Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Einundzwanzigster Jahrgang (21)

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Aulage 4. 
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Zusammenstellung 
der für die Kommandos zur Gewehr-Prüfungs-Kommission maßgebenden Bestimmungen. 
I. Zeitpunkt des Kommandos. 
Die Mannschaften werden zum 15. März bz. 1. August kommandirt. # 
Die Kommandirten müssen im Laufe des 15. März bz. 1. August in Spandau eintreffen. 
II. Auswahl der zu kommandirenden Unteroffiziere und Gemeinen. 
1) Die Unteroffiziere müssen sich für den Versuchsdienst eignen, daher gute Schützen sein, ent- 
sprechende S uhenntniss und jedenfalls eine leserliche Pendschrift besiten. Dieselben werden im 
Einverständniß mit der Gewehr Prüfungs-Kommission etzterer seitens der Militär-Schie schule 
ishric zweimal aus der Zahl der zu den Lehrkursen Kommandirten überwiesen. Diese Unter- 
lan giere utreten zur Gewehr-Prüfungs-Kommission mit dem 1. Juli bz. 16. November jeden 
ahres über. 
2) Bei der Auswahl ist in erster Linie die Qualifikation der Unteroffiziere im Auge zu behalten; 
auf die Innehaltung einer bestimmten Reihenfolge aber nur insoweit Rücksicht zu nehmen, als 
vdies sseau scemträchigung des Hauptzwecks — Erlangung eines durchaus tüchtigen Personals — 
ulässig erscheint. Z 
3) Lie Pernscheint. müssen, da sie zur Ausführung von Versuchen verwendet werden, alle Eigen- 
schaften zu tüchtigen Schützen besitzen, gewandt und geistig geweckt sein. 
4) Sämmtliche Mannschaften müssen von guter Führung sein. · « 
5) Die Gemeinen sind in der Weise auszuwählen, daß sie voraussichtlich während der Dauer des 
Kommandos nicht zur Entlassung kommen. ç v 
6) Unmittelbar vor dem Abmarsche der Mannschaften nach Spandau sind dieselben nach Anleitung 
des 8. 62 der Dienstanweisung zur Beurtheilung der Militär-Dienstfähigkeit vom 8. April 1877 
erc biuutersuchen. Es dürsen nur kräftige und völlig gesunde Personen überwiesen werden. 
insichtlich der 
III. Beförderung der kommandirten Unteroffiziere und Gemeinen, 
V. Bekleidung und Ausrüstung, 
VI. Ueberweisung der Bekleidungs= und Ausrüstungsgegenstände 
finden ohne Ausnahme die gleichartigen Bestimmungen für die Militär-Schießschule (Anlage 3) 
entsprechende Anwendung. Gohlen nebst Aufnähegeld sind den zur Gewehr- echetamnageoh 
Kommandirten gleichfalls mitzugeben. 
IV. Ueberweisungspapiere. 
1) Für jeden kommandirten Unteroffizier — einschließlich Lazarethgehülfen — und Gemeinen, und 
de jeden auf einem besonderen Bogen, sind nach Maßgabe der anliegenden Muster an die 
ewehr-Prüfungs-Kommission einzusenden: 
a. Das Nationale nach Muster 4 zu §. 12 der Rekrutirungsordnung, welches durch folgende 
Angaben zu ergänzen ist: 
olonne 3: Verwaltungsbezirk, Provinz (nur für Preußen und Bayern), Bundesstaat, 
Kolonne 4: Namen und Wohnsitz der nächsten Anverwandten, 
Kolonne 10; ob der Betreffende Kapitulant ist und mit welchem Datum seine Dienst- 
verpflichtung abläuft, . 
Kolonne 15; wann und von wem dem Betreffenden die Kriegsartikel vorgelesen worden 
sind, welche Löhnung und welche Zulage er monatlich während der Dauer seines 
Kommandos bezieht. 
b. Ein Verzeichniß der Bekleidungs= und Ausrüstungsstücke. 
c. Eine Nachweisung, aus welcher sich die Gebührnisse des Kommandirten in Bezug auf die 
Kleinmontirungsstücke (Vergütunz der Unteroffiziere für das dritte Paar Stiefel), Sohlenauf- 
legegeld 2c. für die Dauer des Kommandos ergeben.
	        
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