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das Feld-Artillerie-Regiment Nr. 25 500 4,
das Eisenbahn-Regiment mit Luftschiffer-Abtheilung 1140 .4,
die Train-Inspektion 3270 M
Im Uebrigen bleiben die seitherigen Sätze maßgebend. „
3. Die Einstellung der Rekruten hat bei der Kavallerie in der Zeit vom 1. bis 7. Oktober statt-
zufinden. — Der Vorbehalt unter II. 4 Meiner Ordre vom 10. Februar 1887 findet hierdurch
seine Erledigung.
Berlin den 1. Juni 1887.
Wilhelm.
An das Kriegsministerium. Bronfsart v. Schellendorff.
Kriegsministerium. Berlin den 1. Juni 1887.
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird mit Nachstehendem zur Kenntniß der Armee gebracht.
1. Die Zulage für den inaktiven Offizier — zu 1 — wird aus Kapitel 24 Titel 5 gewährt.
2. Die in den Korpszahlungsstellenetats vom Kapitel 24 für 1887/88 nachgewiesenen Mittel für
Gefechts= und Schießübungen im Terrain erhöhen sich für
das Gardekorps auf 30 000 M.
= I. Armeekoppbns I70000 -,
= II. - — 21s000 -,
III. - — 18000 -,
- IV. - — .... . . .. 21000 -,
= V. - EEIIEItItID
·vI.-20000
— besondere Bewilligungen zur Abhaltung gefechtsmäßiger Schießübungen für die Truppen der
Garnison Breslau finden !l! mehr statt —
as VII. Armeekorps aufßf . u 241000 4
VIII. - - 6 22500 -,
-IX. - - . 20300 -,
-1I. - - 24 800 =
-XI. - - 26 800 -,
XIV. - - 21000 -,
. XV. - 30 000 -,
die Inspektion der Jäger und Schü en auf 25 500-.
«DemMilitär-Reit-JnstitutwerdenfürdengeichensweckömMzurVerfügunggestelltuudgelten
auch hier die Bestimmungen vom 20. März 1885 — Armee-Verordnungs-Blatt 1885 Seite 71 u. flgde. —.
No. 378/5. 87. A. 1. Bronsart v. Schellendorff.
Kriegsministerium. Berlin den 18. Mai 1887.
Nr. 115.
Prüfungsordnung für die mittleren und unteren Beamten der Staatseisenbahnverwaltung.
Nossstehende Prüfungsordnung für die mittleren und unteren Beamten der Staatseisenbahnverwaltung wird
zur Kenntniß gebracht. Seitens des Ministeriums der öffentlichen Arbeiten find die Königlichen Eisenbahn-
Direktionen ausdrücklich dahin mit Anweisung versehen worden, daß bezüglich der versorgun berechtigten
Anwärter die Beschlußfassung darüber, ob die Probezeit genügend bestanden und der Anwärter bei übega ten
oder zu entlassen ist, spätestens bei Ablauf des für die Probedienstleistung der Militäranwärter bei der Eisen-
bahnverwaltung im §. 19 der astelnos Grundsa e vorgeschriebenen zwölf= bz. sechsmonatlichen Zeitraums
auf Grund der bis dahin ermittelten Ergebnisse erfolgen muß, auch wenn die Prllung erst später erfolgen kann.
No. 420/4. 87. C. 3. Bronfart v. Schellendorff.