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e) der Dienstanweisungen für Lokomotivführer und Heizer, für Stationsvorsteher, Zugführer,
Bremser, Weichensteller und für Bahnwärter,
soweit diese Reglements u. s. w. (zu a, b, c) den Dienstkreis des Lokomotivführers betreffen;
7. Kenntniß der zu befelnenden Strecken;
8. die praktische eshigung durch Probefa rten sowohl mit einem Personen= als mit einem Güter-
zuge unter Aufsicht der Mitglieder der Prüfungs-Kommission.
§. 28. Prüfung zum Wagenmeister.
Der Anwärter muß das Schlosser= oder Stellmacherhandwerk erlernt haben, ein Jahr als Hand-
werker in einer Eisenbahnwagenwerkstätte und sechs Monate im Wagenmeisterdienste beschäftigt gewesen sein.
In der Fefung sind na Buweisen
1. Fähigkeit, über einen Vorgang aus dem Dienstkreise des Wagenmeisters eine schriftliche Anzeige
in angemessener Form zu erstatten;
2. Rechnen in den vier Grundarten, auch mit gewöhnlichen und Dezimalbrüchen, Kenntniß des
metrischen Me und Gewichtssystems;
3. Kenntniß des Bahnpolizeireglements und der Bahnordnung für Bahnen untergeordneter Bedeutung,
der Normen für die Konstruktion und Zusrcstung der Eisenbahnen Deutssh ands und der in den
technischen Vereinbarungen des Vereins Deutscher Eisenbahnverwaltungen als verbindlich bezeichneten
Vorschriften, welche auf die Konstruktion und Unterhaltung der Eisenbahnwagen Bezug haben;
Kenntniß der Signalisirung der Züge;
4. Kenntniß der Konstruktion und Unterhaltung der einzelnen Wagentheile, besonders der Unter-
gestelle und he der Beleuchtungs-, Heizungs-, Interkommunikations= und Brems-
einrichtungen, Kenntniß der bei Wagen gewöhnlich vorkommenden Beschädigungen und der ent-
sprechenden Ausbesserungs= und Unterhaltungsarbeiten, insbesondere der beim Warmlaufen der
Achsen zu treffenden Maßnahmen;
5. Kenntniß der Vorschriften über die Beleuchtung, Heizung und Reinigung der Züge, über das
Schmieren und Putzen, Reinigen und iren der Wagen, der hierbei zur Verwendung
kommenden Materialien und ihrer Haupteigenschaften, sowie der Bestimmungen über die Ersatz-
leistung für Beschädigungen an Personen= und Güterwagen;
6. Kenntniß der Vorschriften über die Benu ung der Wagen (der eigenen Verwaltung und fremder
Bahnen) und der losen Wagenbestandtheile, Kenntniß der Eigenthumsmerkmale der Wagen, sowie
der Einrichtungen des Staatsbahn-Wagenverbandes;
Kenntniß der Dienstanweisungen für Wagenmeister, desgleichen für Rangirmeister, Stations-
vorsteher, Kotomotipführer, ugführer, chaffner, eer und der Vorschriften über den
Rangirdienst, soweit durch sie der Wagenmeisterdienst berührt wird;
8. Kenntniß von den Bestimmungen über die Versendung von Dienstgütern und von der besonderen
Verladungsweise bestimmter Güter;
9. Kenntniß der gemeinsamen Bestimmungen für alle Beamte im Staatseisenbahndienst.
Abschnitt VI.
§. 29. Prüfung zum Bahnmeister.
Der Prüfung zu eine zwölfmonatliche geah im Bahnmeisterdienst bei der Unterhaltung
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des Oberbaues und eine sechsmonatliche Beschäftigung im technischen Büreau des Betriebsamts oder eines
Eisenbahnbau-Inspektors vorhergehen. Eine Seschäftigung bei dem Bahn-Neubau kann bis zu einem Jahre
in Anrechnung gebracht werden, mit der Maßgabe, daß mindestens aeche Monate auf die Verlegung und
Unterhaltung des Oberbaues und mindestens O6N s Monate auf die 6 tigung in dem Büreau des
Abtheilungsbaumeisters entfallen. Die diesen beiden Zeiträumen etwa fehlende Zeit ist bei der Betriebs-
verwaltung zurückzulegen.
n der rüfena sind nachzuweisen:
1. Allgemeine Vorbildung, insbesondere die Fähigkeit, einen Gegenstand aus dem Dienstkreise des
Bahnmeisters in angemessener Form und richtig mit geläufiger Handschrit darzustellen;
2. Kenntniß der Organisation der Staatseisenbahnverwaltung und der Ressortverhältnisse des
Direktionsbezirks; der gemeinsamen Bestimmungen für alle Beamte im Staatseisenbahndienst;
3. Rechnen in den vier Grundarten, "uch mit gewöhnlichen und Dezimalbrüchen, und mit der
Regeldetri; Kenntniß des metrischen Maß= und Gewichtssystems;