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7. allgemeine Kenntniß der Organisation der Staatseisenbahnverwaltung und der Ressortverhältnisse
des Direktionsbezirks, genaue Kenntniß des Amtssitzes jeder Dienststelle und der amtlichen Be-
zeichmungen derjenigen Behörden und Eisenbahnverwaltungen, zu welchen die vorgesetzte Dienst-
ehörde in Beziehung steht;
8. Kenntniß der gemeinsamen Bestimmungen für alle Beamte im Staatseisenbahndienst;
9. Kenntniß der Bestimmungen über die Beförderung der dienstlichen Brief= und Packetsendungen
mit der Post oder den Bahnzügen.
§. 36. Prüfung zum Zeichner.
h harr Prüfung muß eine dreijährige Beschäftigung mit Zeichnerarbeiten bei der Eisenbahnverwaltung
vorhergehen.
Vor der Zulassung zur Prüfung muß durch Vorlage von Proben aus den laufenden Arbeiten fest-
Ialtent len daß der zu Päuferde hervorragende Gewandtheit im Zeichnen, Färben und Beschreiben von
änen besi
In der Prüfung sind nachzuweisen:
1. gefällige Handschrift und Sicherheit in der Rechtschreibung; v
. geläufiges Rechnen in den vier Grundarten, auch mit gewöhnlichen und Dezimalbrüchen;
. allgemeine Kenntniß der Erdkunde über Deutschland und die angrenzenden Länder;
. allgemeine Kenntniß der Vorschriften über die Eintheilung und Verwaltung der Plankammer;
Kenntniß des Büreaureglements und der Bestimmungen über die Beförderung der dienstlichen
Brief= und Packetsendungen mit der Post oder den Bahnzügen;
5. Kenntniß der auf die 7 von Lage= und Höhenplänen, Joie der no*n von
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Hochbauten, Brücken, Durchlässen und Geleisanlagen, bz. auf die Anfertigung von Zeichnungen
zu Eisen= und Maschinenkonstruktionen bezüglichen Vorschriften; das erscrderüche Verständniß
zum richtigen Abzeichnen der betreffenden Ficchnur en; #
6. allgemeine Kenntniß der Organisation der Staatseisenbahnverwaltung und der Ressortverhältnisse
des Direktionsbezirks;
7. Kenntniß der gemeinsamen Bestimmungen für alle Beamte im Staatseisenbahndienst.
§. 37. Prüfung zum Materialienver walter.
Der Prüfung muß eine fünfzehnmonatliche Vorbereitung im Materialien-Verwaltungsdienste bei
einem Haupt-, insbesondere einem Betriebs= oder Werkstätten-Hauptmagazin und eine dreimonatliche im
Materialienbüreau beere
In der Prüfung sind nachzuweisen: #
1. Fähigkeit, einen Gegenstand aus dem Gebiet der Materialienverwaltung in angemessener Form
und richtig mit geläufiger Handschrift darzustellen; # · .
2. Rechnen in den vier Grundarten, auch mit gewöhnlichen und Dezimalbrüchen, mit der Regeldetri;
Kenntniß des metrischen Maß= und Gewichtssystems;
3. Kenntniß der Erdkunde über Deutschland und die angrengenden Länder;
4. Flächenberechnung geradliniger ebener Figuren, des tises der Kreis-Ab= und Ausschnitte, der
berfläche des Cylinders, des Kegels und der Kugel, Inhaltsbestimmung ebenflächiger Körper,
des Cylinders, des Kegels und der Kugel (ohne Beweisführung);
Kenntniß der bei der Bahnunterhaltung, der Betriebs= und der Werkstättenverwaltung zur
Verwendung gelangenden Materialien und Geräthe, der Werkzeuge und der Vorrathsstücke, der
ebräuchlichen Verwendung und der twesmmäßisten Aufbewahrung derselben;
enntniß der Vorschriften über die Einrichtung der Betriebs-, der Werkstatts-, der Oberbau= und
der Baumaterialienverwaltung und über das Buch= und Rechnungswesen derselben;
Kenntniß des Werkstätten-Rechnungswesens, soweit dasselbe auf die Verrechnung der Materialien
Bezug hat, sowie des Rechnungswesens in der Staatzeisenbahnverwaltun im Allgemeinen;
Kenntniß der Bestimmungen über die Versendung von Dienstgütern, und der wichtigsten Vor-
schriften über die Benutzung der Eisenbahnwagen, namentlich auch fremder Bahnen;
Kenntniß der n der Staatseisenbahnverwaltung im Allgemeinen und der Ressort-
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verhältnisse innerhalb des Direktionsbezirks im Besonderen; Kenntniß der gemeinsamen Be-
stimmungen für alle Beamte im Staatseisenbahndienst.