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Abschnitt II.
§. 15. Prüfung zum Brenser.
Der Prüfung muß eine sechsmonatliche Vorbereitung theils im Bremser= und Rangirdienst, theils
in einer Wagenwerkstätte oupt. Neben- aurch Betriebs-Werkstätte) vorhergehen; die Dauer der Beschäftigung
in der letzteren muß mindestens vier Wochen, im Rangirdienst mindestens sechs Wochen betragen.
In der Prüfung sind nachzuweisen: —
1. Kenntniß der Gegenstände des Volksunterrichts, insbesondere Fähigkeit, in deutschen oder
lateinischen Buchstaben Gedrucktes und Geschriebenes zu lesen, deutsch leserlich zu schreiben, in
den vier Grundarten mit ganzen benannten Zahlen zu rechnen, sowie die vorkommenden dienst-
lichen Fahrpläne, mit Ausschlen der gezeichneten, zu verstehen; » »
Lenntaß der gemeinsamen Bestimmungen für alle Beamte im Staatseisenbahndienst;
Kenntniß:
a) der Bestimmungen des Bahnpolizei-Reglements und der Sahnordnun für Bahnen unter-
geordneter Bedeutung, saweit dichelden den Dienstkreis des Bremsers betreffen;
b) der Signalordnung nebst den für den Bahnbezirk erlassenen Ausführungsbestimmungen,
owie
e) der orschoiten über den Nangirdienst: .
4. ) Kenntniß der beim Eisenbahnbetriebe vorkommenden Gattungen von Wagen und ihrer
einzelnen Theile, insbesondere der Kuppelungs-, Brems-, Schmier= und Thüroerschluß,,
des gDir und Beleuchtungs-Vorrichtungen, sowie der Einrichtung und Behandlungsweise
erselben;
b) Hemt der Eigenthumsmerkmale der Wagen der eigenen Verwaltung und anderer
ahnen;
5. Kenntaiß der Dienstanweisungen für Jernse Schaffner, Weichensteller und Bahnwärter
Die Erfüllung der Anforderungen zu 4 a ist durch eine von dem Werkstättenvorstande bei der
Beendigung der Beschäftigung in der Werkstätte dem Betriebsamt einzureichende Bescheinigung nachzuweisen.
§. 16. Prüfung zum Schaffner.
Der Prüfung muß eine sechsmonatliche Vorbereitung im Schoffnerdernt einschließlich einer zeitweisen
Beschäftigung im Bremserdienst und in einer Wagenwerkstätte vorhergehen; bei Beamten, welche die Bremser-
prüfung abgelegt 4r½ genügt eine dreimonatliche Vorbereitung im Schaffnerdienste.
ie der Prüfung sind nachzuweisen: # ·
die für die Stelle eines Bremsers erforderlichen Kenntnisse,
Fähigkeit, über einen Vorgang aus dem Dienstkreife eines Schaffners eine schriftliche Anzeige in
angemessener Form zu erstatten;
. Kenntniß der Eisenbahngeographie, soweit dieselbe für den Lokal- und Durchgangsverkehr des
Bahnbezirks erforderlich ist; ·
Kenntniß der reglemeniarischen Vorschriften über die Seförderung von Personen, der Bestimmungen
über die Beförderung von Truppen und Heeresmaterial, der Vorschriften des Betriebs-Reglements
für die Eisenbahnen Deutschlands, soweit dieselben auf den Dienstkreis eines Schaffuere sich
beziehen; Kenntniß der verschiedenen Arten von Personenbillets und ihrer Bedeutung, ferner der
Bestimmungen über freie Fahrten, über die Ersatzleistung der Reisenden für Beschädigungen an
Personenwagen, über gefundene Sachen, des jeweiligen Fahrplans des Bahnbezirks und der
Anschlüsse der Nachbarbezirke;
5. Kenntniß der Bestimmungen des Bahnpolizei-Reglements und der Bahnordnung für Bahnen
untergeordneter Bedeutung, soweit dieselben auf den Dienstkreis eines Schaffners sich beziehen,
der Bestimmungen über das Verhalten bei Unglücksfällen, auch Fertigkeit im Gebrauch der
Rettungsvorrichtungen; ½ · »
6. Uebung im Telegraphiren, Fertigkeit im Gebrauche der Hülfssignal-Vorrichtungen, Kenntniß der
Einrichtung der Läutewerke; #
7. Kenntniß der Dienstanweisun en für Schaffner, Packmeister, Zugführer, Lokomotivführer und
Heizer und der sonst für den Gatniienst erlassenen Vorschriften.
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