Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Einundzwanzigster Jahrgang (21)

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Aulage 3. 
Bestimmungen, 
betreffend das General-Artillerie-Komité. 
1) Das General-Artillerie-Komité bildet eine Vereinigung höherer Offiziere der Feld- und Fuß- 
Artillerie, welche zwecks Begutachtung besonders wichtiger artilierisuscher Fragen zeitweise und 
vorübergehend zusammentritt. # # # 
Zu diesen Fragen gehören die reglementarischen und arganfsateruschen Verhältnisse beider 
Waffen, die Bewaffnung und Ausrüstung derselben, sowie die praktische Anwendung und Ver- 
werthung der auf dem Wege technischer Versuche und auf dem Gebiete der artilleristischen Wissen- 
schaft gewonnenen neuen Resultate. · 
2) Das General-Artillerie-Komité besteht aus 2 Abtheilungen, von welchen die 1. unter dem 
Vorüigz des General-Inspekteurs der Feld-Artillerie die besonderen die Feld-Artillerie, die 2. 
unter dem Vorsitz des General-Inspekteurs der Fuß-Artillerie die besonderen die Fuß-Artillerie 
betreffenden Fragen zu berathen hat. Fragen, welche beide Waffen berühren, sind unter dem 
Vorsit des dienstälteren der beiden genannten General-Inspekteure von beiden Abtheilungen gemeinsam 
  
u berathen. 
3) Stimmführende Mitglieder des General-Artillerie-Komités sind: 
1. Abtheilung. 2. Abtheilung. 
1) Die der Garnison Berlin angehörigen Generale 1) Die der Garnison Berlin angehörigen Generale 
und in Generalsstellungen befindlichen Offiziere und in Generalsstellungen befindlichen Offiziere 
der Feld-Artillerie, der Fuß,Aralllerie, ½“ 
2) der Chef des Generalstabes der Feld-Artillerie, 2) der Chef des Stabes der Fuß-Artillerie, 
3) der Präses der Artillerie-Prüfungskommission, 
4) der 7 der Mrtillerie Abtheilung des Kriegsministeriums, 
5) der Chef der Technischen Abtheilung des Kriegsministeriums, 
6) der Inspizient des Artillerie-Materials, 
7) der Direktor der Artillerie-Schießschule. 
4) Die General-Inspekteure der Feld= und Fuß-Artillerie sind befugt, Berathungen der ihrer Waffe 
entsprechenden Abtheilung des General-Artillerie-Komités selbstständig anzuordnen und mit Ein- 
verständniß des Eu—— zu diesen Berathungen als begutachtende und berichtende Mit- 
lieder die betreffenden Referenten der Artillerie-Prüfun skommission und die Direktoren der in 
pandau befindlichen technischen Institute der Artillerie heranzugehen. · 
5) Sollen beide Abtheilungen des General-Artillerie-Komités gemeinsam berathen oder wird die 
Berathung einer derselben seitens des Krießeministeriume für erforderlich erachtet, so hat in beiden 
Nilen letzteres die zehmgung Seiner Majestät des Kaisers und Königs hierzu einzuholen. 
er Allerhöchsten Entscheidung bleibt auch vorbehalten, inwieweit etwa in die * Fällen die Zahl 
der stimmführenden Mitglieder durch Zuziehung noch anderer Offiziere zu verstärken ist. 
Ueber das Ergehniß der von Seiner Majestät dem Kaiser und Könige angeordneten Be- 
rathungen, gleichviel ob dieselben von beiden oder nur von einer Abtheilung abgehalten worden 
sind, ist an Allerhöchster Stelle zu berichten. Die Sitzungsprotokolle sind bei gemeinsamen Be- 
rathungen nach Bestimmung des jeweiligen Vorsitzenden, bei Berathungen nur einer Abtheilung 
bei letzterer aufzubewahren. 
  
– 
Kriegsministerium. Berlin den 30. März 1887. 
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird mit dem Bemerken zur Kenntniß der Armee gebracht, 
daß zwei der Adjutanten der General-Inspektion der Feld-Artillerie aus Kapitel 21, die anderen beiden 
Dttonten bloe die Adjutanten der General-Inspektion der Fuß-Artillerie aus Kapitel 24 Gehalt zu 
empfangen haben. 
No. 567/3. 87. A. 1. Bronsart v. Schellendorff.
	        
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