Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Einundzwanzigster Jahrgang (21)

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§. 28. 
Die in den §§. 26 und 27 bestimmte dreimonatliche Frist kann für einzelne Offiziere, Aerzte und 
Be#mte der Keiserlichen Marine durch den Reichskanzler chehte en verlängert werden. 
F. 29. 
Neue Mitglieder dürfen in die Militär-Wittwenkassen nicht mehr aufgenommen werden. · 
Eine Erhöhung der bei diesen Kassen von solchen Mitgliedern versicherten Pensionen, welche Wittwen- 
und Waisengeldbeiträge auf Grund dieses Gesetzes t enichten haben, ist unzulässig. · » 
« st nach den für eine Landesanstalt geltenden Normen die Höhe der Beitragspflicht, sowie der 
Wittwen= und Waisenpensionen von Dienstzeit, Dienstrang oder Diensteinkommen abhängig, so werden, wenn 
nicht nach Maßgabe des §. 26 der Verpflichtete auf das Wittwen= und Waisengeld verzichtet hat, für die 
fernere Beitragspflicht zur Landesanstalt und Berechnung der von dieser g leistenden Wittwen= und Waisen- 
pensionen Dienstzeit, Dienstrang und Diensteinkommen nur insoweit in Ansatz gebracht, als sie bei dem In- 
krafttreten des gegenwärtigen Gesetzes erreicht waren. 
§. 30. 
eber Vermögensbestände der Militär-Wittwenkassen, welche sich nach Erfüllung der ihnen obliegenden 
Verpflichtungen ergeben, wird durch den Reichshaushalts-Etat Bestimmung getroffen, sofern und soweit nicht 
Ansprüche einzelner Bundesstaaten oder wohlerworbene Rechte Dritter dem entgegenstehen. Dasselbe findet 
statt hinsichtlich der Ueberschüsse solcher Kassen, welche sich vor Aufhebung derselben ergeben. 
§. 31. 
1. Unter den in den estand versetzten Offizieren und Aerzten sind im Sinne dieses Gesetzes nicht 
mr die mit Pension ain e sonette 4 mit Pension zur Disposition gestellten 2 und 
Aerzte zu verstehen. 
2. Auf die mit Pension verabschiedeten oder zur Disposition gestellten Offiziere und Aerzte, sowie 
auf die pensionirten Beamten finden im Falle ihrer Wiederanstellung im altiven Dienst, wenn dieselbe nicht 
nur auf bestimmte Zeit oder für die Dauer des mobilen Verhältnisses erfolgt ist, die für aktive Offiziere, 
Aerzte und Beamte gegebenen Bestimmungen Anwendung, 
§. 32. 
Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf die Ingenieure des Soldatenstandes der Kaiserlichen 
Marine gleichfalls Anwendung. 
Sie finden ferner hinsichtlich des Reichsheeres auf die Zeugfeldwebel, Zeugsergeanten, Wallmeister 
und Negsstratorrn bei den Generalkommandos, hinsichtlich der Kaiserlichen Marine au die Deckoffiziere, Zeug- 
feldwebel uud Zeugobermaate Anwendung. 
§. 33. 
v Die Wittwen und die hinterbliebenen ehelichen oder durch nachgefolgte Ehe legitimirten Kinder eines 
in der Zeit vom 1. April 1882 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes verstorbenen Angehörigen des Reichs- 
heeres oder der Kaiserlichen Marine, welcher, wenn solches bereits mit dem 1. April 1882 verbindliche Kraft 
erlangt hätte, zur Zeit seines Todes zur Entrichtung von Wittwen= und Waisengeldbeiträgen verpflichtet 
wäre, erhalten vom Tage des Inktaftireiens dieses Gesetzes ab gleichfalls Wittwen= und Waisengeld 
aus der Reichskasse nach Maßgabe der §#. 9 ff. 
Bei der seßung wird, wenn der Ehegatte bepehungswelse Vater vor dem Inkrafttreten der Gesetze 
vom 21. April 1886, betreffend die Abänderung des Militärpensionsgesetzes vom 27. Juni 1871 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 78) und betreffend die Abänderung des Reichsbeamtengesetzes rc. (Reichs-Gesetzbl. S. 80), ver- 
storben ist, unter Berücksichtigung des §. 14 die Pensionsgebühr nach den Bestimmungen dieser Gesetze zu 
Grunde gelegt, sofern der Ehegatte beziehungsweise Vater von den Wohlthaten der letzteren betroffen worden 
wäre, falls er deren Inkrafttreten erlebt hätte. 
Von dem nach diesen Bestimmungen den Wittwen zustehenden Wittwengelde wird vorweg der 
Betrag derjenigen Leistungen in Abzug gebracht, welchen der verstorbene Ehegatte verpflichtet gewesen wäre 
zu tragen, wenn dieses Gesetz bereits mit dem 1. April 1882 in Kraft getreten sein würde.
	        
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