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Auf die im Kommunaldienste angestellten oder beschäftigten Offiziere und Aerzte finden bei
rung deer gänzlichem Ruhen der Pension oder des augster, Wess-
inngemäße Anwendung.
Den Pensionserhöhungen der 88. 13 und 72 des Militär-Pensionsgesetzes werden gleich-
eachtet die entsprechenden zaed 1 r nach F. 2 des Gesetzes vom 16. Oktober 166.
. em eensione, oder Wartegeldempfänger ein zur Pension aus der Reichs= oder Staats
berechtigendes Amt wiederverliehen und derselbe zur Entrichtung von Wittwen= und Waiseng
beiträgen von dem Einkommen aus diesem Amte verpflichtet, so ruht die est zu
Zahlung solcher Beiträge von der Pension oder dem Wartegelde insoweit, als diese rnisse
eingezogen oder gekürzt werden oder der zahlbar bleibende Betrag deen unter Hinzurechnung
des neuen beitragspflichtigen Einkommens die Summe von 9000 Mark übersteigt. #
Die mit Pensionsansprüchen aus dem aktiven Dienst geschiedenen, in demselben nicht blos
auf bestimmte Zeit oder für die Dauer des mobilen Verhältnisses wieder angestellten Offinere rc,
welche, wie z. B. bei den Bezirkskommandos, während ihrer Dienstleistung Gehalt nicht empfangen,
haben Wittwen= und Waisengeldbeiträge nur von ihrer Pension zu entrichten. #
Die durch Einstellung. in Invaliden-Institute versorgten O# iere werden zu Wittwen= und
Weisengeldbeiträgen n aßgabe der * andernfalls zistehen en Pension herangezogen und
sind dem Gesetze gegenüber als im Ruhestande befindlich zu behandeln.
ie Feststellung der Wittwen= und Weisengeldbeiträge esol t:
a) für Offiziere, Aerzte, Beamte, Zeugfeldwebel rc., deren Gehälter in den Monats-, Vierteljahrs-
oder Jahres-Liquidationen oder Rechnungen der Truppen, Institute, Verwaltungen 2c. aus-
ebracht werden, sowie für die, solchen Formationen zugehörigen, ohne Gehalt beurlaubten
ffiziere 2c. von dem betreffenden ruppentheil rc.;
b) für alle aus der General-Militärkasse oder aus einer .-Zahlungsstelle Gehalt empfan-
enden Offiziere 2c. von der das Gehalt anweisenden Behörde;
e) die bei Verkündung des Gesetzes vorhandenen Pensions= und Wartegeldempfänger von
erjenigen Behörde, aus deren Haupt= 2c. Kasse oder zugehärigen Unterkassen die!
le Gobahensst erheben (Regierungen, Intendantur XIV. Armeekorps, Ministerium für
aß-Lothringen).
Für dpe Penfions= und Wartegeldempfänger, welche ihre Gebührnisse aus der
Militär-Pensionskasse empfangen, von dem Rriegsministerium, Unterstützungs-Abtheilung;
d) für diejenigen Offiziere, Aerzte, Beamte, welche nach Verkündung des Ges penfionirt
oder mit Pension zur Disposition gestellt oder auf Wartegeld gesetzt werden, von der
Pension 2c. seitens des Kriegsministeriums, Departement für das Anbalibenwesen.
Die unter 4 a bis d bezeichneten Behörden haben die Mittheilung über die Höhe des Beitrages
an die Verpflichteten zu veranlassen.
ʒ. Die Erhebung der Wittwen= und Weisengeldbeiträge erfolgt durch diejenigen Kassen, welche die
Zahlung der Gebührnisse an Diensteinkommen, Pension oder Wartegeld zu bewirken haben.
In den Jahres= und in den Verpflegungs-Liquidationen der Fi und T 2c., den
Spezialrechnungen der Verwaltungen, Esechun rechnungen der General-Militärkasse und der
Korps-Jahlungsstellen, VPensionsrechnungen der Regierungs= 2c. Hauptkassen sind die Gebührnisse
der Empfänger mit ihren vollen Beträgen — bei Gehaltsempfängern unter Angabe des O=
fähigen Diensteinkommens — zu verrechnen. In einer besonderen hierfür einzurichtenden Spalte
ist aber der Betrag des erhobenen Wittwen= und Waisengeldbeitrages für jeden Empfänger zu
vermerken. Bei Kr rsonen, welche von der Entrichtung der Wittwen= und Waisengeldbeiträge ge-
setzlich befreit sind, ist kurz der Grund der Befreiung anzugeben.
. Für das laufende Etatssahr sind von den nach anee zur Feststellung der Beiträge
verpflichteten Behörden 2c. den betreffenden Kassen namentliche Listen über die * das laufende
Etatsjahr zu leistenden Beiträge zuzufertigen, welche als Grundlage der Rechnungen dienen.
ür die Folgezeit werden die von den eingelden Offizieren 2c. zu erhebenden Beiträge durch
die lossen Gia, pezial-Etats der Institute und Verwaltungen oder in den Gehaltsanweisungen
mit festgestellt.
iusichtich der Der egungs-Liquidationen der Truppen ist eine solche Nachweisung weder
jetzt noch künftig erforderlich.
egen der einzelnen im Laufe des Etatsjahres eintretenden Veränderungen find besondere Ver-
fügungen an die Kassen zu erlassen.