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10) Der Tagessatz an Kommandozulage erhöht sich für den Stabsoffizier, Militär-Intendanten, Korps-
NanseurB sitar · Oberpfarrer, Gntendanturrath, Divifions-Auditeur mit dem Range der Näthe
. Klasse au ·
Houptmann rc., Intendantur-Assessor, —–e Divisions-Pfarrer auf 4
ieutenants und die vor nicht genannten oberen Militärbeamten all 3:.-
Militär-Küster, Büchsenmacher, Waffenmeister, Sattler afn#n# 2
11) Sämmtliche Fourage-Rationen werden um 250 Gramm Hafer erhöht. ·
Dagegen kommt die unter 11 Meiner Ordre vom 25. März 1886 ausgesprochene Rations-
erhöhung für Dienstpferde auf alljährlich 3 Monate in Wegfall. “
12) Werden bei den Generalkommandos und den General-Inspektionen der Feld= und Fuß-Artillerie
sowie des Ingenieur= und Pionier-Korps und der Festungen an Stelle der jetzigen Registratoren
iaaktive Offiziere als Büreauvorstände verwendet, so empfangen dieselben neben der Pension
nach Maßgabe von §. 33c des Militär-Pensions-Gesetzes eine Zulage bis 1800 M fährüch.
Ein in der Stelle des Registrators bei der Artillerie-Prüfungs-Kommission Verwendung
findender pensionirter Offizier erhält in dieser Funktion, neben seiver Pension, aus der Dotation
der Stelle eine nicht pensionsfähige Zulage bis zu 1080 sowie den Wohnungsgeldzuschuß
und den Servis nach seiner Charge als Hauptmann oder Lieutenant.
13) Die Pulverfabrik Metz wird im April 1887 aufgelöst. Z **1.
14) Das Geldverpflegungs-Reglement für das Preußische Heer im Frieden wird durch die in der
Anlage enthaltenen Bestimmungen abgeändert beziehungsweise ergänzt. Z »
15) Die Zahl im Frieden vorhandenen militärischen Krankenwärter wird bei dem l. bis X.,
XIV. und XV. Armeekorps um je 4, bei dem XI. Armeekorps um 6 erhöht. ·
16) Vorstehende Bestimmungen — ausschließlich der zu 13 — treten mit dem 1. April 1887 in Kraft.
Das Kriegsministerium hat hiernach das Weitere zu veranlassen.
Berlin den 30. März 1887. Wilhelm.
An das Kriegsministerium. Bronsart v. Schellendorff.
Aulage.
Aeuderungen und Ergänzungen des Geldverpflegungs-Reglements für das Preußische Heer im Frieden.
1) Seite 2 §. 2, 1. Hinter dem ersten Absatz ist einzuschalten: #
Die aus der Selekta der Haupt-Kadettenanstalt hervorgegangenen Sekondlieutenants
beziehen innerhalb der Gesammtzahl der Sekondlieutenants das chargenmäßige Gehalt auch
dann, wenn innerhalb des Etats ihrer Waffengattung Sekondlieutenantsstellen nicht offen sind.
Im Uebrigen dürfen überzählige Sekondlieutenants aus offenen Portepeefähnrichs-
ellen die Löhnung der letzteren 27
Der bitherige zweite Absatz kommt in Weghfall.
2) Seite 2 §F. 2, 2. — Erster Absatz.
Der dritte und vierte Satz fallen fort.
3) Seite 4 & 3,6. Der zweite Satz hat zu lauten:
„Es ist hierbei für die Feld-Artillerie das Dienstalter in der Brigade, für alle übrigen
im Regiments-Verbande befindlt en Truppentheile das Dienstalter im Regiment"), für den
Train das Dienstalter in der Waffengattung, im Uebrigen das Dienstalter innerhalb des-
#enigen Verbandes, für welchen ein besonderer Etat aufgestellt ist, maßgebend."
Die Anmerkung erhält die Eung,
„Die aiber des Schleswigschen Fuß-Artillerie-Bataillons Nr. 9 und des Badischen
ß-Artillerie-Bataillons Nr. 14 gehören zu den Offizierkorps des Westfälischen Fuß-
rtillerie-Regiments Nr. 7 beziehungsweise des Fuß-Artillerie-Regiments Nr. 10. Die
2 ziert- des Eisenbahn-Regiments und der Luftschiffer-Abtheilung bilden ein einheitliches
ierkorps.“