Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Einundzwanzigster Jahrgang (21)

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Zusammenstellung 
der für die Kommandos zur Militär-Schießschule maßgebenden Bestimmungen. 
I. Beginn und Beendigung der Lehrkurse. 
· Von den beiden Lehrkursen beginnt der erste für die Offiziere am 10., für die Unteroffiziere und 
Mannschaften am 15. März und endet am 9. bz. 30. Juni, der zweite beginnt am 1. August und endet 
für die Offiziere am 31. Oktober, für die Unteroffiziere und Mannschaften am 15. November. 
Die Kommandirten müssen im Laufe des 10. bz. 15. März und 1. August in Spandau eintreffen. 
II. Auswahl der zu komm andirenden Offiziere, Unteroffiziere und Gemeinen. 
1) Die zu den Lehrkursen zu kommandirenden Offiziere der Infanterie sind vorzugsweise aus 
der 4 I derjenigen Lieutenants zu wählen, deren Beförderung zum Kompagnie-Chef in nicht zu 
ferner Aussicht steht; es können jedoch auch solche jüngere Offiziere herangezogen werden, welhe 
für den Schießdienst besondere Neigung und Beanlogung haben, und deren baldige Betheiligung 
an einem Lehrkursus der Militär-Schießschule dem dienstlichen Interesse entspricht. # 
2) Die zu kommandirenden Unteroffiziere der Infanterie sollen zu Schießlehrern ausgebildet 
werden, um als solche nach Rückkehr zur Truppe Verwendung zu finden. Dieselben sind von 
den Truppentheilen sorgfältig dieser Absicht entsprechend auszuwählen, und zwar aus der Zahl 
derienigen, wese voraussichtlich noch längere Zeit dienen und von deren Ausbildung noch Nutzen 
u erwarten ist. 
3) Bei Auswahl der von den Pionier-Bataillonen zu kommandirenden Offiziere und Unter- 
offiziere ist darauf zu asichigen- daß dieselben später bei ihren Truppentheilen als Aus- 
bildungs-Personal Verwendung finden sollen. * 
4) Die Jur Stamm-Kompagnie zu kommandirenden Gemeinen müssen gewandt und geistig 
geweckt sein und alle Eigenschaften zu tüchtigen Schützen, insbesondere gute Augen und hin- 
längliche Körperkraft besitzen. · 
ie zu den Lehrkursen zu kommandirenden Gemeinen und Handwerker sind lediglich zur 
Ausführung von Arbeiten bestimmt. 
5) Sämmtliche Mannschaften müssen von guter Führung sein. 
6) Die Gemeinen 8 in der Weise auszuwählen, daß sie voraussichtlich während der Dauer des 
Kommandos nicht zur Entlassung kommen. Dementsprechend sind auch den als Hülfslehrer, so- 
wie den zu den Lehrkursen kommandirten Offizieren nur solche Burschen mitzugeben, welche 
während des Kommandos nicht zur eseroe entlassen werden. 
7) Unmittelbar vor dem Abmarsche der Mannschaften nach Spandau sind dieselben nach Anleitung 
des §. 62 der Dienstanweisung zur Beurtheilung der Militär-Dienstfähigkeit vom 8. April 1877 
ärztlich zu untersuchen. Es dürfen nur kräftige und völlig gesunde Personen überwiefen werden. 
8) Die Auswahl der für den Stamm der Militär-Schießschule erforderlichen Unteroffiziere aus der 
Zahl derjenigen, welche an einem Lehrkursus Theil genommen haben, liegt dem Kommandeur der 
Militär-Schießschule ob. Derselbe hat Rrerbet in erser Linie die Qualifikation im Auge zu 
behalten, auf die Innehaltung einer bestimmten Reihenfolge aber nur insoweit Rücksicht zu 
nehmen, als dies unbeschadet des Hauptzwecks — Erlangung eines durchaus tüchtigen Personals — 
geschehen kann. Die Pionier-Unteroffiziere können für den Stamm der Militär-Schießschule 
nicht zurückbehalten werden. 
III. Beförderung der kommandirten Unteroffiziere und Gemeinen. 
1) Die Unteroffiziere und Gemeinen können während der Dauer des Kommandos zu Sergeanten 
. Gefreiten befördert werden. 
2) Damit jedoch vermieden wird, daß Unteroffiziere oder Gemeine, welche sich nicht zur Zufriedenheit 
führen oder Ungenügendes leisten, während ihres Kommandos in eine höhere Charge aufrücken, 
hat sich der Truppentheil, bevor die Beförderung erfolgt, mit der Militär-Schießschule in 
Verbindung zu setzen und dieselbe um eine Aeußerung zu ersuchen, ob der beabsichtigten 
eferderun ie Führung und die dienstliche Leistung der Betreffenden während des Kommandos 
nicht entgegenstehen. Etwaigen Bedenken der vorgenannten Behörde ist seitens des Truppentheils 
Rechnung zu tragen. 
  
 
	        
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