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S. 34.
Ueber die auf Grund dieses Ges erhobenen Rechtsansprüche auf Wittwen= und Waisengeld findet
der Rechtsweg, und zwar, soweit Ailet: Vuanemen nben kanst 4½% s des Neichsbeamszengesede, rom
31. März 1873 Platz greifen, mit denselben Maßgaben statt, es für die gerigtüche Geltendmachung von
Pensionsansprüchen des beitragspflichtigen Ehemannes oder Vaters vorgeschrieben find.
§. 35.
Vorstehende Bestimmungen kommen in Bayern nach Maßgabe des Bündnißvertrages vom 23. N-
vember 1870 (Bundes-Gesetzbl. 1871 S. 9) zur u- bs as
Insoweit in Bayern für einzelne Beamtenkategorien besondere von den reichsgesetzlichen Bestimmungen
abweichende seest un Saner bestehen, bleibt landesrechlbicher Bestimmung vorbehalten, — für diese Kategorien
eine Bemessung des Wittwen- und Waisengeldes nach Maßgabe des den Grundsätzen des Reichsbeamtengesetzes
entsprechenden Pensionsbetrages anzuordnen.
F. 36.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1887 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Infiegel.
Gegeben Berlin, den 17. Juni 1887. 8) Wilh
eim.
#x— Fürst von Bismarck.
Kriegsministerium. Berlin den 22. Juni 1887.
Seakunntmaclie der Aus W5 —1 J gebracht Bemerken, daß
No. 450/6. 87. K. M. Bronsart v. Schellendorff.
General--Direktion der Königlich Preußis
tst t. den Berlin den 22. Juni 1887.
Nr. 131.
Wittwenkassen-Angelegenheiten.
Mit Bezug auf den §. 26 des Reichsgesetzes vom 17. Juni d. J., betreffend die Fürso e für die Wittwa
und Waisen von Angehörigen des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine, wird für die Mitglieder de
nachgenannten Wittwen= und Waisen-Anstalten Folgendes bekannt gemacht.
a) Königlich Preußische Militär-Wittwen-Pensions-Anstalt.
1. Mitglieder dieser Anstalt, welche auf Grund des vorerwähnten Gesetzes Wittwen= und Waisen-
eldbeiträge an die Reichskasse leisten, sind berechtigt, nach ihrer Wahl aus der Angtalt aut#-
cheiden, oder in derselben zu verbleiben. Dieselben können beim Verbleiben in der Anstalt auch
die bisherige Ve icherungssumme auf jede beliebige durch die Zahl 75 ohne Rest theilbar
Marksumme ermäßigen.
2. Anträge auf Ausscheiden sind zu jeder Zeit, auf Ermäßigung der Versicherungssumme aber
nur für den 1. Januar oder 1. Juli jedes Jahres zulässig. Dieselben gelangen — für
jeden Interessenten besonders — auf dem Wege hierher, we in den demnächst zur Ver-
öffentlichung gelangenden Ausführungsbestimmungen zu dem obengedachten Gesetze r
werden wird. Die von Wartege fängern und Pensionären ausgehenden derartigen
können der die Bege derselben zahlenden Kasse zur Weiterbeförderung übergeben werden.
belegen ist von dem Antragsteller der Antrag auf Austritt mit dem Aufnahmescheine ungsweis
den Aufnahmescheinen, der Antrag auf Penstonkermäßigung mit demjenigen Aufnahmescheine, dessen
Versicherungssumme ermäßigt, be ichun weise demjenigen Aufnahmescheine, dessen ersichungz
summne anz aufgehoben werden 6. .Können Aufnahmescheine nicht beigebracht werden, weil sie
en Betheiligten abhanden gekommen sind, so genügt eine diesfällige ärung in dem Antrage.