Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Einundzwanzigster Jahrgang (21)

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Die mündliche Prüfung sol sich auf die im Abschnitt A unter 1, 3, 4 und 5 bezeichneten, sowie 
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auf die folgenden Gegenstände erstr 
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ulen erlangt sebeg. von den in den 
kann, bleibt 
1. die gelet ichen Bestimmungen, die Normen für die Konstruktion und Ausrüstung der Eisenbahnen 
Deutschlands und die in den gpchnischen Vereinbarungen des Vereins Deutscher Eisenbahnverwal- 
kungen g6 verbnich bezeichneten Vorschriften — insoweit dieselben auf die Anlage von Eisen- 
nen Bezug haben; # 
. glastei nungerecht, Hypothekenrecht, Grundbuchordnung, Verwaltung des Grundeigenthums der 
isenbahnverwaltung; 
. Etat-, Kassen- und Herzuun swesen, Büreau= und Registraturdienst; !41 
. das Bahnpolizei-Reglement, die Bahnordnung für Bahnen untergeordneter Bedeutung, die Signal- 
ordnung nebst den für den Bahnbezirk alasfenen Ausführungsbestimmungen; 
. die gemeinsamen Bestimmungen für alle Beamte im Staatseisenbahndienst. # 
C. Ob und inwieweit ausnahmsweise bei Anwärtern, welche eine höhere Vorbildung auf kechen 
bschnitten A bz. B näher bezeichneten Erfordernissen abgesehen 
ür den Einzelfall der Entscheidung des Ministers der öffentlichen Arbeiten vorbehalten. 
Abschuitt IIX. 
§. 42. Prüfung zum Werkstättenvorsteher. 
Die Zulassung zur Prüfung ist durch folgende Erfordernisse bedingt: 
ay mindestens dreijährige praktische Beschäftigung, darunter mindestens ein Jahr in Eisenbahnwerkstätten; 
b) mindestens zweijährige Beschäftigung in teßuschen Büreaus von Eisenbahnen oder von Fabriken 
für Anfertigung von Betriebsmitteln und mechanischen Anlagen für Eisenbahnen, davon mindestens 
ein halbes Jahr im maschinentechnischen Büreau einer Königlichen Eisenbahndirektion; 
) Zeugniß der bestandenen Prüfung zum Lokomotiyheizer und zum Lokomotirführer; 
d) kindestent einjährige Beschäftigung als Vorarbeiter in den wichtigsten Abtheilungen der Eisen- 
ahnwerkstätten; 
e) mindestens zweilährige Beschäftigung in den Obliegenheiten eines Werkmeisters bei den wichtigsten 
hesten von enewhhng ia Hierauf #nn bis zu einem Jahre die Zeit angerechnet 
werden, welche der Anwärter als Meister oder Werkführer in einer Maschinenfabrik für Eisen- 
bahnbetriebsmittel keshätg gewesen ist. 
Durch die Prüfung sind folgende Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen. ç 
1. Fähigkeit, einen größeren Tchettlüchen ericht über einen verwickelten Gegenstand aus dem Dienst- 
ereiche des Werkstättenvorstehers in angemessener Form anzufertigen; # 
2. Kerntalß sämmtlicher bei der Unterhaltung der Eisenbahnbetriebemettel und mechanischen Anlagen 
in den Werkstätten vorkommenden Arbeiten, sowie der hierzu erforderlichen Materialien, Werkzeuge 
und Werkzeugmaschinen; 
3. Kenntniß der Organisation der Staatseisenbahnverwaltung im Allgemeinen und der Ressort- 
verhältnisse in dem Bahnbezirk; Kenntniß der wichtigsten Vorschriften und Einrichtungen des Etats-, 
Kassen= und Rechnungswesens; · 
4. Kenntniß der geseele en und polizeilichen Bestimmungen, welche auf das Personal und die Ein- 
richtungen der Werkstätten Beug aben, insbesondere Kenntniß der Statuten der Werkstätten- 
Kension und Krankenkassen, der Unfallversicherungsgesetze nebst den kirheg dazu erlassenen 
Aus brungsbestemmumgen, der Vorschriften über die dese igung jugendlicher Arbeiter und der 
Vorschriften über die Anlage und den Betrieb von Dampfkesseln; 
5. Kenntniß des Bahnpolizei-Reglements, der Bahnordnung für Bahnen unterstordneter Bedeutung, 
der Normen für die Konstruktion und Ausrüstung der Eisenbahnen Deutschlands und der in den 
lechnischen W** 3 des Vereins Deutscher Eisenbahnverwaltungen als verbindlich bezeich- 
neten Vorschriften; 
6. Kenntniß der Dienstvorschriften, betreffend die Einrichtung der Werkstätten= und Werkstatts- 
Materialienverwaltung, sowie das Buch= und Nechnungewe en derselben; Kenntniß der Dienst- 
vorschriften, betreffend die Betriebs -Materialienverwaltung. 
Kenntniß des Büreau= und Registraturdienstes der Werkstättenverwaltung. 
7. 
Berlin den 26. März 1887. 
Der Minister der öffentlichen Arbeiten. 
Maybach. 
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