Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Einundzwanzigster Jahrgang (21)

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12) Die in der Lazarethverwaltung vorkommenden Ausgaben für Gärten, Gartengeräthe, Wäsche- 
trockenpfähle, Fenstervorhänge und Feuerlöschgeräthe gend beim Kap. 29 Titel 16 nachzuweisen. 
13) Im §. 48,„ bz. §. 50 der Militär-Veterinärordnung ist für 
setebe den Feld-Artillerie-Abtheilungen, deren Batterien sechs bespannte Geschütze haben“ 
zu setzen: « 
ven Seld-Artilleie-Abtheilungen mit 4 Batterien, von denen 3 je 6 bespannte Ge- 
e haben.“ 
14) Die Friedens-Verpflegungs-Etats kommen neu zur Ausgabe. 
No. 567/3. 87. A. 1. Bronsart v. Schellendorff. 
  
Nr. 61. 
Geschäftskreis der General-Inspektion der Feld-Artillerie beziehungsweise der General-Inspektion und 
der Inspektionen der Fuß-Artillerie sowie Organisation des General-Artillerie-Komitéös. 
3 genehmige die beifolgenden Bestimmungen, betreffend den Geschäftskreis der General-Inspektion der Feld- 
rtillerie — Anlage 1 — beziehungsweise der General-Inspektion und Inspektionen der Fuß-Artillerie 
— Anlage 2 — sowie die glschsal- angeschlossenen Bestimmungen, betreffend das General-Artillerie-Komit 
— Anlage 3 —. Gleichzeitig bestimme Ich, daß die Artillerie-Prüfungskommission versuchsweise ausschließlich 
und unmittelbar dem Kriegsministerium (Allgemeines Kriegs-Departement) zu unterstellen und über das Er- 8 
ebniß dieses ersuchs nach 3 Jahren zu berichten ist. Etwaige Vorschläge von Offizieren zu Mitgliedern 
* diese Kommission sind Mir von Ihnen vorzulegen. Alle Bestimmuͤngen, welche den in den Anlagen 
getroffenen Festsetzungen entgegenstehen, kommen in Wegfall und ermächtige Ich Sie gleichzeitig, die hierdurch 
erforderlich werdenden Abänderungen von Mir erlassener Dienstvorschriften selbstständig vorzunehmen. Sie 
haben dementsprechend das Weitere zu veranlassen. 
Berlin den 30. März 1887. 
Wilhelm. 
Bronsart v. Schellendorff. 
An den Kriegsminister. 
Aulage 1. 
Bestimmungen, 
betreffend den Geschäftskreis der General--Inspektion der Feld-Artillerie. 
1) An der Spitze der Feld-Artillerie steht der General-Inspekteur der Feld-Artillerie. Derselbe hat 
in oberster Instanz alle Geschäfts= und Personal-Angelegenheiten der Feld-Artillerie zu leiten und 
die waffenmäßige Aus= und Fortbildung derselben, somie die stete Kriegsbrauchbarkeit ihres 
Materials zu überwachen. Die einzelnen Truppentheile sind in der Regel alle zwei Jahre 
gelegentlich der Schießübungen von ihm zu besichtigen. · « 
2) Der General-Inspekteur der Feld-Artillerie ist zugleich Mitglied der Landesvertheidigungskommission, 
Vorsthende der 1. Abtheilung beziehungsweise, falls er im Dienstalter dem General-Inspekteur 
der Artillerie voransteht, des gesammten General-Artillerie-Komités und gehört zum Vor- 
stande der Vereinigten Artillerie= und Ingenieurschule. · « « 
3) Der General-Inspekteur der Feld-Artillerie ist Seiner Majestät dem Kaiser und Könige unmittel- 
bar unterstellt und hat dementsprechend alle die Wae betreffenden Angelegenheiten, welche der 
Entscheidung Seiner Majestät bedürfen, sowie die Berichte über die von ihm vorgenommenen 
Besichtigungen unmittelbar an Allerhöchster Stelle vorzulegen. 
4) Dem General-Inspekteur der Feld-Artillerie ist ein Stab beigegeben, welcher aus 1 Chef des 
Generalstabes der Feld-Artillerie (der Regel nach im Range der Regimentskommandeure) und 
4 Adjutanten (Stabsoffiziere oder Gauptleute) besteht. « 
5) Der General-Inspektion der Feld-Artillerie sind von Trup wbehörden zunächst die Feld-Artillerie- 
Infpektionen unterstellt, deren weitere Gliederung in Brigaden und Regimenter die Anlage 
ergiebt. —
	        
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