Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Einundzwanzigster Jahrgang (21)

des Reglements über die Ausbildung und Prüfung der Stations= und Expeditionsbeamten der 
taatseisenbahnen und der vom Staate verwalteten Privatbahnen vom 30. November 1874, 
des Reglements, betreffend die Prüfung der nicht im Stations-, Expeditions= oder Büreaudienst 
· beschäftigten mittleren und niederen Staatseisenbahnbeamten vom 26. Juni 1880. 
Die Befreiungen, welche durch diese Reglements oder durch andere Uebergangsbestimmungen nach- 
gelassen waren, bleiben für die Betheiligten in Kraft. Do gelten alle Befreiungen nur insoweit, als auch 
den vom Bundesrath erlassenen Bestimmungen über die Befähigung von Bahnpolizeibeamten und Lokomotiv= 
führern Genüge geschieht. 
und zwar 
Besonderer Theil. 
Abschuitt I. 
§5. 12. Prüfung zum Bahnwärter. 
Der Prüfung muß ein Vorbereitungsdienst von sechs= oder neunmonatlicher Dauer vorhergehen, 
entweder eine viermonatliche Beschäftigung bei der Unterhaltung und Erneuerung des Ober- 
7*t * E#e zweimonatliche im Bahnbewachungs= und Signaldienst einer im Betriebe 
i n, .. 
oder eine aechen wahn Beschäftigung beim Eisenbahn-Neubau, sofern der Anwärter hierbei 
mit sämmtlichen zur Herstellung # Oberbaues und der Weichen erforderlichen Arbeiten 
sich vertraut gemacht hat, auch während dieser Zeit ur Monate bei dem für Arbeits- 
und andere Züge eingerichteten Bahnbewachungs= und Signaldienste thätig gewesen ist. 
In der Prüfung sind nachzuweisen: » 
1. Kenntniß der Gegenstände des Volksunterrichts, insbesondere Fähigkeit, in deutschen oder lateinischen 
Buchstaben Gedrucktes und Geschriebenes zu lesen, deutsch leserlich zu schreiben, in den vier 
Grundarten mit ganzen benannten Zahlen zu rechnen, sowie die vorkomm dienstlichen Fahr- 
pläne, mit Ausnahme der gezeichneten, zu verstehen. 
2. Kenntniß: . 
a) der gemeinsamen Bestimmungen für alle Beamte im Staatseisenbahndienst; 
b) der Dienstanweisung für die Bahnwärter und Weichensteller; 
e) aller bei der Unterhaltung der Bahn und insbesondere beim Verlegen und bei der Unter- 
altung des Oberbaues vorkommenden Arbeiten, sowie der dazu erforderlichen Materialien, 
erkzeuge und Geräthe nach Beschaffenheit und Verwendung; # 
d) der verschiedenen in dem Bahndeirt vorkommenden Arten der Barrieren und deren 
Bedienung, sowie der für das Ueberschreiten der Wegeübergänge bestehenden Vorscheiften 
e) der Vorschriften über Benutzung der verschiedenen Arten von Arbeitswagen (Dräsinen, 
Bahnmeisterwagen u. s. w.) auf den Geleisen, desgleichen über die auf unfahrbaren Geleis- 
E- éd Sicherheitsvorkehrungen und über das Auswechseln von Schienen 
u wellen; 
") des Zwecks und der Bedienung der optischen Telegraphen und der Handhabung der elektro- 
magnetischen Läutewerke, sowie sämmtlicher B ranssrüstungs-Gegenstände und der Be- 
stimmungen über Beaufsichtigung und Unterdaltung. der Telegraphenleitungen, auch Kenntniß 
der in den Glockenbuden debno ichen Hülfssignal-Einrichtungen; 
g) des Bahnpolizei-Reglements und der Bahnordnung für Bahnen untergeordneter Bedeutung, 
insoweit sie den Dienstkreis eines Bahnwärters betreffen; Z 
h) der Signalordnung nebst den für den Bahnbezirk erlassenen Ausführungsbestimmungen, 
insbesondere auch der Vorschriften über Anwendung der Knallsignale; 
i) der Vorschriften über Hülfeleistung bei Lebensgefahr und plötzlichen Unfällen; 
k) der Behandlung aufgefundener Ichenstände. » 
Bahnwärter, velhe elektrische Sprechapparate auf Hülfstelegraphen-Stationen und der- 
leichen bedienen sollen, haben ferner nachzuweisen: # 
1) igkeit im Telegraphiren und Kenntniß der Vorschriften über die Behandlung der 
pparate und Leitungen, sowie über den dienstlichen Gebrauch derselben; 
m) Fähigkeit, über einen dienstlichen Vorgang eine verständliche schriftliche Anzeige zu erstatten.
	        
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