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Armee-Verordnungs-Mlatt.
Herausgegeben vom Kriegsministerium.
A. Jahrgang. Herlin den 21. Juli 1887. Nr. 19.
Gedruckt und in Vertrieb bei E. S. Mittler & Sohn, Koönigliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 68.
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Kriegsministerium. Berlin den 16. Juli 1887.
Nr. 151.
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(Reichs- Gesetzbl. S. 237.)
Zu S§§. 1 und 32.
Zu den in den Ruhestand versetzten Offizieren, Aerzten im Offiziersrang und Beamten, sowie
sonstigen Angehörigen des Reichsheeres im Sinne der 88. 1 und 32 find ebenfalls rechnen nicht nur die
Offiziere 2c. der früheren Preußischen Armee und diejenigen Offiziere 2c. der in dieselbe übernommenen Kon-
tingente, welche vor dieser Uebernahme in den Ruhestand getreten sind und ihre Pension auf Grund der
Militär-Konventionen aus der Reichskasse beziehen, sondern auch die Offiziere 2c. der vormals Hannoverschen,
Kurhessischen, Nassauischen 2c. Armee, welche nach den betreffenden früheren Normen pensionirt sind, soweit
deren Pensionen dem Reichsetat zur Last fallen. #
Hingegen fallen nicht unter das Gesetz die Offiziere des Beurlaubtenstandes, auch wenn sie lebens-
längliche Henstoen aus der Reichskasse beziehen. Ebensowenig die Offiziere 2c. der ehemaligen Schleswig-
Holsteinschen, sowie der Dänischen und Frenzöfischen Armee, deren Vensionen auf die Reichskasse über-
nommen sind.
Zu 88. 4, 5 und 32.
1. Das stonefähige Diensteinkommen der verschiedenen Offizier-Chargen ergiebt die im Armee-
Verordnungs-Blatt Nr. 12 für 1886 veröffentlichte Nachweisung.
Im Uebrigen gelten für die Berechnung des pensionsfähigen Diensteinkommens die bei der
ensionirung maßgebenden Grundsätze. #
2. Bei Abzügen von dem Diensteinkommen oder gänzlichem Ruhen desselben im Falle von Urlaub,
Dienst= oder Amtssuspension 2c., desgleichen bei Kürzung oder gänzlichem Ruhen der Pension oder
des Wartegeldes wegen Bezugs eines neuen Diensteinkommens aus einer zur Pension nicht be-
rechtigenden Stellung des Reichs= oder Staatsdienstes gelangen die Wittwen= und Waisengeld-
beiträge im vollen gesetzlichen Betrage zur Erhebung und zwar sind dieselben aus dem Dienst-
einkommen, dem Wartegeld oder der Pension vorweg zu entnehmen, wenn und insoweit diese
Bezüge zur Deckung der Beiträge ausreichen. Andernfalls sind letztere vierteljährlich im Voraus
an die Reichskasse einzuzahlen.
Bei Feststellung des in Fällen der Suspenfion oder der Beurlaubung zahlbar bleibenden
Gehaltstheiles sind die Wittwen= und Waisengeldbeiträge vor der Theilung des Dienstein-
kommens von dem letzteren vorweg in Abzug zu bringen.