Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Einundzwanzigster Jahrgang (21)

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5. A des Querschnitts und des körperlichen Inhalts von Leitungen; vergleichende Berechnung 
des Widerstandes und der Leitungsfähigkeit verschiedenartiger Leiter; » 
6. Befähigung, Sache Stromlaufschemas zu entwerfen, kleine Zeichnungen und Handskizzen anzu- 
fertigen, sowie einfache Kostenanschläge zu gelezraphenanlagen aufzustellen # 
7. allgemeine Kenntniß der Grundzüge der Physik und Chemie, insbesondere derzenigen. Theile der 
Elektrizitätslehre und der Mechanik, welche in der praktischen Eisenbahntelegraphie und im 
elektrischen Signal- und Sicherungswesen zur Anwendung kommen; *1. « 
8. allgemeine Kenntniß der Konstruktions-Prinzipien aller in der Eisenbahntelegraphie, im elektrischen 
Signal= und Sicherungswesen zur Verwendung kommenden Apparate (als Zeiger-, Schreib-, 
Blockapparate, Läutewerke, Induktoren, Uhren u. s. f.); Kenntniß der inneren elektrischen Ver- 
bindung der arate und der Art und Weise ihrer Einschaltung in die Telegraphenleitungen; 
Kenntniß der Konstruktion und der Wirkung der gebräuchlichen galvanischen Elemente, sowie der 
Art ihrer Einschaltung in die Telegraphenleitungen; 
9. Kenntniß der beim Bau und bei der Unterhaltung der Eisenbahntelegraphenleitungen und elek- 
trischen Signal= und Sicherungsanlagen vorkommenden Arbeiten, Materialien und Geräthe, und 
der Vorschriften über ihre Verrechnung und Inventarisirung; » » 
10. vollständige Sicherheit im Erkennen, in der Ermittelung und Beseitigung von Betriebsstörungen 
auf den Telegraphen= und elektrischen Signalleitungen; # s 
11. die in der Prüfung zum Kelegraphsten (§. 21) erforderten Kenntnisse und eiten, insbesondere 
Lochsnnge Fertigkeit in der Ausübung des praktischen Eisenbahntelegraphen= und des elektrischen 
ignaldienstes; 
12. Kenntniß der für den Gisenbehntelegarhene und elektrischen Signaldienst, sowie für die Unter- 
haltung der Telegraphensignal- und Sicherungsanlagen erlassenen allgemeinen Reglements und 
sonstigen Vo crssten. Kenntniß des Bahnpolizeireglements, der Bahnordnung für Bahnen unter- 
eordneter Bedeutung, der Signalordnung nebst den für den Bahnbezirk erlassenen Ausführungs- 
estimmungen, der 33 der einzelnen Beamtenklassen bei Ausübung des Telegraphen= 
  
dienstes und der Dienstanweisung für KTelegraphenauffeher, 
13. Kenntniß der Verträge und Vereinbarungen mit der eichs-Telegraphenverwaltung und mit den 
Verwaltungen der Nachbarbahnen in Bezug auf den Telegraphenoberbau und den Telegraphendienst; 
14. Fertigkeit in der Führung der Bücher und der Listen zur Kontrole der Arbeiter, in der Auf- 
stellung von Rechnungen, Ausgabe= und Einnahmenachweisungen und von Rapporten. 
§. 31. Prüfung zum Werkmeister. 
a) Der Anwärter zum Werkmeister für Lokomotivwerkstätten muß im Schlosser= oder Schmiede- 
handwerk oder als Kupferschmied ausgebildet sein, die Lokomotivheizer= und die Lokomotivführer= 
prüfung abgelegt haben und zwei Jahre als Vorarbeiter in einer Eisenbahnlokomotivwerkstätte 
beschäftigt gewesen sein; auf die letztere Zeit kann eine Beschäftigung im Lokomotivoführerdienst 
bis zur Dauer eines Lahres in Anrechnung gebracht werden; 
b) der Anwärter zum Werkmeister für den Betriebsdienst (Betriebswerkmeister) muß im Schlosser- 
oder Schmiedehandwerk oder als Kupferschmied ausgebildet sein, die Lokomotioheizer= und die 
Lokomotivführerprüfung abgelegt haben, ein Jahr im Lokomotioführerdienst und ein Seh- als 
Vorarbeiter in einer Lokomotiv-Hauptwerkstätte oder in einer geeigneten Nebenwerkstätte beschäftigt 
ewesen sein; auf die letztere Zeit kann die Beschäftigung als Gehülfe eines Betriebswerkmeisters 
is zur Dauer eines halben Jahres in Anrechnung gebracht werden; 
c) der Anwärter zum Werkmeister für eine Wagenwerkstätte, Schmiede, Dreherei, Lackirer= oder 
Sattlerwerkstätte muß das Schlosser-, Schmiede-, Dreher-, Schreiner-, Stellmacher-, Lackirer= oder 
Sattlerhandwerk — je nach dem Handwerk, welchem er künftig hauptsächlich vorstehen soll — 
erlernt haben, und drei und ein viertel Jahre in einer Eisen 1 ätte, davon zwei und ein 
— sobre als Vorarbeiter in einer Abtheilung seiner besonderen Fachrichtung beschäftigt 
ewesen sein; · 
d) Anwärtern zum Werkmeister für Lokomotivwerkstätten kann gestattet werden, die Prüfung zum 
Werkmeister für Lokomotiv= und für Wagenwerkstätten gleichsetig abzulegen, wenn von der zwei- 
jährigen Beschäftigung als Vorarbeiter ein Jahr in einer Lokomotivwerkstätte und ein Jahr in 
einer Wagenwerkstätte zugebracht ist.
	        
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