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5. A des Querschnitts und des körperlichen Inhalts von Leitungen; vergleichende Berechnung
des Widerstandes und der Leitungsfähigkeit verschiedenartiger Leiter; »
6. Befähigung, Sache Stromlaufschemas zu entwerfen, kleine Zeichnungen und Handskizzen anzu-
fertigen, sowie einfache Kostenanschläge zu gelezraphenanlagen aufzustellen #
7. allgemeine Kenntniß der Grundzüge der Physik und Chemie, insbesondere derzenigen. Theile der
Elektrizitätslehre und der Mechanik, welche in der praktischen Eisenbahntelegraphie und im
elektrischen Signal- und Sicherungswesen zur Anwendung kommen; *1. «
8. allgemeine Kenntniß der Konstruktions-Prinzipien aller in der Eisenbahntelegraphie, im elektrischen
Signal= und Sicherungswesen zur Verwendung kommenden Apparate (als Zeiger-, Schreib-,
Blockapparate, Läutewerke, Induktoren, Uhren u. s. f.); Kenntniß der inneren elektrischen Ver-
bindung der arate und der Art und Weise ihrer Einschaltung in die Telegraphenleitungen;
Kenntniß der Konstruktion und der Wirkung der gebräuchlichen galvanischen Elemente, sowie der
Art ihrer Einschaltung in die Telegraphenleitungen;
9. Kenntniß der beim Bau und bei der Unterhaltung der Eisenbahntelegraphenleitungen und elek-
trischen Signal= und Sicherungsanlagen vorkommenden Arbeiten, Materialien und Geräthe, und
der Vorschriften über ihre Verrechnung und Inventarisirung; » »
10. vollständige Sicherheit im Erkennen, in der Ermittelung und Beseitigung von Betriebsstörungen
auf den Telegraphen= und elektrischen Signalleitungen; # s
11. die in der Prüfung zum Kelegraphsten (§. 21) erforderten Kenntnisse und eiten, insbesondere
Lochsnnge Fertigkeit in der Ausübung des praktischen Eisenbahntelegraphen= und des elektrischen
ignaldienstes;
12. Kenntniß der für den Gisenbehntelegarhene und elektrischen Signaldienst, sowie für die Unter-
haltung der Telegraphensignal- und Sicherungsanlagen erlassenen allgemeinen Reglements und
sonstigen Vo crssten. Kenntniß des Bahnpolizeireglements, der Bahnordnung für Bahnen unter-
eordneter Bedeutung, der Signalordnung nebst den für den Bahnbezirk erlassenen Ausführungs-
estimmungen, der 33 der einzelnen Beamtenklassen bei Ausübung des Telegraphen=
dienstes und der Dienstanweisung für KTelegraphenauffeher,
13. Kenntniß der Verträge und Vereinbarungen mit der eichs-Telegraphenverwaltung und mit den
Verwaltungen der Nachbarbahnen in Bezug auf den Telegraphenoberbau und den Telegraphendienst;
14. Fertigkeit in der Führung der Bücher und der Listen zur Kontrole der Arbeiter, in der Auf-
stellung von Rechnungen, Ausgabe= und Einnahmenachweisungen und von Rapporten.
§. 31. Prüfung zum Werkmeister.
a) Der Anwärter zum Werkmeister für Lokomotivwerkstätten muß im Schlosser= oder Schmiede-
handwerk oder als Kupferschmied ausgebildet sein, die Lokomotivheizer= und die Lokomotivführer=
prüfung abgelegt haben und zwei Jahre als Vorarbeiter in einer Eisenbahnlokomotivwerkstätte
beschäftigt gewesen sein; auf die letztere Zeit kann eine Beschäftigung im Lokomotivoführerdienst
bis zur Dauer eines Lahres in Anrechnung gebracht werden;
b) der Anwärter zum Werkmeister für den Betriebsdienst (Betriebswerkmeister) muß im Schlosser-
oder Schmiedehandwerk oder als Kupferschmied ausgebildet sein, die Lokomotioheizer= und die
Lokomotivführerprüfung abgelegt haben, ein Jahr im Lokomotioführerdienst und ein Seh- als
Vorarbeiter in einer Lokomotiv-Hauptwerkstätte oder in einer geeigneten Nebenwerkstätte beschäftigt
ewesen sein; auf die letztere Zeit kann die Beschäftigung als Gehülfe eines Betriebswerkmeisters
is zur Dauer eines halben Jahres in Anrechnung gebracht werden;
c) der Anwärter zum Werkmeister für eine Wagenwerkstätte, Schmiede, Dreherei, Lackirer= oder
Sattlerwerkstätte muß das Schlosser-, Schmiede-, Dreher-, Schreiner-, Stellmacher-, Lackirer= oder
Sattlerhandwerk — je nach dem Handwerk, welchem er künftig hauptsächlich vorstehen soll —
erlernt haben, und drei und ein viertel Jahre in einer Eisen 1 ätte, davon zwei und ein
— sobre als Vorarbeiter in einer Abtheilung seiner besonderen Fachrichtung beschäftigt
ewesen sein; ·
d) Anwärtern zum Werkmeister für Lokomotivwerkstätten kann gestattet werden, die Prüfung zum
Werkmeister für Lokomotiv= und für Wagenwerkstätten gleichsetig abzulegen, wenn von der zwei-
jährigen Beschäftigung als Vorarbeiter ein Jahr in einer Lokomotivwerkstätte und ein Jahr in
einer Wagenwerkstätte zugebracht ist.