d) Für die Anfuhr der Verpfletzung= und Bimaksdedürfaise bei Uebungen und sonstigen
Die Zahl der in Anspruch zu nehmenden Fuhrwerke wird einestheils bedingt durch das Gesammt-
gewicht der zu transportirenden Gegenstände, anderentheils durch die Beschaffenheit der zurückzulegenden Wege
und durch die Belastungsfähigkeit der Fuhrwerke. Bei Bemessung der Belastungsfähigkeit ist im Allgemeinen
auf die ortsübliche Beschaffenheit der Gespanne Rücksicht zu nehmen. Sofern nicht außergewöhnliche Ver-
hältnisse ausnahmsweise etwas Anderes bedingen, und sofern die Bescha enheit der Gespanne und die Be-
schaffenheit der zurückzulegenden Wege eine größere Belastung nicht zulassen, hat
ein einspänniges Fuhrwerk. bis 600 kg
* zweispänniies von 600 bis 1000.
dreispänniges — . . . 2 1000 - 1400-
-vierspänniges -. -11400 - 1800-
zu laden.
Zur Führung von vier Vorlegepferden dürfen zwei Führer gestellt werden.
Bei der Requisition von Vorspann für nrötre Dapor kann die Gestellung von aeera
werken bis zu vier Prozent des Gesammtbedarfs als Ersatz für unbrauchbare oder nicht erscheinende -
werke gefordert werden.
e) Für nachstehende besondere Verhältnisse.
Den Generalkommandos sind für die in Folge von Kantonnementswechseln eintretenden Märsche
drei zweispännige Fuhrwerke zu stellen. ·
Zur Weiterbeförderung der Rationen nicht empfangenden stellvertretenden Kompagnie führer
und der Führer von Rekruten= 2c. Transporten in Kompagniestärke (wenigstens 90 Mann) auf Märschen,
desgleichen der bei den Truppenübungen Dienste leistenden, nicht berittenen bz. aicht rationsberechtigten
Administrationsbeamten, der Auditeure und der Geistlichen, sowie zur Weiterbeförderung der
nicht berittenen bz. nicht rationsberechtigten Regiments-, Bataillons= und Abtheilungsärzte und
deren Stellvertreter (bei den Fußartillerie-Truppentheilen auch der mit der Wahrnehmung der oberürztlichen
Funktionen beauftragten Asistensächte, der Zahlmeister und deren dienstlich nicht berittenen Stellvertreter
auf Märschen, von denen dieselben am nämlichen Tage in den Garnisonort !e das Kantonnement oder
Marschauartier nicht zurückkehren, sowie zur Weiterbeförderung der nicht rationsberechtigten Offiziere und
Zahlmeister sowie deren dienstlich nicht berittenen Stellvertreter, welche mit dem Empfange der Ver-
fflegune- und Biwaksbedürfnisse aus den Magazinen und mit der Beaufsichtigung und Führung der Wagen-
olonne beauftragt sind, bei den mit diesem Dienste verbundenen Märschen, ist ein ainseen Pipert u
Desgleichen wenn Verpflegungsgelder von einer 2 km oder darüber vom Marsch- bz. Kantonne-
mentsquartier entfernten Empfangsstelle abgeholt werden müssen und die Abholung nicht ohne Benutzung
eines Fuhrwerks angängig erscheint.
Die Gestellung eines einspännigen Fuhrwerks kann aherner. auf Märschen #um Transport des Gepäcks
des Fourieroffiziers (Fourieroffiziere der Kavallerie und der reitenden Artillerie sind hiervon ausge-
schlossen) und wenn der einzuquartierende Truppentheil mehren Ortschaften belegt, die Lellurg eines
weiteren solchen Fuhrwerks zur Besichtigung der letzteren in Anspruch genommen werden. Dieser Anspruch
tritt auch dann ein, wenn der von dem Fourieroffizier einzuquartierende Truppentheil zwar nur einen
Ort belegt, dieser letztere aber aus einzelnen Theilen besteht, die über 2 km von einander entfernt find.
Die Entnahme des zweiten Fuhrwerks K. jedoch auf diejenigen Fäile zu beschränken, in denen die zurückzu-
legende Gesammtentsernung über 45 km hinausgeht; anderenfalls ist das erste Fuhrwerk bei Ausführung
dem Fourieroffizier obliegenden Geschäfte weiter zu benutzen.
Werden Offiziere, Aerzte und Zahlmeister oder deren Stellvertreter während der Uebungen oder bei
aamenee en innerhalb des Kantonnementsbezirks versetzt oder abkommandirt und haben sie zu diesem
Behuf für ihre Herson Wege von einem Kantonnementsorte in einen anderen oder zum Biwak zurückz ,
so darf in Fällen, in welchen Reisekosten nicht gewährt werden, bei einer Entfernung von metr als 2
und bei einer Abwesenheitsdauer aus dem eigenen Kantonnementsorte über 24 Stunden zur Fortschaffung
der Effekten ein einspänniges Führwert in Anspruch genommen werden, soweit die Mitbenutzung eines ander-
weit dienstlich Aile ten Fuhrwerks nicht möglich ist.
Zur Weiterbeförderung * unberittenen Militärärzte, welche zum Besuche von Kranken
in Kantonnements außerhalb ihres Standortes requirirt werden, ist ein einspänniges Fuhrwerk zu stellen.