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Jeder Prüfungs-Kommission bleibt auch in den Fällen, in welchen eine praktische Prüfung nicht
vorgeschrieben ist, überlassen zu bestimmen, daß eine solche unter Aufsicht der Kommission oder eines Mit-
gliedes derselben stattfinden und ob dieselbe vor oder nach der mündlichen Prüfung erfolgen soll.
Im Allgemeinen sollen die zur Prüfung Zugelassenen sich mit den wichtigen und im praktischen
Dienst hauptsächlich zur Anwendung kommenden Vorschriften genau bekannt, mit den übrigen Bestimmungen
aber im Wesentlichen vertraut erwesen und insbesondere ein richtiges Verständniß derselben, sowie die Fähig-
keit zeigen, sich leicht in denselben zurechtzufinden.
Das Ergebniß der Prüfung wird mit den Urtheilen „sehr gut“, „gut“, „genügend“, „ungenügend“
bezeichnet. Die Prüfung ist nur dann bestanden, wenn der zu Prüfende in jedem Haupttheile — dem schrift-
lichen, 2 mündlichen und vorkommenden Falles dem praktischen Theile — mindestens das Urtheil „genügend“
er at.
Am Schlusse des mündlichen Theiles der Prüfungen wird der Ausfall derselben und thunlichst au
das Ergebniß der ea Theile bekannt gemacht. hunlichst aug
Anwärter, welche mit dem Urtheil „sehr gut“ die Prüfung bestehen, können nach dem Ermessen der
Dienstbehörde eine Anerkennung aus den für Remunerationen bestimmten Mitteln erhalten, wenn dieses
Ergebniß auf besonderen Fleiß zurückzuführen ist und die laufenden Dienstgeschäfte bei sonst gutem Verhalten
gewandt und zuverlässig von ihnen verrichtet worden sind.
§. 8. Prüfungszeugnisse. Prüfungskosten.
Die Anstellungsbehörde (Eisenbahn-Betriebsamt, Eisenbahn-Direktion) benachrichtigt den Anwärter
über den Ausfall der Prüfung und ertheilt ihm auf seinen Antrag ein stempelpflichtiges Zeugniß über das
Bestehen der Kräfung, nach dem nachstehenden Muster:
Dem (Dienstbezeichnung, Vor= und Zuname, Wohnort) wird hiermit bescheinigt, daß er nach
Maßgabe der Prüfungsordnung für die mittleren und unteren Beamten der Staatseisenbahn=
verwaltung die Prüfunggnnng mit dem Gesammturtheil ... .... . .. ..
bestanden hat.
Ort. Datum.
Stempel. Name und Unterschrift der Behörde.“
Die Prüfungen erfolgen unentgeltlich. Auch die Stellvertretungskosten werden von der Verwaltung
getragen. Für die Hin= und Rückreise echalten die Beamten freie Eisenbahnfahrt; Tagegelder und Reisekosten
werden nicht gewährt.
§. 9. Befähigungsnachweis für besondere Dienststellungen.
Bezüglich der hachbeeichneten Dienststellungen:
Billetdrucker, Büreaudiener, Kassendiener, Nachtwächter und Portiers für den Werkstättendienst,
Billetschaffner, Krahnmeister, Krahnwärter, Brückenwärter, Brückengeldeinnehmer, Schiffskapitäne
erster und zweiter Lass- Schiffsmaschinisten, Steuerleute, Trajektheizer, Matrosen
kommen die Bestimmungen dieser Prüfungsordnung nach pflichtmäßigem Befinden der Königlichen Eisenbahn-
Direktionen sinngemäß zur Anwendung.
§. 10. Ausnahmebestimmungen.
Dem Minister der öffentlichen Arbeiten bleibt vorbehalten, in einzelnen Fällen, insbesondere wenn
die Betheiligten aus anderen Staatsdienstzweigen, aus dem Reichs= oder Privateisenbahndienst übernommen
find oder übernommen werden sollen, von der Ablegung der betreffenden Prüfung oder von einzelnen
fordernissen für die Zulassung zu derselben zu entbinden.
§ 11. Aufhebung früherer Vorschriften.
Die gegenwärtige Prüfungsordnung tritt vom 1. Juli 1887 ab an die Stelle der bisherigen Vor-
schriften über M#ebiloung und Prüfung, insbesondere:
des Reglements über die Annahme, Ausbildung und Anstellung von Zioilsupernumeraren im
taatseisenbahndienst vom 19. August 1874,
des Reglements für die Prüfung zum Subalternbeamten im innern Dienst der Staatseisenbahn=
verwaltung vom 19. August 1874,