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den Fällen der §§. 9 Ziffer 1 Absatz 4, 10 Absatz 4, 11 bis 14, wenn sie nicht innerhalb vier
Wochen nach dem Eintritt der kehaupteten Beschädigung, in allen anderen Fällen, wenn sie
spätestens im Laufe desjenigen Kalenderjahres angemeldet werden, welches auf das Jahr folgt,
in dem die Entschädigungsverpflichtung begründet worden ist.
Artikel III.
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Juli d. J. in Kraft.
Artikel IV.
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Anordnungen werden für das gesammte
adesh, mit Ausschluß Bayerns, durch Verordnung des Kaisers, für Bayern durch Königliche Verord-
nung erlassen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 21. Juni 1887.
(L 8) Wilhelm.
v. Boetticher.
Kriegsministerium. Berlin den 8. Juli 1887.
Vorstehendes wird Rierur zur Kenntniß der Armee gebracht mit dem Bemerken, daß die
Bekanntmachung der Ausführungsbestimmungen vorbehalten bleibt.
No. 727/6. 87. B. 2. Bronsart v. Schellendorff.
Kriegsministerium.
Allgemeines Kriegs-Departement. Berlin den 30. Juni 1887.
Nr. 147.
Aufhebung der Pulverfabrik zu Metz.
Mit Bezug auf Ziffer 13 der Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 30. März d. J. — Armee-Verordnungs=
Blatt Seite 100 — wird hierdurch bekannt gemacht, daß die Direktion der Pulverfabrik zu Metz ihre Thätt-
keit mit Ende d. M. eingestellt hat.
No. 899/6. 87. A. 6. v. Hänisch.
Kriegsministerium.
Allgemeines Kriegs-Departement. Berlin den 5. Juli 1887.
Nr. 148.
Ueberweisung von Geldbeträgen an die technischen Institute der Artillerie.
Unter Hinweis auf den Erlaß vom 18. November v. J. Nr. 140/11 86 B. 3 — Armee-Verordnun
Blatt Seite 247 — wird bestimmt, daß Zahlungen an die technischen Institute der Artillerie, welche den für
den Postanweisungs-Verkehr zulässigen Betrag überschreiten, grundsätzlich durch Vermittelung der General-
Militarkase im Abrechnungswege zu leisten sind. «
ergleichen Zahlungen an die Artillerie-Werkstatt und das Feuerwerks-Laboratorium in Spandan,
welche im Giroverkehr mit der Reichsbank stehen, sind von Truppen und Behörden, an deren Sitz sich Reichs-
bankstellen befinden, an diese behufs Abführung an die Girokonten der Institute je in den Vormittagsstunden
u leisten. Die Einzahlungen erfolgen kostenlos. — Von jeder derartigen Einzahlung sind gleichzeitig die
Frsttuute, unter Beifügung der Geldbeläge, zu benachrichtigen.
No. 687/4. 87. A. 6. v. Hänisch.