle Reiten und Fahren in den Straßen der Stadt und der 
Vorstadt;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.