Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Einundzwanzigster Jahrgang (21)

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Armee-Verordnungs-Blatt. 
Herausgegeben vom Kriegsministerium. 
A. Jahrgang. lerlin den 24. Juni 1887. Nr. 16. 
Gedruckt und in Kommission bei EC. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 68. 
    
  
  
Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1.#. 50 4. Abonnirt kann werden: außerhalb bei den 
Postanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der ition, Kochstraße 68. 
Bei Letterer Frfolst auch der Verkauf ner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl 
E* Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 J berechnet, falls nicht für ne Nummern noch 
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Post oder in direkter Zusentung von der Exped zu beziehen. 
  
Nr. 130. 
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Gesetz, betreffend die Fürsorge #ch iren m He ner, 5 Ang herigen des Reichsheeres und der 
Wi: Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: 
§. 1. 
Offiziere, Aerzte im Offiziersrang und Beamte des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine, welche 
Diensteinkommen eder Wanr eld aus der Reichskasse wesehen und welchen beim Eintritt der Vüring, wele 
der Versetzung in den Ruhestand nach Erfüllung der erforderlichen Dienstzeit Pension aus der Reichskasse 
ebühren würde, sowie in den Ruhestand versetzte Offiziere, Aerzte im Offiziersrang und Beamte des Reichs- 
seere und der Kaiserlichen Marine, welche kraft gesetzlichen zunspruchs oder auf Grund des §. 5 des Militär- 
pensionsgesetzes vom 27. Juni 1871 (Reichs-Gesetzbl. S. 275) aiehn sweise des §. 39 des Reichsbeamten- 
Eriee vom 31. März 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 61) lebenslängliche ion aus der Reichskasse beziehen, 
verpflichtet, Wittwen- und Waisengeldbeiträge zur Reichskasse zu entri 
§. 2. 
Zur Entrichtung der Wittwen- und Waisengeldbeiträge find nicht verpflichtet: 
1. ennchtung nur nebenamtlich 2 angestellt sind erpft 8 
2. die katholischen Militär= und Marine-Geistlichen. 
8 
. 3. 
Von dem den Hinterbliebenen eines zur Entrichtung von Wittwen= und Waisengeldbeiträgen Ver- 
Nchterrn gebührenden oder bewilligten Betrage des einmonatlichen behichungswasse vierteljährlichen Gehalts 
oder Wartegeldes oder der einmonatlichen Pension des Verstorbenen sind die Wittwen= und Waisengeldbeiträge 
gleichfalls zu 
S. 4. 
· DieWittwensundWaisengeldbeiträgehettagenjährlichdreiProzputdesensionsfähigenDienst- 
einkommens, des Wartegeldes oder der Pension, mit der Maßgabe, daß der die Jahressumme von neuntausend 
Mark des pensionsfähigen Diensteinkommens oder Wartegeldes und von fünftausend Mark der Pension über- 
steigende Betrag nicht beitragspflichtig ist.
	        
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