Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Einundzwanzigster Jahrgang (21)

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Unter Jugrundelegung. des neuen Etats hatf nunmehr eine allgemeine Regelung der Bestände an 
Druckvorschriften einzutreten. Die überschießenden Exesnplare sind hierher zurückzuliefern, während ein etwaiger 
Mehrbedarf — unter Angabe der Bedarfsstelle 2c. — be dem Allgemeinen Kriegs-Departement anzumelden bleibt. 
No. 556/6. 87. A. 1. Bronsart v. Schellendorff. 
  
Kriegsministerium. Berlin den 25. Juni 1887. 
Nr. 135. 
Verlegung des Jufanterie-Regiments Nr. 97. 
Unter Bezugnahme auf die Anlage 3 der Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 11. März d. J. (No. 730/2. 87. 
A. 1 — Armee-Verordnungs-Blatt Seite 81) theilt das Kriegsministerium mit, daß das Infanterie-Regimem 
Nr. 97 Ende dieses Monats — unter Uebertritt in den Verband des XV. Armeekorps, 66. Infanterie Bu- 
gade — von Hanau und Kassel nach Saarburg verlegt wird. 
No. 572/6. 87. A. 1. Bronsart v. Schellendorff. 
Kriegsministerium. Berlin den 28. Juni 1887. 
Nr. 136. 
Preisaufgaben für veterinäre Zwecke. 
Die Abhandlungen, welche für veterinäre Zwecke in Folge der Bekanntmachung des Kriegsministeriums vom 
11. Mai 1886 — Armee-Verordnungs-Blatt Seite 158 — eingegangen sind, entsprechen nach dem Urther 
der zu ihrer Prüfung berufenen Kommission den berechtigten Anforderungen nicht. Es werden daher die 
ausgeworfenen Preise nicht gerchtt. 
Dagegen gewährt das Kriegsministerium als Anerkennung für die seitens der Kommission als di 
besten bezeichneten Arbeiten: 
600 X der Abhandlung über Lahmheiten der Gelenke und Sehnen Nr. 654 321. 
  
1 
2. 400 = = - - - - - = 434 586. 
3. 70 J= - -Kolik Nr. 963 369. 
4. 7600 = = - - - 777 111. 
5.80 - - -Condition der Dienstpferde Nr. 256 723. 
6. 850 = = - - - - = 666 636. 
7 wb7 - 2 
4 ½ 
. 800 - - - = 179 789. 
siol Die Auszahlung der Preise wird von der Inspektion des Militär-Veterinärwesens gegen Quitturz 
erfolgen. 
No. 184/6. 87. A. 3. Bronsart v. Schellendorff. 
  
Kriegsministerium. Berlin den 28. Juni 1887. 
Nr. 137. 
Bestimmung von Zahlungsstellen, bei welchen das Hülfspersonal der Garnisonbanbeamten seine Gebührnisse 
zu erheben hat. 
Die Garnisonverwaltungen am Sitze der Garnisonbaubeamten werden beauftragt, vom 1. April d. J. ab 
die Gebührnisse des Hülfspersonals der letzteren, soweit es sich dabei nicht um Bauten für Rechnung der 
Einmaligen Ausgaben der Kapitel 5 und 6 des Militäretats handelt, zu zahlen und zu verrechnen. 
Die Geldmittel hierzu werden diesen Verwaltungen seitens der im Garnisonbaubezirk liegenden 
militärischen Verwaltungsstellen überwiesen dergestalt, daß 
a) von vorher veranschlagten Baulichkeiten die in den Anschlägen berechneten diesbezüglichen Beträge und 
b) von den nicht s lagten Bauausführungen und den kleinen laufenden Reparaturen 3%⅝ der 
überschläglichen Baukosten zur Abführung zu bringen sind. 
Die Ueberweisung dieser Beträge hat bei den besonders anzuordnenden Bauten sofort vor Bau- 
beginn, bei den übrigen Bauausführungen zu Mnüang des gchnungsjahres zu erfolgen. 
Diebeauftragten Garnisonverwaltungenbilden aus diesen Ueberweisungen einen besonderen Betriebsfonds. 
Die Zahlung an die Empfänger erfolgt gegen Quittung derselben auf Grund einzelner monatlicher 
Anweisungen der Baubeamten.
	        
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