Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Einundzwanzigster Jahrgang (21)

— 2u — 
Armee-Verordnungo-Blatt. 
Herausgegeben vom Kriegsministerium. 
#1. Jahrgang. Berlin den 12. Juli 1887. Nr. 18. 
Gedruckt und in Vertrieb bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 68. 
——— —— — — 
  
  
Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1.&. 50 J. Abonnirt kann werden: außerhalb bei den 
Postanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 68. 
Bei Lepterer rrfolt auch der Verkauf angelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl 
der — jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 X berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch 
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. — Die Expedition liefert auch nur auf einer Seite bedruckte, zum 
Einkleben in die Akten geeignete Exemplare. Dieselben sind zum vierteljährlichen Pränumerationspreise von 1.X.6 90.4 
durch die Post oder in direkter Zusendung von der Expedition zu beziehen. 
  
Kriegsministerium. Berlin den 30. Juni 1887. 
Nr. 145. 
Geschäfts-Eintheilung bei dem Departement für das Juvalidenwesen. 
Die auf das Gesetz vom 17. Juni d. J., betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen von An- 
ehörigen des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine, Bezug habenden Angelegenheiten sind dem Geschäfts- 
ereiche des Departements für das Invalidenwesen — Unterstützungs-Abtheilung — überwiesen worden. 
Aus dem Geschäftsbereiche der Unterstützungs-Abtheilung sind übergegangen 
auf die Pensions-Abtheilung: 
diejenigen Angelegenheiten, welche sich auf die Regelung der Pensionen der Unterchargen bei 
Civilanstellungen und auf die Niederschlagung überhobener Pensionen beziehen, 
auf die Anstellung: Abtheilung: 
die auf die Invaliden-Institute, Aufstellung und Verwaltung des Etats vom Kapitel 84, sowie 
auf die Abnahme der Rechnung von diesem Etatskapitel bezüglichen Angelegenheiten. 
Dies wird mit Bezug auf die Bekanntmachung vom 20. September 1886 (Armee-Verordnungs- 
Blatt für 1886 Seite 219/221) zur Kenntniß der Armee gebracht. 
No. 603/6. 87. K. M. Bronsart v. Schellendorff. 
  
Nr. 146. 
Gesetz, loteessend Abänderung beziehungsweise Ergänzung des Gesetzes, betreffend die Qnartierleistung 
für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes, vom 25. Juni 1868 (Bundes-Gesetzbl. S. 523), 
sowie des Gesetzes über die Natsrulleistuugen r die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Febrnar 1875 
(Reichs-Gesetzbl. S. 52). Vom 21. Juni 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen cc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: 
Artikel I. 
In Abänderung beziehungsweise Ergänzung des Gesetzes vom 25. Juni 1868, betreffend die Quartier- 
leistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes (Bundes-Gesetzbl. S. 523), treten nach- 
stehende Bestimmungen in Kraft. 
-*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.