Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Einundzwanzigster Jahrgang (21)

e) die Gleichmäßigkeit der Instrumentation zu kontroliven, daher Anträge auf Einführung einer 
anderen Stimmung, Annahme anderer Anstrumente, oder auf sandere Zusammensetzung der 
Militär-Musfiken zu prüfen; 
4) Vorschläge auf anderweite Organisation der Militär-Musiken und auf Erhöhung der Zuschüsse 
fr die Militär-Musiken zu unterbreiten bz. zu begutachten: 
e) bieranbicdu eines tüchtigen Ersatzes für Stabshoboisten ins Auge zu fassen und Vorschläge 
ierfür zu machen; 
f) sich mit der Frage zu beschäftigen, wie denjenigen Truppentheilen zu helfen sein wird, welche in 
olchen Standorten stehen, in genen der Nebenverdienst Militär-Mufiken nur ein aice er 
und daher der Ersatz der Militär-Mufiker durch berufsmäßige Kräfte in der Regel sehr schwer ist; 
8) — an ihn ergehenden, auf Militär-Musik Bezug habenden Anfragen der Truppen zu 
entsprechen; 
h) nach jedesmaliger Bestimmung des Kriegsministeriums Prüfungen einzelner Milienr-Mufiken vor- 
wnchmen, ohne auch in diesem Falle in das Verhältniß eines Vorgesetzten zu den Stabshoboisten rc. 
zu treten. 
Werden, wie bei den Herbstübungen vor Seiner Majestät dem Kaiser und Könige, Mufikkapellen 
de Armerkor s gemeinschaftlichen Aufflhrungen zusammengezogen, so hat der safan das 
irigiren zu ehmen. 
un sich überhaupt in der Leitung größerer Masikkorpe u Üben, darf er mehrere Militär-Mufik= 
kapellen zeitweise und nach vorheriger Genehmigung der Trupp esehlshaber u größeren HKonsert Aufführungen 
vereinigen. esegebhras ba derselbe für die mit letzteren verbundenen Reisen nicht zu beanspruchen. 
Der Armee-Musikinspizient gehört als außerordentlicher Lehrer der Abtheilung * Orchester-Instru- B. Gegenũber 
mente der akademischen Hochschule für Musik an und ist in dieser Eigenschaft mächst dem Vorsteher seiner der Khu#glich 
Abtheilung, im weiteren Sinne dem Direktorium unterstellt. Auf den Armee-Musikinspizienten finden daher Pren 
die Festsetzungen des Statuts der Akademie der Künste, Abschnitt VII G. 75 ff.) mit der Maßete sinn- bochschule für 
gemäße Anwendung, daß jede Beurlaubung e etwa erforderliche Stellvertretung durch einen Militär-Mufiker — MNusit 
unter Beifügung sner uslassung des Direktoriums der Hochschule für sik — auf dem militärischen · 
Dienstwesf iffer 4 — nachu en ist. ç 
# ne Thätigkeit des Armee- usitinspigzenten auf der Hochschule hat Hand in gaenrd # ehen mit der- 
jenigen des Kompositions= und Theeorie ehrers Er hat die daselbst kommandirten Militär- bereits im 
ersten gP mit der Eigenthümlichkeit der Klangfarben, mit dem Umfang und der Leistungsfähigkeit der 
militärischen Instrumente bekannt zu achen z; ferner hat er die Militär-Musiker in ihren besonderen 
militärischen Obliegenheiten, insbesondere auch in denjenigen eines Militär-Kapellmeisters in der Front zu 
u 
Unm die zur Hochschule kommandirten Militär-Musiker im Spielen in einer Militärkapelle, namentlich 
im Dirigiren einer solchen zu üben, wird dem Armee-Musikinspizienten während der besseren Jahreszeit 
wöchentlich en Mal eine Kapelle eines Garde-Truppentheils zur Verfügung gestellt. 
d Die #e#n zum Armee-Mufikinspizienten sowie die Assserthoung der Bestallung erfolgt durch 3. — 
en Kriegsminister. u. allung. 
“ Stellvertretung und Beurlaubung ist bei der Infanterie-Abtheilung des Kriegeministeriums *8 Stelloertre 
nachzusuchen. ng, Urlaub. 
Die Zuweisung eines Burschen erfolgt durch die Kommandantur zu Berlin (§. 33 der Garnison-b. Bufchen- 
dienst-In gestellung. 
n). 
Zur Verehelichung ist die Genehmigung des Direktors des Allgemeinen Kriegs-Departements erforderlich. 6. Verehe- 
Diese — an die Bebingund Feintoft= daß die Urch von s. Lebenswandel ist und lichung. 
daß derselben eine Wittwen-Pension bei der Militär-Wittwenkasse, den Statuten gemäß, versichert wird. 
Das Einkommen (Gehalt 2100 bis 2900 JA1I, Wohnungs eschu V und Servis B 10 des Tarifs) 7. Einkommen. 
ist in Anlehnung an dasjenige der Lehrer der akademischen Haschn r Musik bemessen. Bei Zuweisung 
des Gehalts innerhalb der angegebenen Grenzen dienen die Gehaltsverhältnifse der vollbesch « ordentli 
Lehrer der gedachten daln und das Dienstalter des Armee-Musikinspizienten zu den letzteren zum Anhalt. 
Der Armee-Musikinspizient hat im Dienste stets in Uniform zu erscheinen; außer Dienst, ebenso auch 8. Bekleidung. 
ausnahmsweise bei seiner Thätigkeit auf der Hochschule, darf derselbe Civilkleider tragen. « 
Die Uniform ist folgende: 
a) Helm; mit abgerundetem Vorder- und Hinterschirm, weißen Beschlagen Spitze mit runder Scheibe, 
brraloischem ler mit Devisenband und dem Namenszuge F. R., schwarzsilberner Kokarde und 
weißen konvexen Schuppenketten. 
 
	        
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