Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Einundzwanzigster Jahrgang (21)

§. 13. Prüfung zum Weichensteller. 
Der Prüfung muß ein Vorbereitungsdienst von gleicher Art und Dauer wie der nüfune zum 
Bahnwärter (F. 12) vorhergehen mit der Maßgabe, daß an Stelle der zweimonatlichen Beschäftigung im 
Bahnbewachungs= und Signaldienste eine solche im Weichenstellerdienste erfolgt. 
In der Prüfung sind nachzuweisen: **“• · 
1. die für die Stelle eines Bahnwärters erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten (§. 12), insbesondere 
5 auch vostommenben Falls die bei 2.1 und m a. a. O. bezeichneten. 
.Kenntniß: 
a) der verschied #e in dem Bahnbezirk vorkommenden Arten von Weichen, hinsichtlich ihrer 
wesentlichen Einrichtung, ihres Zwecks und ihrer Bedienung, sowie der damit verbundenen 
Signalvorrichtungen (Weichen= und Signalstellwerke); # # 
b) des Zwecks und der Bedienung der auf den Stationen befindlichen ülchen Telegraphen; 
c) der Einrichtung des Zwecks und der Bedienung der Drehscheiben, Schiebebühnen, Zentefimal- 
waagen und Wasserkrahne; 
d) der Vorschriften über den Rangirdienst; 
e) des Bahnpolizei-Reglements und der Bahnordnung für Bahnen untergeordneter Bedeutung, 
soweit dieselben den Dienstkreis eines Weichenstellers betreffen 
s) Freiligen Fahrplans und der Fahrordnung an dem Posten, bei welchem der Anwär#e## 
estellt ist. 
§. 14. Prüfung zum Weichensteller erster Klasse, 
soweit demselben nicht lediglich die Bedienung größerer Weichen= und Signalstellwerke 
aufgetragen wird. 
Der Prüfung muß eine sechsmonatliche Beschäftigung im Stations= und Telegraphen-, sowie im 
72 „ Lerhäf und Güterexpeditions= und Güterkassendienst nach abgelegter Prüfung zum Weichensteller 
voraufgehen. 
In der Prüfung sind nachzuweisen: *•s3im— · 
1. Fähigkeit, über einen dienstlichen Vorgang eine verständliche schriftliche Anzeige zu erstatten, 
deutsche Depeschen richtig abzuschreiben, sowie mit gewöhnlichen und Dezimalbrüchen in dem für 
5 den enstbncuch ausreichenden Umfange zu rechnen. 
Kenntniß: 
a) der Eisenbahnlinien des Direktionsbezirks, der Namen der angerntenden Bahnen, sowie di 
Fähihter, mittelst der im hrauch efindlichen Karten und Verzeichnisse die Lage und die 
ugehörigkeit einer Station aufzu nden; Z 
b) des Bahntelegraphennetzes und der Anschlüsse des Betriebsamtsbezirks. 
3. Fertigkeit im Telegraphiren und Kenntniß der Vorschriften über die Behandlung der Apparate 
und Leitungen, sowie über den dienstlichen Gebrauch derselben; » 
4. Kenntniß der für die Verwaltung einer Haltestelle in Betracht kommenden Bestimmungen: 
a) aus dem Betriebs-Reglement für die Eisenbahnen Deutschlands und aus den Vorschriften 
für den Billet-, Gepäck= und Güterexpeditionsdienst; « 
b) aus dem Bahnpolizei-Neglement und der Bahnordnung für Bahnen untergeordneter Be- 
deutung, aus der Signalordnung, sowie aus den in Beziehung auf den Stations-, den 
Fahr= und äußeren Betriebsdienst des Bahnbezirks erlassenen Dienstanweisungen, Dienst- 
ordnungen und allgemeinen Vorschriften; 
Ic) aus den Vorschriften für Telegraphenbeamte, insbesondere auch aus der Telegraphenordnung 
sur das Deutsche Reich, aus den Vorschriften über die Benutung vder Eisenbahn-Telegraphen 
ür den Privat-Depeschenverkehr, über die Berechnung und Abrechnung der Depescher- 
gebühren; 
d) aus den Vorschriften über die Benutzung der Wagen und ihrer Theile, insbesondere der 
Wagendecken und Ladungsgeräthe; 
5. Kenntniß der sonstigen besonderen rrschrife für den Dienst auf Haltestellen; 
6. Kenntniß der Vorschriften über die Beförderung der Dienstbriefe und dienstlichen Geldsendungen. 
 
	        
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