Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Einundzwanzigster Jahrgang (21)

Vorbereitungszeit bearbeitet 
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3. die bei dem Bau, dem Betrieb und der Verwaltung der Staatseisenbahnen in Betracht kommenden 
Gesetze und Verordnungen, insbesondere auch über das Berhältniß der Eisenbahnverwaltung zur 
Post= und Telegraphen-, zur Militär-, zur Steuer= und Zoll-Verwaltung, sowie über das Etats- 
und Nechnungstrefen über die Dienst= und Disziplinarverhältnisse der Beamten, auch die Grund- 
züge der Prozeß-, der Vormundschafts= und der Grundbuch-Ordnung; # 
4. i erwaltung der Preußischen Staatseisenbahnen in geschichtlicher, geographischer und statistischer 
insicht; 
5. die Einrichtungen des Vereins Deutscher Eisenbahnverwaltungen; 
6. die asest sten Obliegenheiten und Dien ichtungen der einzelnen Beamtenklassen und 
Dienststellen nach den für e bestimmten Dienst= und GCeschäfidanweisungen. 
§. 40. Prüfung zum technischen Betriebssekretär. 
Der Prüfung soll ein dreijähriger Vorbereitungsdienst vorangehen und zwar: 
1. eine achtzehnmonatliche praktische Thätigkeit bei der Eisenbahnperwaltung · 
a) für bautechnische Anwärter auf Baustellen, wobei mindestens drei Monate bei der Bahn- 
unterhaltung zugebracht sein müssen; 
b) für maschinentechnische Anwärter in Eisenbahnwerkstätten. 
Nach dem Ermessen der Königlichen Eisenbahndirektion kann jedoch solchen Anwärtern, 
welche sich über die Erlernung eines Bau= bz. Maschinenbauhandwerks genügend aus- 
weisen. von der Dauer des Vorbereitungsdienstes eine Zeit von sechs Monaten erlassen 
werden; 
2. eine achtzehnmonatliche Beschäftigung auf den betreffenden Büreaus der Eisenbahnverwaltung, 
warn t# sechs Monate in einem der besonderen Fachrichtung des Anwärters angehörenden 
technischen Büreau. 
M 6 schriftliche Prüfung soll derjenigen zum Betriebssekretär gleichartig sein. # 
Außerdem ist die Fähigkeit nachzuweisen, kleinere Entwürfe, welche sich bei bautechnischen An- 
wärtern auf einfachere Hochbauten (Bahnwärter-Wohnhäuser, Stallgebäude, kleinere Empfangs-= 
ebäude), auf Brücken, Durchlässe, sowie auf einfachere Geleisanlagen, bei maschinentechnischen 
nwärtern auf einfachere Entwürfe aus dem Eisenbahn-Maschinenwesen zu erstrecken haben, 
nach gegebener Anweisung sachgemäß zu bearbeiten und die zugehörigen Kostenanschläge auf- 
ustellen. 
Sosen diese Fähigkeit durch Vorlage von Entwürfen, welche der Anwärter vor oder während der 
8 wachgewiesen wird, bedarf es der Anfertigung neuer Probearbeiten nicht. 
Die mündliche Prü soll sich auf folgende Gegenstände erstrecken: v 
1. Organisatton der kuatgeisenbahnoerwaltun im Allgemeinen und die Ressortverhältnisse inner- 
halb des Direktionsbezirks im Besonderen, sowie die gemeinsamen Bestimmungen für alle Beamte 
im Staatseisenbahndienst; 
2. das Bahnpolizei-Reglement, die Bahnordnung für Bahnen — Bedeutung, die 
Signalordnung nebst den zu derselben für den Bahnbezirk erlassenen führungsbestimmungen; 
3. Etat--, Kassen= und Rechnungswesen, Büreau= und Registraturdienst; 
er: 
beim bautechnischen Anwärter: 
4. die gesetzlichen Bestimmungen, die Normen für Konstruktion und Ausrüstung der Eisenbahnen 
Deutschlands und die in den technischen Vereinbarungen des Vereins Deusfe- isenbahn- 
Waltun en als verbindlich bezeichneten Vorschriften — insoweit dieselben auf den Bahnbau 
zug haben; 
5. die hauptsächlichsten Oberbaumaterialien und Oberbaukonstruktionen; 
6. die Dienstvorschriften für die Einrichtung der Betriebsmaterialien-, der Oberbau= und Baumaterialien- 
verwaltung, sowie für das Buch= und Rechnungswesen derselben; 
beim maschinentechnischen Anwärter (außer den Ge Eständen zu 1, 2 und 3): 
4 a bie gesedlichen Bestimmungen, die Normen für die Konstrakton# und Ausrüstung der Eisenbahnen 
Deutschlands und die in den technischen Vereinharungen des Vereins Deuscker Essenbahnver= 
waltungen als verbindlich bezeichneten Vorschriften — insoweit dieselben auf die Konstruktion und 
Unterhaltung der Eisenbahnfahrzeuge Bezug haben;
	        
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