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§. 4.
Der §. 9 Zisfer 1 des Gesetzes vom 13. Februar 1875 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
1, die Vergütung für Vorspann erfolgt tageweise nach den vom Bundesrath von Zeit zu Zeit für
jeden Bezirk eines Lieferungsverbandes festzustellenden Verg#ütungssätzen. Die Sätze sind nach
den im betreffenden Bezirk üblichen Fuhrpreisen zu normiren.
Sollten bei Truppenübungen einschlieslich der Märsche zu und von denselben unter
besonderen Verhältnissen die duck den Bundesrath festgestellten Vergütungssätze nicht ausreichen,
um die Leistungspflichtigen angemessen zu entschädigen, so ist die höhere Verwaltungsbehörde
des Bezirks, in welchem die Uebungen stattfinden, berechtigt, die Sätze auf Grund sachverständigen
Gutachtens zu erhöhen. Die Auswahl der Sachverständigen erfolgt in siungemäßer Anwendung
der Bestimmungen des §. 14. Die Erhöhung darf nicht mehr betragen, als ein Fünftel der
vom Bundesrath festgestellten Sätze.
« Bei Feststellung der Vergütung wird die Fahrt vom Wohnorte nach dem Stellungsorte
und zurück der Leistung hinzugerechnet. Hierbei ist eine Wegestrecke von einem Kilometer zehn
Minuten gleich zu setzen. erden die Fuhren einen halben Tag oder darunter in Anspruch
genommen, so wird ein halber Tag berechnet. «
Dem Eigenthümer ist voller Ersatz für Verlust, Beschädigung und außergewöhnliche Ab-
an Zugthieren, Wagen und Geschirr zu gewähren, welche in Folge oder gelegentlich
der Vorspann= oder Spanndienstleistungen ohne Verschulden des Eigenthümers oder des von
iim gestellten Gespannführers entstanden sind. Die Festsetzung des Betrages geschieht nach
aßgabe des §F. 14.
S. 5.
An die Stelle des letzten Absatzes der Ziffer 2 des 8. 9 des Gesetzes vom 13. Februar 1875 tritt
folgende Bestimmung:
Die Vergütung für die den Offizieren, Militärärzten im Offiziersrang und oberen Militär-
beamten gewährte Naturalverpflegung beträgt:
für die volle Tageskottt. 250 Mark,
für die Mittagskost alllen 1%
für die Abendkost allen 0),75
und für die Morgenkost alllien 0600 »
und wird den Quartiergebern durch Vermittelung der Gemeinden entrichtet. Dieselbe Vergütung
wird entrichtet, wenn Offizieren 2c. in engen QOuartieren freiwillig Verpflegung gewährt und
von ihnen angenommen wird.
§. 6.
Die Ziffer 3 im §. 9 des Gesetzes vom 13. Februar 1875 wird durch nachstehende Vorschrift ersetzt:
3. die Vergütung für verabreichte Fourage erfolgt mit einem Aufschlage von fünf vom Hundert
nach dem Durchschnitt der höchsten Tagespreise des Kalendermonats, welcher der Lieferung vor-
ausgegangen ist. · »
Bei Feststellung dieses Durchschnittspreises werden die Preise des H ortes (S. 19
Absatz 2 und 3 des Kriegsleistungsgesetzes vom 13. Juni 1873) desjenigen Lieferungsverbandes
zu Grunde gelegt, zu welchem die betheiligte Gemeinde gehört.
S. 7.
Der Absatz 1 im §F. 14 des Gesetzes vom 13. Februar 1875 erhält folgende Fassung:
ur durch die von G en zu Wrrbäin solgen scha ds in den Fällen
des §. 12 entstehenden Schäden werden aus Militärfonds vergütet. Die Feststellung der-
selben, sowie der nach §. 13 eintretenden Ver erfolgt, sofern über den Betrag eine
Enigung nicht stattfindet, endgültig unter Auss des Rechtsweges auf Grund sachverständiger
Sch#tzung. 48
Der Absatz 1 im 8. 16 des Gesetzes vom 13. ar 1875 wird durch solgende V ift ersetzt:
Entschädigungsansprüche, welche auf Grund dieses Gesetzes erhoben werden, sind bei dem
Gemeindevorstande beziehungsweise der zuständigen Civilbehoͤrde anzumelden. Sie erlöschen in