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4) Seite 39 8. 47,2. Der erste Absatz hat zu lauten:
„Der Lagessat der Kommandozulage beträgt:
für tabsoffizier 51
ür Heuptleute und Rittmeister-#"s) 4
für Lieutenants.w 3
Der dritte und vierte Absatz, beginnend mit: „Obige Sätze“ und endend mit „2 A“ fallen fort.
5) Seite 46 8. 59,2. Der erste Absat erhält folgende Fassung:
„Den Lieutenants des Ingenieur= und Pionier-Korps sowie den aus dem Etatskapitel
„Militär-Gefängnißwesen“ besoldeten Lieutenants wird für die Dauer des Gehaltsbezuges
ein monatliches Tischgeld von 9.# nach denselben Grundsätzen wie das Gehalt zemöähte.
Abzüge an letzterem haben einen Abzug an diesem Tschgelde nicht Sur Folge.“
In der Fechechsten Kabinets-Ordre vom 20. GPebrnar 1879 (Nachtrag II Seite 13) sind die Worte:
„ausschließlich der Fuß-Artillerie-Brigaden“
und in dem Erlaß vom 13. November 1879 (ebendaselbst) im ersten Absatz die Worte:
„und an Lieutenants der Fuß-Artillerie als Adjutanten der Fuß-Artillerie-Brigade-Kommandos“
sowie der ganze zweite Abfat zu streichen.
6) Seite 59 8. 80, hat zu lauten:
„Die Kommandozulage beträgt täglich:
a. für Militär-Intendanten, Korps-Auditeure, Militär-Oberpfarrer, Intendanturräthe,
Divisions-Auditeure mit dem Range der Räthe IV. Klasse. 5.4
b. für Intendantur--Assessoren, Divisions-Auditeure und Divisions-Pfarrer 4
c. für Intendantur-Sekretäre und Registratoren, Sekretariats= und Registratur-
ssistenten, Zahlmeister, Korps= und Ober-Noßärzte, Korps-Stabsapotheker
# d. für Militär-Küster, Büchsenmacher, Waffenmeister und Sattler
7) Seite 68 § 91, 1. Im zweiten Absatz fallen am Schluß die Worte:
„und der Lieutenants als Adjutanten der Fuß-Artillerie-Brigaden“
weg und werden erfetzt durch ·
„und der aus dem Etatskapitel „Militär-Gefängnißwesen“ besoldeten Lieutenants“.
3 —-
2 2.
Kriegsministerium. Berlin den 30. März 1887.
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird mit Nachstehendem zur Kenntniß der Armee gebracht:
I. Ausführungsbestimmungen.
Zu 1. Bei der General-Inspektion der Fuß-Artillerie sind an Fourage-Rationen zuständig:
dem General-Inspekteur 5 schwere
dem Chef des Stabes 3
dem ersten Wntanten 2
den übrigen Adjutanten je 1 --.
Zu 11. Werden Rationen für nicht vorhandene etatsmäßige Offizierpferde erspart, 146 ist der dann
nach dem Normpreise für eine leichte Ration zu gewährenden Geldvergütung (§. 125 Fr. N. V. R.) der bis
zum Etatsjahr 1886/87 gültig gewesene Rationssatz zu Grunde zu legen. *4*“
Zu 12. Für den pensionirten Offizier bei der Artillerie-Prüfungs-Kommission und diejenigen als
Büreauvorstände bei den Generalkommandos 2c. ist Servis= und Wohnungsgeldzuschuß nicht zuständig. Die
egelun 5 Zulagebetrages für die Letzteren erfolgt durch das Kriegsministerium (Militär-Oekonomie-
epartement).
Die Lhr dieser Zulage beginnt mit dem Erlöschen der Bulagze für den Registrator.
Die Höhe der Zulagen für den in der Stelle des Registrators bei der Artillerie-Prüfungs-Kom-
mission Verwendung findenden sowie für den dem Etat derselben dauernd hinzutretenden pensionirten Offzier
bestimmt gleichfalls das Kriegsministerium (Allgemeines Kriegs-Departement).
II. Weitere Bestimmungen in Gemäßheit des Reichshaushaltsetats.
1) Die bei einzelnen Formationen vorgekommenen Aenderungen in der Etatsstärke ergeben die
iedens-Verpflegungs= bz. Verpflegungsetats.
2) In dem Verzeichniß der Rei eamten der Militärverwaltung in der Zusammenstellung: „Gesetz
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