Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Einundzwanzigster Jahrgang (21)

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Armee- Verordnungs- Platt. 
Herausgegeben vom Kriegsministerium. 
21. Jahrgang. Berlin den 1. September 1887. Nr. 23. 
Gedruckt und in Vertrieb bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 68. 
Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1.4 50 A. Abonnirt kann werden: außerhalb bei den 
Postanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 68. 
Bei Letzterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl 
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 J& berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch 
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. — Die Expedition liefert auch nur auf einer Seite bedruckte, zum 
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durch die Post oder in direkter Zusendung von der Expedition zu beziehen. 
  
  
  
Nr. 179. 
kti Ans des Gesetzes über die Natnuralleistungen für die bewaffnete Macht i 
zeken seien — nd W * zaldse —— Euchen. 
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2½ habe durch Meine an den Reichskanzler erlassene anderweite Ordre vom heutigen Tage der Mir im Ein- 
verständnisse mit Ihnen von dem Reichskanzler vorgelegten Instruktion zur usführung des Leletes über die 
Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 ( schs Geset att Seite 52) 
und der dazu ergangenen abän en Bestimmungen des Gesetzes vom 21. Juni 1887 (Reichs-Gesetzblatt 
Seite 245) — unter Aufhebung der durch Meine Erlasse vom 2. September 1875 (Reichs-Gesetzblatt 
Seite 261), 11. Juli 1878 (Reichs-Gesetzblatt Seite 229) und 24. Juli 1883 (Reichs-Gesetzblatt Seite 264) 
genehmigten Bestimmungen — Meine Genehmigung ertheilt und beauftrage Sie, diese Instruktion der Armee 
annt zu machen. 
Schloß Babelsberg den 30. August 1887. 
Wilhelm. 
Bronsart v. Schellendorff. 
An den Kriegsminister. 
Auf den Bericht vom 13. August d. J. will Ich im Namen des Reiche der beifolgenden Instruktion 
r Ausführung des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Fe- 
ruar 1875 (Reichs-Gesetzblatt Seite 52) und der dazu ergangenen abändernden Bestimmungen des Gesetzes 
vom 21. Juni 1887 (Reichs-Gesetzblatt Seite 245) — unter Aufhebung der durch Meine Erlasse vom 
2. September 1875 (Reichs-Gesetzblatt Seite 261), 11. Juli 1878 (Reichs-Gesetzblatt Seite 229) und 
, 1883 (Reichs-Gesetzblatt Seite 264) genehmigten Bestimmungen — hierdurch Meine Genehmigung 
ertheilen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist nebst Anlage durch das Reichs-Gesetzblatt zu veröffentlichen. 
Schloß Babelsberg den 30. August 1887. 
Wilhelm. 
v. Boetticher. 
An den Reichskanzler. 
 
	        
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