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JIn den Fällen a, b. 4 muß der Anwärter außerdem in einer Betriebswerkmeisterei
pransch un mit Erfolg mindestens drei Monate lang — wenn auch mit Unterbrechung — thätig
gewesen sein.
In der Prüfung sind nachzuweisen:
I. Im Allgemeinen.
1. * einen Gegenstand aus dem Dienstkreise eines Werkmeisters schriftlich in angemessener
orm darzustellen; ·
echnen in den vier Grundarten, auch mit gewöhnlichen und Dezimalbrüchen, mit der Regeldetn,
auch Kenntniß des metrischen Maß= und Gewmichtssystems;
Berechnung geradliniger ebener Figuren, des Kreises und einfacher Körper; #
Verständniß einfacher Maschinenzeichmungen und Fähigkeit, einfache Konstruktionstheile zu entwerfen;
. Kenntniß des Bahnpolizeireglements und der Bahnordnung für Bahnen untergeordneter Beder
der Normen für die Konstruktion und Ausrüstung der Eisenbahnen Deutschlands und der in den
technischen Vereinbarungen des Vereins Deutscher Eisenbahnverwaltungen als verbindlich bezeichneten
Vorschriften, welche auf die Konstruktion und Unterhaltung der Eisenbahnfahrzeuge Bezug haben:
6. Kenntniß der Konstruktion und Unterhaltung der Eisenahnfehr euge, der einfachen Dampf= und
Werkzeugmaschinen und der auf der Bahn vorkommenden mechansten Anlagen, wie Krahne,
Wasserstationen, Drehscheiben u. s. w., soweit deren Instandsetzung zu der Fachrichtung und dem
mutt en Wirkungskreise des Werkmeisters gehört; »
enntniß der gewöhnlich zur Verwendung gelangenden Werkstatts- und Betriebsmaterialien und
Geräthe, ihrer Aufbewahrung, Behandlüng und Verarbeitung, soweit diese Kenntniß für dat
Kandwerk welchem der Werkmeister sautschüch vorstehen soll, erforderlich ist. Z
. Hauskner der Vorschriften über Werkstätten-, Buch= und Rechnungsführung, soweit dieselben seinen
enstkreis en;
9. Kenntniß der Arbeiterordnung, sowie der erlassenen feuerpolizeilichen Vorschriften.
II. Im Besonderen.
1. Bei Werkmeistern für Lokomotivwerkstätten und für den etrichsbiene #
a) Kenntniß der bei Lokomotiven gewöhnlich vorkommenden Beschädigungen und der ent-
srechenden Unterhaltungsarbeiten;
b) Kenntniß des Montirens von Lokomotiven und
) der Bestimmungen über Kesselprüfungen;
2. bei Werkmeistern für Wagenwerkstätten, Schmiede-, Dreherei-, Lackirer= oder Sattlerwerkstätten:
a) Kenntniß der gemeinsamen Bestimmungen für alle Beamte im Staatseisenbahndienst;
b) Kenntniß der verschie enen Gattungen von Wagen, rer Einrichtung und Konstruktion;
Tc) Kenntniß der bei Wagen gewötnki vorkommenden Beschädigungen und der entsprechenden
Unterhaltungsarbeiten, namentlich der Schlosser-, Schmiede-, Schreiner-, Stellmacher,,
Lackirer-, Sattler-, Tapezier-, Gürtler-Arbeiten; *7*½-
d) alle vom Wagenmeister (§. 28) erforderten Dienstkenntnisse, soweit desehen für das Hand-
werk in Betracht kommen, welchem der Werkmeister demnächst hauptsächlich vorstehen soll
—— —
Abschnitt VII.
§. 32. Prüfung zum Stationsassistenten.
Der Prüfung muß eine einjährige Vorbereitung im Stations- und Expeditionsdienst, der Regel nach
auf einer mittleren Station, vorhergehen. # »
Außerdem hat der Anwärter vor der Zulassung gemäß 8. 7 Absag 3 dieser Prüfungsordnung die
FSriglen im Telegraphiren und die Kenntniß der über die Annahme von Privatdepeschen und über die Be-
andlung der Apparate und Leitungen bestehenden Vorscheiften nachzuweisen.
In der schriftlichen Prüfung soll die Fähigkeit festgestellt werden, einen Gegenstand aus dem laufenden
raktischen Stations= oder Fahrdienst und desgleichen aus dem Güter-Expeditionsdienst, mit etwa je zwel-
Ründiger Frist, schriftlich in angemessener Form darzustellen, und diejenigen Rechnungsarten, welche einem
Stations= und Expeditionsbeamten geläufig sein müssen, schnell und sicher anzuwenden.
Die mündliche Prüfung soll zum Gegenstande haben: