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2. Die bezüglichen Anträge sind einzureichen: ·
a) für die Hinterbliebenen der im aktiven Dienste gestorbenen Offiziere, Aerzte und Beamten
an das Kriegsministerium, Departement für das Invalidenwesen, und zwar auf dem
militärischen Dienstwege oder durch diejenige Behörde, welche den Pensionsvorschlag hätte
vorlegen müssen, wenn es sich um die Pensionirung des Verstorbenen gehandelt hätte;
b) für die Hinterbliebenen von Pensions= oder Wartegeldempfängern außerhalb Berlins an
das Kriegsministerium, Unterstützungs-Abtheilung, durch diejenigen Provinzialbehörden (Re-
gierungen, Intendantur XIV. Armeekorps, Ministerium für Elsaß-Lothringen), von deren
Haupt= 2c. Lasse die Gebührnisse des Verstorbenen zuletzt verrechnet worden sind.
Jc) Die Hinterbliebenen von Pensions= oder Wartegeldempfängern, welche ihre Gebührnisse aus
der Militär-Pensionskasse in Berlin erhielten, haben ihre Anträge selbst oder durch ihre
Vormünder oder sonst legitimirten Vertreter unmittelbar dem Kriegsministerium, Unter-
stützungs-Abtheilung, vorzulegen. »·
3. Die Anträge auf Feststellung und Anweisung des Wittwen- und Waisengeldes sind nach dem
anliegenden Muster zu stellen. Denselben sind beizufügen:
Standesamtliche oder pfarramtliche Urkunden
a) Über die Geburt der Eheleute und der Kinder unter 18 Jahren,
b) über die Seschlietung und
e) über das Ableben des Ehemannes oder Vaters und zutreffenden F der Ehefrau.
Soweit die Geburtstage des verstorbenen Ehemannes und der Ehefrau aus der standes-
oder pfarramtlichen Heirathsurkunde ersichtlich sind, bedarf es besonderer Geburtsurkunden nicht.
Werden Waisengelder für Mädchen von mehr als 16 Jahren beansprucht, so ist der
Nachweis zu führen, daß die Betreffenden unverehelicht sind. #
4. Bei der Aufnahme von Kindern in Militär-Erziehungsanstalten ist festzustellen, ob und in welchem
Betrage Pensionsgeld oder Erziehungsbeitrag an die Anstalt zu entrichten ist und danach inner-
halb der gesetzlichen Grenzen der zahlbare Betrag an Waisengeld zu bestimmen.
Bei Aufnahmen im Laufe eines Monats tritt die Bestimmung im Absatz 2 des F. 10 des
Gesetzes mit dem Tage nach der Aufnahme in Wirksamkeit. #
5. Stirbt eine Wittwengeld-Empfängerin unter Hinterlassung von Kindern, für welche das Weisen-
geld erhoben worden, so ist die anderweite Festsetzung desielten von den Regierungen 2c. bei dem
Kriegsministerium, Unterstützungs-Abtheilung, in Antrag zu bringen. #
6. Bei Anwendung ber Sestmmung des §. 13 des Gesetzes ist das Wittwengeld erforderlichen Falls
auch unter den Mindestbetrag von 160 /∆ jährlich herabzusetzen.
Zu g. 15.
Die Entscheidung darüber, ob der Wittwe in den Fällen, in denen die Ehe mit dem verstorbenen
Offizier 2c. innerhalb dreier Monate vor seinem Ableben geschlossen worden, das Wittwengeld zu bewilligen
ist, erfolgt vom Kriegsministerium. Bei Vorlegung derartiger Anträße= ist über das Ergebniß der zur
Beurtheilung dieser Frae erforderlichen Ermittelungen von der dem Verstorbenen nächst vorgesetzten oder
vorgesetzt ewesenen ienstbehorde ausführlich berichten.
einen Anspruch auf Wittwen- und Waisengeld haben die Wittwe und die hinterbliebenen Kinder
eines Pensionsempfängers aus einer solchen Ehe, welche erst nach der Versetzung des Verstorbenen in den
Ruhestand oder nach der Stellung desselben zur Disposition geschlossen ist, es sei denn, daß der Verstorbene
im Sinne des §. 31 Abs. 2 des Lesetzes im aktiven Dienst wieder angestellt war und in der Zeit zwischen
der ursprünglichen Versetzung in den Ruhestand und dem Rücktritt in den letzteren sich verehelicht hat.
u §. 16.
In den Fällen des 4. 16 haben die 3 Vorstehendem zur Vorlage der Anträge verpflichteten
Stellen, ohne ein bezügliches Gesuch der Hnnterdliebenen abzuwarten, an das Kriegsministerium, Departement
für das Invalidenwesen, zu berichten, welches die weiteren Schritte in der Sache thun wird.
Zu §§. 17 bis 22.
1. Die Zahlung des Wittwen= und Waisengeldes hat durch diejenige Kasse zu erfolgen, welche die
Pension oder das Wartegeld des Ehemannes oder Vaters wulch gehabl hat oder welche mit
dieser Zahlung beauftragt worden wäre, wenn der Ehemann oder Vater vor seinem Tode
ensionirt oder auf Wartegeld gesetzt worden wäre.
2. Beim Verziehen von Wittwen= und Waisengeld-Empfängern aus einem Bezirk in den andem
haben die betheiligten Behörden die nöthigen Ueberweisungen zu bewirken.