§. 38. Prüfung zum Betriebssekretär.
Der Prüfung muß bei dem berechtigten Anwärter eine zweijährige Vorbereitung im
Büreru oder rhesnde versorgungsberechtigt zweijährige
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orbereitungszeit des Zivilsupernumerars für den Büreaudienst dauert drei Jahre.
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Durch die iche Prüfung soll ermittelt werden, ob der Anwärter die Fähigkeit erlangt hat,
häufiger vorkommende ungen, einfachere Berichte oder kleinere Verträge in angemessener Form z
entwerfen, den wesentlichen Inhalt von Dienstanweisungen und Reglements oder von einzelnen Theilen der-
selben richtig wiederzugeben, dienstliche Einrichtungen zutreffend darzustellen und geschäftliche Vorgänge sach-
gemäß zu entwickeln. Die Aufgabe, für welche eine Frist von drei bis vier Stunden erforderlich und
gen sein soll, ist thunlichst aus den Geschäftszweigen, in welchen der Anwärter beschäftigt war,
zu wählen. * ·
Aus denselben ist ihm eine häufiger vorkommende Rechnungs= oder statistische Arbeit mit zwei-
stündiger Frist aufzugeben. Zugleich ist duch Stellung von mindestens zwei rechnerischen sßeben mit je
einstündiger Frist zu ermitteln, ob der zu Prüfende mit den im Eisenbahn-Büreau= und Kassendienst zu
Anwendung kommenden Rechnungsformen vollständig vertraut ist und dieselben sicher handhabt.
Die mündliche Prüfung soll sich auf folgende Gegenstände erstrecken: ½“½
1. Organisation der Staatseisenbahnverwaltung im Allgemeinen und die Ressortverhältnisse innerhald
des Direktionsbezirks im Besonderen, sowie die gemeinsamen Bestimmungen für alle Beamte im
Staatseisenbahndienst;
2. den Billet-, Gepäck= und Güter-Expeditions= und Kassendienst, das Kontrol= und das Tarifweser,
das Betriebs-Reglement für die Eisenbahnen Deutschlands und die wichtigeren Abweichunger
l7*t Betriebs. ents für die Auslandsverkehre, insoweit der Bahnbezirk an den Legzteren
eiligt ist;
3. die wichtigsten Bestimmungen des Bahnpolizei-Reglements, der Bahnordnung für Bahnen unter-
—— Bedeutung, der Sisnalordmung und über Wagenbenutzung;
lerdatn ographie des Direktionsbezirks und der Nachbarbezirke;
5. Etat-, * und Rechnungswesen, Büreau- und Registraturdienst.
Der Anwärter muß auf den Eeschästsgebieten in welchen er prakusch beschäftigt war, Kenntim
des Einzelnen besiten im Uebrigen die Grundzüge, die allgemeinen und die wichtigsten Bestimmungen kenner
und den Inhalt der für die Unterrichtung bestimmten und geeigneten Quellen (Geschäftsanweisungen, Hand-
bücher u. 4 w.) genügend überblicken, um dieselben sofort und mit ertänas benutzen zu können.
nwärtern, welche dereits während des Vorbereitungsdienstes zur selbstständigen Bearbeitung von
Rechmungssachen durch ausdrückliches Zeugniß für geeignet erklärt 0 werden, wenn zu diesem Zwecke ein
besondere schriftliche Prüfung gemäß Absatz 4 und eine mündliche rüfung im Etat-, Kassen= und Rechmung-
wesen, Büreau= und Registraturdienst vor dem Vorsitzenden und dem mungsverständigen Mitgliede der
Prüfungs-Kommission stetterfunden hatte, diese Theile der Prüfung erlassen. An Stelle des Vorsien
der Prüfungs-Kommission kann auch der Kassenrath mit der Abnahme dieser Theilprüfung vom Direktions-
Präsidenten beauftragt werden.
§. 39. Prüfung zum Eisenbahns kretär.
Der Auwärter muß die Prüfung zum Betriebssekretär bestanden haben und darauf zwei Jahre im
Bürean= oder Asteuhe beschäftigt gewesen sein.
In der schriftlichen Prüfung soll der Stand der dienstlichen Bildung und Befähigung des Anwärters
überhaupt durch die asertigung einer größeren Arbeit aus dem inneren Verwaltungsdienste ermittelt werden.
Zu solchen Arbeiten gehören: Entwurf eines FKrößerrn Defektenbeschlusses, einer umfänglichen Sachdarstellung
nebst Gutachten für die Staatsanwaltschaft über einen Betriebsunfall, einer Darlegung des Verlaufs einer
chwierigeren Verwaltungssache oder eines größeren Rechtsstreits nach dem Inhalt umfangreicher Akten, eines
erichts an den Verwaltungschef oder die Königliche Oberrechnungskammer über einen verwickelten Thatbestand,
einer län Ausführungsverfügung zu Minsstecal-Ecia en oder anderen Dienstvorschriften u. s. w.
Fa der lichen Prüfung ## ein erhöhtes Maß von Kenntnissen in den Gegenständen der Prüfung
zum Betriebssekretär und zugleich eine genügende Uebersicht über folgende Gegenstände nachzuweisen:
1. Allgemeine Geographie Deusschlande und der benachbarten Länder;
2. allgemeine Grundzüge der a ung des Deutschen Reichs und des Preußischen Staates, die
Gliederung und die wiichügsten ufgaben der Reichs- und Preußischen Staatsbehörden, insbesondere
derjenigen, mit welchen die Königlichen Eisenbahn-Verwaltungsbehörden die meisten dienstlichen
Beziehungen haben;