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Die zur Ausübung der Baspolle und zur Führung der Lokomotiven berufenen Personen
ollen mindestens einundzwanzig Jahre alt sein. Zivilsupernumerare müssen beim Eintritt das
Dehute Jahr rhgele und dürsen das fünfundzwanzigste Fahr nicht überschritten haben.
2. (Körperliche Tauglichkeit.) Die Bewerber müssen die für die Wahrnehmung der betreffenden
Dienstverrichtungen erforderliche Gesundheit, Rüstigkeit und Gewandtheit, insbesondere müssen die
für den äußeren Dienst Bestimmten ein normales Hör= und Sehvermögen besitzen, namentlich
die Fae richtig erkennen und unterscheiden. « «
(Schulbildung.) Bewerber um Anstellung als Werkstättenvorsteher müssen die Berechtigung
zum einjährig-freiwilligen Militärdienst erlangt und auf einer mit einer Realschule verbundenen
maschinentechnischen Fachschule die Reifeprüfung bestanden haben oder eine als gleichwerthig an-
F zeshinentechuche Ausbildung durch Prüfungszeugnisse oder durch Ablegung einer
orprüfung nachweisen.
Wer als Zivilsupernumerar zum Bureau= oder zum Expeditionsdienst zugelassen werden
will, muß die Reife für die erste Klasse eines Gynmastums, eines Nealemnhstumm oder einer
Oberrealschule erlangt haben. « »
Bewerber um die Stellen der rishen Betriebs= und der technischen Eisenbahnsekretäre
müssen die wchiun zum einjährig-freiwilligen Militärdienst und das Reifezeugniß einer seitens
der Eisenbahnbehörde als genügend anerkannten technischen Fachschule besitzen. Das Zeugniß
über die bestandene *2 — entbindet von dem besonderen Nachweise der Schulbildung.
Bei der Annahme für den AIchnmessterdienst werden — unter sonst gleichen Voraus-
setzungen — Diejenigen vorzugsweise berücksichtigt, welche neben der genügenden Ausbildung und
Erfahrung in einem Bauhandwerk (Nr. 4 Abfs. 3 eine vom Staate unterhaltene oder unter-
stützte Baugewerkschule oder die technische Eisenbahnschule in Nippes besucht und dort die Ab-
gangsprlfung bestanden haben. · »
Im Uebrigen müssen die Bewerber die zur Erlernung und Ausübung der Dienstverrich-
tungen nothwendigen Schul= und sonstigen Kennntnisse, zübbesonde,. auch diejenige Vorbildung
4 welche erforderlich ist, damit sie nach beendetem Vorbereitungsdienst die vorgeschriebene
Prüfung werden bestehen können.
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Insbesondere müssen die Anwärter für die unteren Beamtenstellen in deutschen oder
lateinischen Buchstaben Gedrucktes und Geschriebenes lesen, deutsch leserlich schreiben und mit ganzen
benannten Zahlen in den vier Grundarten rechnen können. # »
Die Anwärter für die mittleren Beamtenstellen müssen eine deutliche und geläufige Hand-
rift, sowie Sicherheit in der Rechtschreibung und in den gewöhnlichen Rechnungsarten, ein-
ließlich der Dezimalbruch= und der Verhältnißrechnung besitzen, ferner hinreichende 8 ich
schriftlich angemessen auszudrücken, und genügende Kenntnisse in der Erdkunde, insbesondere über
Deutschland und die benachbarten Länder. # «
. Fesondere Fertigkeiten und vorbereitende Beschäftigungen.) Maschinenwärter,
komotioheizer und Lokomotivführer, Wa eneister, Telegrap enahe und Werkmeister müssen
nach näherer Vorschrift der auf 5 Prüfung bezüglichen besonderen Bestimmungen (58. 25 bis
28, 30, 31) in den betreffenden Handwerken gebonsn ausgebildet und in Werkstätten praktisch
beschäffitt gewesen sein.
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i der Annahme für den Bahnmessterdienst (5. 29) werden solche Bewerber vorzugsweise
berücksichtigt, welche in einem Bauhandwerk, insbesondere im Maurer-, Zimmer= oder Steinmetz-
handwerk ausgebildet und ersahren sind (Nr. 3 Abs. 4). » »
Werkstättenvorsteher müssen die im §. 42 bestimmte praktische Vorbildung nachweisen.
. (Vermögenslage.) Die Bewerber müssen frei von Schulden sein und, soweit für die einzel-
nen Aemter erforderlich, gemäß den besonderen bezüglichen Bestimmungen die Amtskaution bestellen,
Ziilsupernumerare auch drei Jahre lang aus eigenen Mitteln oder durch Unterstützung seitens
ihrer Angehörigen sich unterhalten können.
(Unbescholtenheit.) Sie müssen in ihren bisherigen Lebensverhältnissen überall sich achtbar
geführt haben, dürfen auch nicht zur Deschaftiguns im Eisenbahn= oder Telegraphendienste durch
gerichtliches Urtheil für ufähig erklärt sein. »
.»(Mtttärpflicht.)JndeteelfollderBewetbervordemEinttittderqktwechienßpflicht
im stehenden Heere oder in der Flotte nKenitt haben oder von derselben für die Friedenszeit end-
gültig befreit sein. Vorher ist die Zulassung zur erstmaligen Prüfung nur in dem Falle statt-