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Instruktion
zur
Ausführung des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden
vom 13. grrruar 1875 (Reichs-Gesetzdl. S. 52) und der dazu ergangenen abändernden
« Bestimmungen des Gesetzes vom 21. Juni 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 245).
I. Leistungen durch Vermittelung der Gemeinden.
Zu S. 2.
Soweit die Sicherstellung der im §. 2 des Gesetzes bezeichneten Leistungen nicht durch unmittelbare
Anordnungen der Militär-Intendanturen erfolgt, haben sich ee letzteren an — en cech an welchen
ihnen eigene Organe (Larnisenwerwaltungen, Prontankänilen u. s. w.) zu Gebote t6= en, der Mitwi
derselben zu bedienen. Auch können fie die Vermittelung der Truppentheile in Anspruch nehmen, soweit es
sich um die Sicherstellung des eigenen Bedarfs derselben handelt.
In denjenigen Fällen, in welchen die Sicherstellung der Leistungen auf keinem der vorbezeichneten
Wege erfolst, haben die Gemeindevorstände den Requisitionen der Militär-Intendanturen auf Mitwirkung bei
der erforderlichen Sicherstellung Folge zu geben.
Für ländliche Gemeinden sind derartige Requisitionen an die den Gemeindevorständen vorgesetzten
Verwaltungsbehörden zu richten.
Zu §. 3.
Die Sicherstellung des Vorspannbedarfs für die Truppen — zur Fortschaffung ihrer Effekten,
Bespannung der Kriegsfahrzeuge, beförderung. t Militärpersonen — ersolgt Lastt Mese, für Kom-
mandos und Transporte durch deren Führer, des sonstigen Bedarfs durch die Intendanturen.
fen Dd Ghaemnisehürde haben in allen diesen Fällen dem Ersuchen um Mitwirkung bei der Sicher-
ellung Folge zu leisten.
Die bei Vorspannleistungen zum Transport von Personen zu gestellenden Fuhrwerke müssen, knsofers
sie nicht Personenwagen sind, zur r2 von Personen geeignet und hergerichtet sein, soweit sich dies
ohne usendn zii osten seitens der Gestellungspflichtigen bewirken läßt.
Hinsichtlich des Umfanges, in welchem die au ärschen, in Lagern oder in Kantonni
befindlichen Theile der bewaffneten Macht Vorspannleistungen in Anspruch zu nehmen befugt sind, gelten,
vorbehaltlich der allgememen Voraussetzungen, von welchen das Gesetz die Befugniß abhängig gemacht hat,
solche Leistungen in Anspruch zu nehmen, nachfolgende Bestimmungen:
a) Für Garnisonveränderungen.
Es sind den Truppen die zur feldmäßigen Bespannung ihrer Fahrzeuge erforderlichen angeschirrten
Vorlegepferde zu stellen. · · »
Außerdem haben zu beanspruchen: jedes Bataillon bz. jede Abtheilung ein zweispänniges Füör#s
sowie jedes Kavallerie-Regiment zwei zweispännige Fuhrwerke zur Fortschaffung der Geschirre, des Gepäcks u. s. w.
b) Für alle sonstigen Märsche geschlossener Truppentheile.
Ein Divisionskommando hat bei einer Abwe ane aus der Garnison von zwei bis sieben Tagen
ein zweispänniges Fuhrwerk, bei einer längeren Abwesenheit zwei zweispännige Fuhrwerke zu beanspruchen.
Die übrigen Kommandobehörden ohne Rücksicht auf die Dauer der Abwesenheit aus der Garnison:
je ein zweispänniges Fuhrwerk. # · # 6
Die Regimentsstäbe desgleichen: ein zweispänniges Fuhrwerk. Ebenso die Bataillonsstäbe, die
Abtheilunga stabe der Feldartillerie, 4u die Stäbe der Unteroffizierschulen: je ein zweifpänniges Fuhrwerk.
ieser Anspruch tritt jedoch nicht ein, falls und so lange als die Truppen etwa ihre ahrzeuge,
einschließlich derjenigen für den Transport von Gepäck und Bagage, mit sich führen.