Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Einundzwanzigster Jahrgang (21)

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Armee- Verordnungs- Platt. 
Herausgegeben vom Kriegsministerium. 
21. Jahrgang. Herlin den 4. Juni 1887. Nr. 14. 
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 68. 
Der dierteljahend Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1.6. 50 . Abonnirt kann werden: her halb bei den 
Bei Letterer asto t auch —— * * Wr 2 e n rh richt sch 55% der Anzahl 
der Druckb aaz .h der Perln en en wird dabei mit 20 J berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch 
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aeirchrie Post oder in direkter Zösenonm g von der Exped zu beziehen. 
    
Nr. 111. 
Urlanbs- Befugniß der Abtheilungs-Chefs der Artillerie-Prüfungs-Kommission. 
A den Mir gehaltenen Vortrag verleihe Ich den Abtheilungs-Chefs der Artillerie-Prüfungs-Kommission die 
jur z Herlautung der m biere ihrer Abtheilung auf 3 Tage. Das Firüfung Kommi at die 
F Bekanntmachung zu veranl 
Berlin den 12. Mai 1887. 
  
Wilhelm. 
An das Kriegsministerium. Bronsart v. Schellendorff. 
Kriegsministerium. Berlin den 21. Mai 1887. 
Vorstehende Allerhöchste Kabinete Odre wird hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
No. 467/5. 87. Bronsart v. Schellendorff. 
Nr. 112. 
Kapitulation mit Offizierburschen der Infanterie. 
Mn bestimme an Hierdurch- Zur Kapitulation dürfen künftig auch bei der Infanterie die Burschen der dienst- 
britten en. aere z elassen werden. Die Kapitulanten-Zulage ist denselben jedoch nicht zu gewähren. 
erlin ai 1887 
Wilhelm. 
An das Kriegsministerium. Bronsart v. Schellendorff. 
Kriegsministerium. Berlin den 25. Mai 1887. 
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hiermit zur Kenntniß der Armee gebracht. 
No. 577/5. 87. Bronsart v. Schellendorff. 
  
Nr. 113. 
Herausgabe der Felddienst-Ordnung. 
Nach dem dien neueren Erfahrungen eine Abänderung und Ergänzung der bisherigen „Verordnungen über die 
us pen für den Felddienst und die größeren Truppen-Uebungen vom 17. Juni 1870“ 
3n — aben, genehmige Ich hiermit die nachstehende „Felddienst-Ordnung“ und bestimme, daß 
die darin enthaltenen Grundsätze und Festsetzungen für die Zukunft allein maßgebend 1 sollen.
	        
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