Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Einundzwanzigster Jahrgang (21)

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e) der Feuerlöschordnung; 
f) des telegraphischen Rufzeichens der Station; 
8) des Zweckes und der Bedienung der optischen Telegraphen und der Handhabung der elektro- 
magnetischen Läutewerke, sowie der Bestimmungen über Beaufsichtigung und Unterhaltung 
der Telegraphenleitungen; 
h) der verschiedenen in dem Bahnbereich vorkommenden Arten von Barrieren und deren Be- 
dienung, sowie der für das Ueberschreiten der Wegeübergänge bestehenden Vorschriften; 
i) des Bahnpolizei-Reglements, der Bahnordnung für Bahnen untergeordneter Bedeutung und 
der Signalordnung, insoweit dieselben den Dienstkreis des Nachtwächters betreffen. 
§. 20. Prüfung zum Portier für den Stationsdienst. 
Der Prüsung soll eine sechsmonatliche Vorbereitung im Stations-Portierdienst vorhergehen. 
In der Prüfung sind nachzuweisen: 
1. Kenntniß der Gegenstände des Volksunterrichts, insbesondere Fe keit, in deutschen oder lateinischen 
Buchstaben Gedrucktes und Geschriebenes zu lesen, deutsch leserlich zu schreiben, in den vier Grund- 
arten mit ganzen benannten Zahlen zu rechnen, sowie die vorkommenden dienstlichen Fahrpläne, 
mit Ausnahme der gezeichneten, zu verstehen; 
2. igen über einen dienstlichen Vorgang eine verständliche schriftliche Anzeige zu erstatten; 
3. Kenntniß: 
a) der gemeinsamen Bestimmungen für alle Beamte im Staatseisenbahndienst; 
b) der Dienstanweisungen für die im Stationsdienst beschäftigten Portiers und für die Gepäck- 
träger; 
Jc) des Bahnpolizei-Reglements, der Bahnordnung für Bahnen untergeordneter Bedeutung und 
des Betriebs-Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands, soweit dieselben den Dernsttreis 
des Portiers betreffen; 
d) der Gisenbahngeogre hie für den Lokal= und Nachbarverkehr des Bahnbezirks; 
e) der Be bumun en über die Behandlung gefundener Gegenstände und über die Aufbewahrung 
von Handgepäck; 
f) der anene über die Beförderung der dienstlichen Briefe und Geldsendungen; 
g) der verschiedenen Arten von Billets und Freifahrtsausweisen, der reglementarischen Vor- 
schriften über die Beförderung von Personen; 
h) des jeweiligen Fahrplans der die Station berührenden Züge und ihrer Anschlüsse an die 
Züge der Nachbarbezirke; 
i) der Signalordnung nebst den für den Bahnbezirk erlassenen Ausführungsbestimmungen; 
k) der Feuerlöschordnung; 
4. Befähigung zur Abgabe und Aufnahme einfacher Dienstdepeschen. 
Abschuitt IV. 
§. 21. Prüfung zum Telegraphisten. 
In der Prüfung, welcher eine neunmonatliche Vorbereitung im Telegraphisten-Dienst vorhergehen 
soll, find nachzuweisen: 
1. Fähigkeit, einen Gegenstand aus dem Dienstkreise eines Kelegraphisten in angemessener Form 
schrstlich darzustellen, deutsche Depeschen mit geläufiger deutlicher Schrift richtig nieder- 
uschreiben; 
2. zusren in den vier Grundarten, auch mit gewöhnlichen und Dezimalbrüchen; 
3. Allgemeine Kenntniß in der Erdkunde über Deutschland und die angrenzenden Länder; 
4. Kenntniß der gemeinsamen Bestimmungen für alle Beamte im Stadtseisenda ndienst; 
5. Kenntniß und Fertigkeit im Gebrauch der zur Ausführung des Eisenbahndienstes vorhandenen 
elektrischen und Block-Apparate, Kenniniß der Behandlung, Regulirung und Reinigung dieser 
Apparate, der Zusammensetzung und Unterhaltung der Elemente und des Verfahrens bei ein- 
tretenden Telegraphenstörungen; . 
ferner Kenntniß: 
6. des Bahnpolizei-Reglements und der Bahnordnung für Bahnen untergeordneter Bedeutung, soweit 
sie sich auf den Dienstkreis eines Telegraphisten beziehen, der Signalordnung nedbst den für den 
 
	        
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