§. 17. Prüfung zum Packmeister.
Der Prüfung muß eine sechsmonatliche Vordereitung im Packmeisterdienste nach bestandener Scheffner-
Prüfung und eine einmonatliche Beschäftigung im Lademeisterdienste vorhergehen.
In der Prüfung sind nachzuweisen: .. .
1. Fähigkeit, über einen Vorgang aus dem Dienstkreise eines Packmeisters eine schriftliche Anzeige
in angemessener Form zu erstatten;
ferner Kenntniß:
2. des Rechnens mit Brüchen einschließlich der Dezimalbrüche; v Z
3. der auf den Dienst des Packmeisters und des Lademeisterz bezüglichen Bestimmungen des Betriet-
Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands und der Dienfkanweisungen r den Billet,,
Gepäck= und Güterexpeditionsdienst, insdesondere auch der Vorschriften über den Verschluß der
Wagen mit Plomben;
4. der Bestimmungen des Bahnpolizei-Reglements und der Bahnordnung für Bahnen unter-
Sonneeie Bedeutung, soweit dieselben den Dienstkreis des Packmeisters und des Zugführen
etreffen;
5. mss über Beförderung von Dienstgut, Dienstbriefen und dienstlichen Geld-- und
endungen;
6. der Vorschriften über die Benutzung der Wagen (der eigenen Verwaltung und fremder Bahnen)
und deren Zubehörs, sowie der Eigenthumsmerkmale der Wagen;
7. der Bestimmungen über die zollamtliche Behandlung des Güter= und Effekten-Transports auf der
Eisenbahnen, soweit diese Festsetzungen die Beschaffenheit der Transportmittel, den amtlichen
Verschluß und die Betandlung der Begleitpapiere betreffen; .
8. is ge direkten Verkehren des Bahnbezirks in Bezug auf den Packmeisterdienst erlassenen
orschriften.
§. 18. Prüfung zum Zugführer.
Der Prüfung muß eine sechsmonatliche Vorbereitung im Zugführerdienst nach bestandener Packmeister-
Prüfung vorhergehen.
In der Prüfung sind nachuweisen- Z .. ..
1. Fähigkeit, über einen Vorgang aus dem Dienstkreise eines Zugführers eine schriftliche Anzeige in
angemessener Form zu erstatten; ç ç
allgemeine Kenntniß von der Organisation der Verwaltung des Direktionsbezirks;
ferner Kenntniß:
kder Einrichtung der Läutewerke, Blockirungs= und Hülfsfignal-Vorrichtungen;
k der Vorschriften über Führung der Fahrberichte, Kilometerbücher u. s. w.; ,
.derBesttanungenüberdteHandhabungdeöelektrischenTelegraphenundderGtundfähefstrdk
telegraphischen Meldungen zur Sicherung des Zugperkehrs;
Uebung im Telegraphiren;
. Kenntniß der Dienstanweisung für Stationsvorsteher.
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Abschuitt III.
§. 19. Prüfung zum Nachtwächter für den Stationsdienst.
In der Prüfung, welcher eine dreimonatliche Beschäftigung im Stations-Nachtwächterdienst vorher-
gehen muß, sind nack zuweisen
1. Kenntni der Gegenstände des Volksunterrichts, insbesondere Fähigkeit, in deutschen oder lateinischen
Buchstaben Gedrucktes und Geschriebenes zu lesen, deutsch leserlich zu schreiben und in den vu##
Grundarten mit ganzen benannten Zahlen zu rechnen;
2. Kenntniß:
a) der gemeinsamen Bestimmungen für alle Beamte im —
b) der Dienstanweisung für die im Stationsdienst beschäftigten Nachtwächter;
e) des jeweiligen Fahrplans der die Station zur Nacht berührenden Züge nach deren Gattung
und Nummer:;
4) der Behandlung gefundener Gegenstände;