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15. Die Ouittungen und die dazu gehörigen Bescheinigungen dürfen allgemein nicht vor dem ersten
# besserigen Monats naz geberen uhe velchen das Wittwen= und Waisengeld gezahlt
werden so
16. Die W Bestimmungen über die Rechnungslegung werden später besonders getroffen werdes.
Zu S. 25.
Die Verpflichtung, in den Gesuchen um Ertheilung des Heirathskonsenses anzugeben, daß und mit
welchem Versicherungsbetrage der — demnächst horr ilitär-Wittwen-Pensions-Anstalt beitreten
wird, kommt in Wegfall.
Zu S§. 26.
Den Anträgen auf Befreiung von Entrichtung der Wittwen= und Waisengeldbeiträge müssen de
von den betreffenden Wittwenkassen ertheilten Ausna meteine oder, wo solche nicht ausgestellt sind, besondere
Bescheinigungen derselben darüber, daß der Betreffende Hur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes, also am
1. Juli 1887, noch Mitglied der Wittwenkasse ist und diese Mitgliedschaft nicht erst nach dem 21. 1887 —
dem Tage der Verkündung des Gesetzes — erworben hat, beigefügt werden. Die von dem Antragsteller da-
bei abzugebende, in doppelter Ausfertigung vorzulegende rung hat dahin zu lauten: . »
daß der Antragsteller auf Grund des Gesetzes vom 17. Juni 1887 (R.-G.-Bl. S. 237) seine *
lassung von der Entrichtung der Wittwen= und Waisengeldbeiträge beantrage, indem er für seime
etwaigen künftigen Hinterbliebenen auf das in den 88. 8 ff. des bezeichneten Gesetzes bestimmte
Wittwen- und Waisengeld ausdrücklich verzichte, obwohl ihm bekannt sei, daß, falls dem Antrage
stattgegeben werden sollte, dieser Verzicht ein endgültiger und unwiderrufli ei.
Die Enischeidun Frfolst von derjenigen Behörde, welche für die Feststell der Wittwen= und
Waisengeldbeiträge zabirke Diese Behörde läßt demnächst die eingereichten Ausnahmescheine 2c. an die
Antragsteller zurückgehen und sendet die eine Ausfertigung der vor Kneien Erklärung an die betreffende
Wittwenkafse, für Interessenten der Königlic r-t“ Militär-Wittwen-Kasse, der vormals Kurfürstlich
Heifischen ilitär-Wittwen= und Waisen-Anstalt und der vormals Fuosch Tesauschen Offizier-Wittwer-
und- leisen-Kasse an die General-Direktion der Königlich Preußischen Militär-Wittwen-Pensions-Anstalt
in Berlin.
Die vom 1. Juli 1887 ab fälligen Wittwen= und Waisengeldbeiträge find, so lange über die Frei-
"1 ung der Fnnstrehende von Entrichtung Beiträge nicht entschieden ist, vorbehaltlich der etwaigen Zurück-
ng einzuziehen.
Die nach 88. 1 und 32 des Ges— r Entrichtung von Wittwen- und Waisengeldbeiträgen Ver-
pflichteten, welche aus der tt 2 ausscheiden wollen, haben ire Austrittserklärung an die
Direktion der betreffenden Anstalt zu richten und mit einem begleitenden Schreiben — bei Personen des
aktiven Dienststandes durch Vermittelung ihrer vorheschten Dienstbeh — an diejenige Behörde einzusenden,
welche nach Vorstehendem über die Freilassung von Entrichtung der Wittwen= und Waisengeldbeitrüge zu
entscheiden haben würde. Von dieser Behörde sind die bei ihr eingehenden Anträge mit einer nach dem bei-
n gefügten Muster aufzustellenden bescheinigten Nachweisung der Direktion der gures W asse 2c. zu
1. ü# ·
— Die näheren Bestimmungen über das Ausscheiden aus den Landes-Wi en rc., namentliqh
auch darüber, ob den Betheiligten, außer dem vollständigen Ausscheiden, auch das Recht au –)–“
der Versicherungssumme zusteht, werden von den Verwaltungen der Anstalten zur öffentlichen
gebracht werden.) Zus
u 8. 27
bleibt der Erlaß von Ausführungs-Bestimmungen vorbehalten.
Zu §. 33
Ausführungs-Bestimmungen mittelst besonderer Bekanntmachung erlassen.
No. 418/7. 87. C. 2. Bronsart v. Schellendorff.
*) Siehe Bekanntmachung der General-Direktion der Königlich Preußischen Militär-Wittwen-Pensions-Anstalt
vom 22. Juni 1887. — Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 16, Seite 196 ff.