Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Einundzwanzigster Jahrgang (21)

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Auf die im Kommunaldienste angestellten oder beschäftigten Offiziere und Aerzte finden bei 
rung deer gänzlichem Ruhen der Pension oder des augster, Wess- 
inngemäße Anwendung. 
Den Pensionserhöhungen der 88. 13 und 72 des Militär-Pensionsgesetzes werden gleich- 
eachtet die entsprechenden zaed 1 r nach F. 2 des Gesetzes vom 16. Oktober 166. 
. em eensione, oder Wartegeldempfänger ein zur Pension aus der Reichs= oder Staats 
berechtigendes Amt wiederverliehen und derselbe zur Entrichtung von Wittwen= und Waiseng 
beiträgen von dem Einkommen aus diesem Amte verpflichtet, so ruht die est zu 
Zahlung solcher Beiträge von der Pension oder dem Wartegelde insoweit, als diese rnisse 
eingezogen oder gekürzt werden oder der zahlbar bleibende Betrag deen unter Hinzurechnung 
des neuen beitragspflichtigen Einkommens die Summe von 9000 Mark übersteigt. # 
Die mit Pensionsansprüchen aus dem aktiven Dienst geschiedenen, in demselben nicht blos 
auf bestimmte Zeit oder für die Dauer des mobilen Verhältnisses wieder angestellten Offinere rc, 
welche, wie z. B. bei den Bezirkskommandos, während ihrer Dienstleistung Gehalt nicht empfangen, 
haben Wittwen= und Waisengeldbeiträge nur von ihrer Pension zu entrichten. # 
Die durch Einstellung. in Invaliden-Institute versorgten O# iere werden zu Wittwen= und 
Weisengeldbeiträgen n aßgabe der * andernfalls zistehen en Pension herangezogen und 
sind dem Gesetze gegenüber als im Ruhestande befindlich zu behandeln. 
ie Feststellung der Wittwen= und Weisengeldbeiträge esol t: 
a) für Offiziere, Aerzte, Beamte, Zeugfeldwebel rc., deren Gehälter in den Monats-, Vierteljahrs- 
oder Jahres-Liquidationen oder Rechnungen der Truppen, Institute, Verwaltungen 2c. aus- 
ebracht werden, sowie für die, solchen Formationen zugehörigen, ohne Gehalt beurlaubten 
ffiziere 2c. von dem betreffenden ruppentheil rc.; 
b) für alle aus der General-Militärkasse oder aus einer .-Zahlungsstelle Gehalt empfan- 
enden Offiziere 2c. von der das Gehalt anweisenden Behörde; 
e) die bei Verkündung des Gesetzes vorhandenen Pensions= und Wartegeldempfänger von 
erjenigen Behörde, aus deren Haupt= 2c. Kasse oder zugehärigen Unterkassen die! 
le Gobahensst erheben (Regierungen, Intendantur XIV. Armeekorps, Ministerium für 
aß-Lothringen). 
Für dpe Penfions= und Wartegeldempfänger, welche ihre Gebührnisse aus der 
Militär-Pensionskasse empfangen, von dem Rriegsministerium, Unterstützungs-Abtheilung; 
d) für diejenigen Offiziere, Aerzte, Beamte, welche nach Verkündung des Ges penfionirt 
oder mit Pension zur Disposition gestellt oder auf Wartegeld gesetzt werden, von der 
Pension 2c. seitens des Kriegsministeriums, Departement für das Anbalibenwesen. 
Die unter 4 a bis d bezeichneten Behörden haben die Mittheilung über die Höhe des Beitrages 
an die Verpflichteten zu veranlassen. 
ʒ. Die Erhebung der Wittwen= und Weisengeldbeiträge erfolgt durch diejenigen Kassen, welche die 
Zahlung der Gebührnisse an Diensteinkommen, Pension oder Wartegeld zu bewirken haben. 
In den Jahres= und in den Verpflegungs-Liquidationen der Fi und T 2c., den 
Spezialrechnungen der Verwaltungen, Esechun rechnungen der General-Militärkasse und der 
Korps-Jahlungsstellen, VPensionsrechnungen der Regierungs= 2c. Hauptkassen sind die Gebührnisse 
der Empfänger mit ihren vollen Beträgen — bei Gehaltsempfängern unter Angabe des O= 
fähigen Diensteinkommens — zu verrechnen. In einer besonderen hierfür einzurichtenden Spalte 
ist aber der Betrag des erhobenen Wittwen= und Waisengeldbeitrages für jeden Empfänger zu 
vermerken. Bei Kr rsonen, welche von der Entrichtung der Wittwen= und Waisengeldbeiträge ge- 
setzlich befreit sind, ist kurz der Grund der Befreiung anzugeben. 
. Für das laufende Etatssahr sind von den nach anee zur Feststellung der Beiträge 
verpflichteten Behörden 2c. den betreffenden Kassen namentliche Listen über die * das laufende 
Etatsjahr zu leistenden Beiträge zuzufertigen, welche als Grundlage der Rechnungen dienen. 
ür die Folgezeit werden die von den eingelden Offizieren 2c. zu erhebenden Beiträge durch 
die lossen Gia, pezial-Etats der Institute und Verwaltungen oder in den Gehaltsanweisungen 
mit festgestellt. 
iusichtich der Der egungs-Liquidationen der Truppen ist eine solche Nachweisung weder 
jetzt noch künftig erforderlich. 
egen der einzelnen im Laufe des Etatsjahres eintretenden Veränderungen find besondere Ver- 
fügungen an die Kassen zu erlassen. 
 
	        
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