Der hiernach für die praktische Ausübung des Felddienstes abfichtlich offen gelassene Spielraum soll
der selbstständigen Entschließung der e aller Grade zu Gute kommen; eine Beschränkung dieser unbe-
dingt erforderlichen Selbstständigkeit durch weitergehende formelle Festsetzungen ist unter keinen Umständen
statthaft.
Z Gleichzeitig ermächtige Ich das Kriegsministerium, etwa nothwendig werdende Erläuterungen zu er-
theilen, sowie die durch Aenderungen in der Verwaltung bedingten Berichtigungen zu erlassen.
Berlin den 23. Mai 1887.
Wilhelm.
An das Kriegsministerium. Bronsart v. Schellendorff.
Kriegeministerium. Berlin den 30. Mai 1837.
In Ausführung der aarsenh Allerhöchsten Kabinets-Ordre bestimmt das Kriegsministerium mi
Allerhöchster Lenehmigung das Nachstehende: «
1. Der für die Behörden und Truppen erforderliche Bedarf an Exemplaren wird mittelst Verthe-
lungsplans den Generalkommandos und obersten Waffen-Instanzen direkt zugehen. Ein Lchheell
dvesseiben (ungefähr die Hälfte) ist in besonders haltbarem Leinen-Einband hergestellt und aus-
schließlich für den Gebrauch der Truppen (Kompagnien, Eskadrons, Batterien) bestimmt, daher
diesen "ul überweisen.
ie Felddienst-Ordnung erscheint in dem Verlage der Königlichen Hofbuchhandlung von
E. S. Mittler und Sohn, Berlin, Kochstraße Nr. 68—70, bei direktem Bezuge aus der
Armee zu dem Preise von
1 .25 r brochirt und von
1 /X 60 Df. in Leinen-Einband. »
2. Die Bestimmungen der Feddienst. Ordnung treten sogleich in Kraft mit der Einschränkung, das
bezaclt der Zeiteintheilungen, Lage und Dauer der einzelnen Abschnitte — Regiments-, Brin
und Divisions-Uebungen — für dieses Jahr noch die bezüglichen Festsetzungen der „Aller—
höchsten Verordnungen über die Ausbildung der Truppen für den Felddienst und die größeren
Truppen-Uebungen vom 17. Juni 1870“ bz. der Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 24. Februar 1857
und der dazu gehörigen kriegsministeriellen Ausführungsbestimmungen vom 26. desselben Monat#
Armee-Verordnungs-Blatt Seite 55—57) in Gültigkeit bleiben.
3. Als Signal: „Adjutanten-Ruf“ (2. Theil, Ziffer 34) gilt für alle Waffen das Nachstehende:
E – – H.
E-*... ....
—.
·
No. 177/5. 87. A. 1. Bronsart v. Schellendorff.
Nr. 114.
Formations-- 2c. Aeuderungen r2c. aus Anlaß des Nachtrags-Etats für 1887/88.
Ich bestimme hiermit Folgendes:
1. Dem Generalkommando XV. Armeekorps tritt noch 1 Generalstabsoffizier — Hauptmann I. Klasse,
um dessen Stelle der Hauptetat des Generalstabes sch erhöht — sowie 1 inaktiver Offizier hinzu.
Für nrin Offizir ist neben der Pension eine Zulage von 1080 Mark, Servis und Wohnungs-
eldzuschuß zuständig.
2. 8* Jahres-Dispositionsauantum des Offizier-Unterstützungsfonds beträgt vom laufenden Etats-
jahre ab für
1 Infanterie-Regiment zu 3 Bataillonen mit hohem Etat 900 J#,
1 Infanterie-Regiment zu 4 Bataillonen mit hohem Etat 1200 M.
1 Infanterie-Regiment zu 4 Bataillonen mit niedrigem Etat 960 4,
1 Feld-Artillerie-Regiment zu 3 Abtheilungen mit je 3 Batterien 630 44,