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Ha. die gewöhnlich zur Verwendung kommenden Werkstattsmaterialien und deren Lorrarbeitung ue
gewöhnlich vorkommenden Lokomotiv= und Wagenkonstruktionen, die einfachen Dampf= und Werk
uaschtnen und die bei den Eisenbahnen vorkommenden mechanischen Einrichtungen, wie Krahne,
Wasserstationen, Drehscheiben u. s. f.;
ba. die Vorschriften über die Behandlung und Aufbewahrung der Geräthe und Werkstattsmaterialien
und die Dienstvorschriften für die Einrichtung der Werkstätten= und Werkstattsmaterialien-Va-
waltung, sowie für das Buch= und Rechnungswesen derselben.
§. 41. Prüfung zum technischen Eisenbahnsekretär.
A. Der bautechnische bz. der maschinentechnische Anwärter muß die hwfung zum gschnisch Ve-
triebssekretär bestanden haben und darauf zwei Jahre im bautechnischen bz. im maschinentechnischen Büreu-
dienst beschäftigt gewesen sein. »
ie schriftliche Prüfung soll derjenigen zum Eisenbahnsekretr gleichartig sein. Als Aufgaben fu
schriftliche Prüfungsarbeiten kommen beispielsweise in Betracht: Erläuterungsbericht zu einem Entwurf ver
Gebäuden, Brücken, Durchlässen oder Geleisanlagen, Erläuterungsbericht zu den technischen Titeln des Etat,
Beantwortung von Erinnerungen der Königlichen Ober-Rechnungskammer # Abrechnungen technischer Natu,
Bericht über Aufgaben der Baustatistik, Bericht über einen Eisenbahnunfall, Entwurf zu einer Plankammer=
eintheilung, Bericht über Nezung von Eigenthumsverhältnissen oder Wegeübergaben an Gemeinden, unte
Bemutzung der betreffenden Akten u. s. w.
ußerdem ist nachzuweisen: #
vom bautechnischen Anwärter die Fähigkeit, Entwürfe zu Hochbauten mittleren Umfangs (Empfang=
gebäude mittlerer Größe, Werkstättengebäude, Lokomotivschuppen), zu Brücken, Durchlässen sowie zu Geles
anlagen für mittelgroße Stationen,
vom maschinentechnischen Anwärter die Fähigkeit, Entwürfe mittleren Umfangs aus dem Esoa-
bahnmaschinenwesen
nach gegebener Anweisung sachgemäß zu bearbeiten und die zugehörigen Kostenanschläge aufzustella
Sofern diese Fähigkeit durch Vorlage von Entwürfen, welche der Anwärter vor oder während de
Vorbereitungszeit bearbeitet hat, nachgewiesen wird, bedarf es der Anfertigung neuer Probearbeiten nicht.
In der mündlichen Prüfung ist eine genaue und weitergehende Kenntniß auf den Gebieten, welte
Gegenstand der Prüfung zum technischen Betriebssekretär sind (§. 40), und zugleich eine genügende Uebersich
über folgende Gegenstände nachzuweisen:
1. die Gliederung und die wichtigsten Aufgaben der Reichs= und Preußischen Staatsbehörden, in
besondere derjenigen, mit welchen die Königlichen Eisenbahnverwaltungs-Behörden in techuisch
Angelegenheiten die meisten dienstlichen Beziehungen haben;
2. die gesetzlichen Bestimmungen, die Normen für die Konstruktion und Ausrüstung der Eisenbaho#n
Deutschkands und die in den technischen Vereinbarungen des Vereins Deutscher Eisenbahnverw#l
tungen als verbindlich bezeichneten Vorschriften — insoweit dieselben auf die Handhabung de
Betriebes und Signalwesens, desgleichen auf den Bahnbau bz. auf die Konstruktion und Unte-
haltung der Eisenbahnfahrzeuge Bezug haben;
3. ! shoewaltung der Preußischen Staatseisenbahnen in geschichtlicher, geographischer und statiftische
insicht;
4. das Betriebs-Reglement für die Eisenbahnen Deutschlands;
5. die hauptsächlichsten Obliegenheiten und Dienstverrichtungen der einzelnen Beamtenklassen um
Diensstellen der Staatseisenbahnverwaltung nach den für sie bestimmten Dienst= und Geschäfts
anweisungen.
Be. Anwärter, welche die Prüfung zum Landmesser bestanden haben, werden zur Prüfung zum
technischen Eisenbahnsekretär 109) einem dreijährigen Vorbereitungsdienst bei der Eisenbahnverwaltung zugelaßsa
Auf die schristliche Prüfung finden die bezüglichen Bestimmungen in Abschnitt A sinngemäft
Anwendung.
4 Merdem ist nachzuweisen die Fähigkeit, den Entwurf zu einer Eisenbahnanlage im Grundriß, m
Höhenplan und in den Querprofilen, sowie den Plan für eine Station mittlerer Größe nebst zugehönge
Massen= und Kostenberechnungen nach gegebener Anweisung sachgemäß aufzustellen.
Sofern diese Fähigkeit durch Vorlage von Entwürfen bz. von Plänen, welche der Anwärter u#n
-: der Vorbereitungszeit bearbeitet hat, nachgewiesen wird, bedarf es der Anfertigung neuer Probe-
arbeiten nicht.