Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Einundzwanzigster Jahrgang (21)

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Armee-Verordnungs-Mlatt. 
Herausgegeben vom Kriegsministerium. 
A. Jahrgang. Herlin den 21. Juli 1887. Nr. 19. 
Gedruckt und in Vertrieb bei E. S. Mittler & Sohn, Koönigliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 68. 
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— die Post oder in direkter Zulenbung von der Expe zu begiehrn..“ - 
  
  
  
Kriegsministerium. Berlin den 16. Juli 1887. 
Nr. 151. 
i A des e vom 17. i 1887, betreffend die Fü di 
’ sssel les — Rei — und enne Frordh. i die 
(Reichs- Gesetzbl. S. 237.) 
Zu S§§. 1 und 32. 
Zu den in den Ruhestand versetzten Offizieren, Aerzten im Offiziersrang und Beamten, sowie 
sonstigen Angehörigen des Reichsheeres im Sinne der 88. 1 und 32 find ebenfalls rechnen nicht nur die 
Offiziere 2c. der früheren Preußischen Armee und diejenigen Offiziere 2c. der in dieselbe übernommenen Kon- 
tingente, welche vor dieser Uebernahme in den Ruhestand getreten sind und ihre Pension auf Grund der 
Militär-Konventionen aus der Reichskasse beziehen, sondern auch die Offiziere 2c. der vormals Hannoverschen, 
Kurhessischen, Nassauischen 2c. Armee, welche nach den betreffenden früheren Normen pensionirt sind, soweit 
deren Pensionen dem Reichsetat zur Last fallen. # 
Hingegen fallen nicht unter das Gesetz die Offiziere des Beurlaubtenstandes, auch wenn sie lebens- 
längliche Henstoen aus der Reichskasse beziehen. Ebensowenig die Offiziere 2c. der ehemaligen Schleswig- 
Holsteinschen, sowie der Dänischen und Frenzöfischen Armee, deren Vensionen auf die Reichskasse über- 
nommen sind. 
Zu 88. 4, 5 und 32. 
1. Das stonefähige Diensteinkommen der verschiedenen Offizier-Chargen ergiebt die im Armee- 
Verordnungs-Blatt Nr. 12 für 1886 veröffentlichte Nachweisung. 
Im Uebrigen gelten für die Berechnung des pensionsfähigen Diensteinkommens die bei der 
ensionirung maßgebenden Grundsätze. # 
2. Bei Abzügen von dem Diensteinkommen oder gänzlichem Ruhen desselben im Falle von Urlaub, 
Dienst= oder Amtssuspension 2c., desgleichen bei Kürzung oder gänzlichem Ruhen der Pension oder 
des Wartegeldes wegen Bezugs eines neuen Diensteinkommens aus einer zur Pension nicht be- 
rechtigenden Stellung des Reichs= oder Staatsdienstes gelangen die Wittwen= und Waisengeld- 
beiträge im vollen gesetzlichen Betrage zur Erhebung und zwar sind dieselben aus dem Dienst- 
einkommen, dem Wartegeld oder der Pension vorweg zu entnehmen, wenn und insoweit diese 
Bezüge zur Deckung der Beiträge ausreichen. Andernfalls sind letztere vierteljährlich im Voraus 
an die Reichskasse einzuzahlen. 
Bei Feststellung des in Fällen der Suspenfion oder der Beurlaubung zahlbar bleibenden 
Gehaltstheiles sind die Wittwen= und Waisengeldbeiträge vor der Theilung des Dienstein- 
kommens von dem letzteren vorweg in Abzug zu bringen.
	        
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