Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Einundzwanzigster Jahrgang (21)

— 177 — 
7. allgemeine Kenntniß der Organisation der Staatseisenbahnverwaltung und der Ressortverhältnisse 
des Direktionsbezirks, genaue Kenntniß des Amtssitzes jeder Dienststelle und der amtlichen Be- 
zeichmungen derjenigen Behörden und Eisenbahnverwaltungen, zu welchen die vorgesetzte Dienst- 
ehörde in Beziehung steht; 
8. Kenntniß der gemeinsamen Bestimmungen für alle Beamte im Staatseisenbahndienst; 
9. Kenntniß der Bestimmungen über die Beförderung der dienstlichen Brief= und Packetsendungen 
mit der Post oder den Bahnzügen. 
  
§. 36. Prüfung zum Zeichner. 
h harr Prüfung muß eine dreijährige Beschäftigung mit Zeichnerarbeiten bei der Eisenbahnverwaltung 
vorhergehen. 
Vor der Zulassung zur Prüfung muß durch Vorlage von Proben aus den laufenden Arbeiten fest- 
Ialtent len daß der zu Päuferde hervorragende Gewandtheit im Zeichnen, Färben und Beschreiben von 
änen besi 
In der Prüfung sind nachzuweisen: 
1. gefällige Handschrift und Sicherheit in der Rechtschreibung; v 
. geläufiges Rechnen in den vier Grundarten, auch mit gewöhnlichen und Dezimalbrüchen; 
. allgemeine Kenntniß der Erdkunde über Deutschland und die angrenzenden Länder; 
. allgemeine Kenntniß der Vorschriften über die Eintheilung und Verwaltung der Plankammer; 
Kenntniß des Büreaureglements und der Bestimmungen über die Beförderung der dienstlichen 
Brief= und Packetsendungen mit der Post oder den Bahnzügen; 
5. Kenntniß der auf die 7 von Lage= und Höhenplänen, Joie der no*n von 
—rP———— 
  
Hochbauten, Brücken, Durchlässen und Geleisanlagen, bz. auf die Anfertigung von Zeichnungen 
zu Eisen= und Maschinenkonstruktionen bezüglichen Vorschriften; das erscrderüche Verständniß 
zum richtigen Abzeichnen der betreffenden Ficchnur en; # 
6. allgemeine Kenntniß der Organisation der Staatseisenbahnverwaltung und der Ressortverhältnisse 
des Direktionsbezirks; 
7. Kenntniß der gemeinsamen Bestimmungen für alle Beamte im Staatseisenbahndienst. 
§. 37. Prüfung zum Materialienver walter. 
Der Prüfung muß eine fünfzehnmonatliche Vorbereitung im Materialien-Verwaltungsdienste bei 
einem Haupt-, insbesondere einem Betriebs= oder Werkstätten-Hauptmagazin und eine dreimonatliche im 
Materialienbüreau beere 
In der Prüfung sind nachzuweisen: # 
1. Fähigkeit, einen Gegenstand aus dem Gebiet der Materialienverwaltung in angemessener Form 
und richtig mit geläufiger Handschrift darzustellen; # · . 
2. Rechnen in den vier Grundarten, auch mit gewöhnlichen und Dezimalbrüchen, mit der Regeldetri; 
Kenntniß des metrischen Maß= und Gewichtssystems; 
3. Kenntniß der Erdkunde über Deutschland und die angrengenden Länder; 
4. Flächenberechnung geradliniger ebener Figuren, des tises der Kreis-Ab= und Ausschnitte, der 
berfläche des Cylinders, des Kegels und der Kugel, Inhaltsbestimmung ebenflächiger Körper, 
des Cylinders, des Kegels und der Kugel (ohne Beweisführung); 
Kenntniß der bei der Bahnunterhaltung, der Betriebs= und der Werkstättenverwaltung zur 
Verwendung gelangenden Materialien und Geräthe, der Werkzeuge und der Vorrathsstücke, der 
ebräuchlichen Verwendung und der twesmmäßisten Aufbewahrung derselben; 
enntniß der Vorschriften über die Einrichtung der Betriebs-, der Werkstatts-, der Oberbau= und 
der Baumaterialienverwaltung und über das Buch= und Rechnungswesen derselben; 
Kenntniß des Werkstätten-Rechnungswesens, soweit dasselbe auf die Verrechnung der Materialien 
Bezug hat, sowie des Rechnungswesens in der Staatzeisenbahnverwaltun im Allgemeinen; 
Kenntniß der Bestimmungen über die Versendung von Dienstgütern, und der wichtigsten Vor- 
schriften über die Benutzung der Eisenbahnwagen, namentlich auch fremder Bahnen; 
Kenntniß der n der Staatseisenbahnverwaltung im Allgemeinen und der Ressort- 
  
* 
% e. 
verhältnisse innerhalb des Direktionsbezirks im Besonderen; Kenntniß der gemeinsamen Be- 
stimmungen für alle Beamte im Staatseisenbahndienst.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.