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Neubau-Verwaltung die Annahme begehrt wird, sonst — und zwar jedenfalls die Bewerbungen um Annahme
für den Zugbegleitungs-, Lokomotiv-, Weichensteller-, Bahnbewachungs= und Bahnunterhaltungsdi für den
Stations-, Telegraphen= oder Expeditionsdienst — an das Eisenbahn-Betriebsamt, in dessen Bezirk die
Beschäftigung gewünscht wird.
§. 4. Vorbereitungsdienst.
Probezeit. Drüfungen behufs der ersten Anstellung.
Wer als Anwärter Weichenstel
a) zum Bahnwärter, Weichensteller,
b) zum Bremser, Schaffner,
e) zum Nachtwächter und Portier für den Stationsdienst,
d) zum Telegraphisten, Lademeister, Magazinaufseher,
e) zum Maschinenwärter, Lokomotivheizer, Wagenmeister, Rangirmeister,
f) zum Bahnmeister, Telegraphenauffeher Werkmeister,
g) zum Hiationsassstenten,
b) zum Kanzlisten, Zeichner, Materialienverwalter, Betriebssekretär, technischen Betriebssekretär,
i) zum Wertstättenvorsteher
angenommen st: hat nach Ablauf einer bestimmten Vorbereitungszeit, während welcher die gralice Aus-
bildung, insbesondere bei den angehenden Bahnpolizeibeamten unter Aufsicht und Leitung eines für den
betreffenden Dienst verantwortlichen Beamten erfolgt, und deren Dauer in dem besonderen Theile dieser
Prüfungsordnung für jedes Amt näher bezeichnet ist, die dort bestimmte Prüfung abzulegen.
Für die Dauer des Vorbereitungsdienstes werden die an sich nicht anstellungsberechtigten Anwärter
m den Stellungen unter # bis d, desgleichen die Anwärter zum Maschinenwärter, Lokomotivheizer, Wagen-
meister, Rangirmeister oder zum Werkmeister außerhalb des Staatsbeamtenverhältnisses, die übrigen Anwärter
innerhalb des letzteren auf jederzeitigen Widerruf beschäftigt.
Die Besoldung wird nach den besonderen desfallsigen Bestimmungen geregelt.
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es in der Reserve, sei es als übungepslichtiger Ersatzreservist erster Klse — herangezogen wird, sowie die
Zeit sonstiger unverschuldeter Unterbrechung der Vorbereitung von dem Präsidenten der Eisenbahn-Direktion
je nach den obwaltenden besonderen Umständen ganz oder theilweise auf die vorgeschriebene dreijährige Vor-
bereitung insoweit in Anrechnung gebracht werden, als die Versäumniß innerhalb eines Jahres die Dauer
. eibnte und innerhalb der gesammten dreijährigen Ausbildungszeit die Dauer von vier Monaten
m erschreitet.
th gleicher Weise kann auch den übrigen Anwärtern eine nicht selbst verschuldete Behinderung bis
zur Dauer von vierzig Tagen auf eine einjährige Vorbereitungszeit angerechnet werden. Die Fristen, welche
i den Bestimmungen des Bundesraths über die Befähigung der Bahnpolizeibeamten und Lokomotivführer
festgesetzt Amw,. sind jedoch vollständig zu erfüllen.
ie Vorladung zur Prüfung erfolgt von der Anstellungsbehörde — bei Zivilsupernumeraren drg
den Präsidenten der Eisenbahn-Direktion — von Amtswegen, wenn die Ueber ugung begründet erscheint, da
der Anwärter genügend vorbereitet und befähigt ist, in derjenigen Stellung, für welche die Prüfung abgelegt
werden soll, den Dienst selbstständig wahrhunehmen.
Anwärter, welche die Prüfung ganz oder theilweise nicht bestehen, haben dieselbe in den nicht
bestandenen Theilen oder Gegenständen in einer von der Prüfungs-Kommission zu bestimmenden Frist zu
wiederholen. Die letztere soll bei den Anwärtern zu a, b, längstens drei, bei denen zu d und e längstens
echs, bei den übrigen Anwärtern längstens neun Monate betragen. Bestehen sie auch dann nicht, so können
e entlassen oder mit ihrem Einverständniß in einer geringeren Stellung, für welche sie die Anstellungsfähig-
eit und Befähigung besitzen, verwendet werden. «
« Eine drittmalige Ablegung der Prüfung darf nur unter besonderen Umständen und ganz ausnahms-
weise von der Eisenbahn-Direktion, bezüglich der Zivilsupernumerare für den Büreaudienst von dem Präsidenten
der Direktion, nachgelassen werden, wenn die Prüfungs-Kommission und das vorgese te Eisenbahn-Betriebs-
Amt solches befürworten. Doch können Diejenigen, welche bei der wiederholt nicht bestandenen Prüfung doch
den Anforderungen für die Anstellung in einem niedrigeren Amte, für welches sie die Anstellun Fubeie
besitzen, genügt haben, von der bestimmungsmäßigen Prüfung für dieses letztere durch Beschluß der Prüfungs-
mmission befreit werden, wenn der rüfun #-Kommission für das höhere Amt Beamte solcher Dienstzweige
angehören, aus welchen die Prüfungs- aummisston für das niedrigere Amt zu bilden ist.