Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Einundzwanzigster Jahrgang (21)

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S. 1. 
Bei der Einquartierung von Ofsfizieren, im Offiziersrang stehenden Aerzten und oberen Militär- 
beamten finden die Vorschriften - 88. 7 o 8 der Kt * 
Beilage lit. A des vorgedachten Gesetzes in Bezug auf 
Umfang und Ausstattung der Quartiere nur insoweit Anwendung, als denselben entsprochen werden kann, 
n 
8 
e die Quartiergeber zur Aufwendung von Kosten zu nöthigen, welche die zu gewährenden Quartierent- 
ädigungen überschreiten würden. 
8. 2. 
Wenn für einzuquartierende Theile der bewaffneten Macht nur Unterkunft unter Dach und Fach 
Quartier — gefordert wird, so greifen außerdem folgende Bestimmungen Plaz 
a) Die Mannschaften vom Feldwebel abwärts haben in einem gegen die wweS 
  
Obdache nur Anspruch auf eine Lagerstätte von frischem Stroh und auf eine Ge zur 
Aufbewahrung der Waffen und zun Niederlegen der Montirungs= und Ausrüstungsstücke, sowie 
auf Mitbenutzung vorhandener Kocheinrichtungen. · 
Leieferung von Brennmaterialien oder Benutzung der Geräthe des Quartiergebers dürfen 
nicht gefordert werden. * # 
Zur Erleuchtung der Unterkunftsräume bis Abends 10 Uhr genügt Stalllicht. 6 
b) Für die Pferde kann nur Unterkunftsraum und Schutz gegen Wind und Wetter mit Vorrichtung 
zum Anbinden beansprucht werden. » , » 
e) Als Entschädigung wird für Offiziere und Mannschaften der volle tarifmäßige Servis, indeß 
für die unter 4 bis 6 des Tarifs aufgeführten Chargen nur der unter 7 für Gemeine gewi 
Für die Unterkunft der Pferde werden nur zwei Drittel der Tarifsätze unter 13 und 14 entrichtet. 
Artikel II. 
S. 1. 
An die Stelle des vierten Absatzes im §. 3 des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaff- 
nete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 52) tritt nachstehende Vorschrift: 
Die Stellung von Vorspann kann nur gefordert werden die auf Märschen, in 
Lagern oder in Kantonnirungen befindlichen Theile der bewaffneten Macht und nur insoweit, als 
es nicht gelingt, den Bedarf rechtzeitig gegen einen Preis sicherzustellen, welcher den vom Bundes- 
rath für den betreffenden Lieferungsverband festgestellten Bergütungssatz (S. 9 Ziffer 1 Absatz 1) 
nicht übersteigt. 
S. 2. 
Der §. 4 des Gesetzes vom 13. Februar 1875 erhält folgende Jufäte 
Für Offiziere, Militärärzte im Offiziersrang und obere Militärbeamte darf die Verab- 
reichung von ategung. auch in Kantonntrungen gefordert werden, bei Einquartierungen in 
Städten jedoch nur die Morgenkost. 
Diese Bestimmung findet auf diejenigen Theile der bewaffneten Macht, welche in engen 
Quartieren untergebracht werden, keine Anwendung. 
§. 3. 
An die Stelle des ersten Absatzes des §. 5 des Gesetzes vom 13. Februar 1875 tritt folgende 
Vorschrift: 
Zur Verabreichung der F ße sind alle Besitzer von Fouragebeständen verpflichtet. Die- 
selbe kann nur gefordert werden 4t die Pferde und sonstigen Zuschtere der auf Märschen 
befindlichen Theile der bewaffneten Macht, und zwar sowohl für die Marsch= und Ruhetage als 
auch für die Liegetage. Wenn am Quartierorte Magazinverwaltungen oder Li 
unternehmer der Militärverwaltung vorhanden sind, darf die Verabfolgung der Fourage nicht 
gefordert werden. 
Sofern die Menge der von einem Besitzer aus seinen Beständen gelieferten Fourage den 
Bedarf für 25 Pferde übersteigt, kann derselbe nach seiner Wahl Bezahlung oder Rückgewähr 
in dem nächsten Militärmagazin beanspruchen.
	        
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