Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Einundzwanzigster Jahrgang (21)

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Zum Transport von Offizieren, im Offiziersrang stehenden Aerzten und oberen Militärbeamten, 
welche auf Märschen oder während der Uebungen 2c. erkrankt sind, kann, wenn Eisenbahn-, Dampfschiff= oder 
Postbeförderung nicht angängig ist, bis zum nächsten und zwar, wenn es 060 um den Kransport 
mehrerer erkrankter Offiziere 2c. handelt, für je zwei ein Frue in Anspru sErommen werden. 
Zur Fortschaffung der auf Märschen und während der Uebungen erkrankten Unteroffiziere und 
Mamnschaften darf die Gestellung besonderer Vorspannfuhren nur dann gefordert werden, wenn entweder 
die vorhandenen, zur Fortschaffung des Gepäcks 2c. bestimmten Wagen durch die Aufnahme der Erkrankten 
überlastet werden würden, oder wenn der Zustand der Kranken besondere Schonung verlangt und ihre Beförderung 
auf mit Gepäck 2c. belasteten Wagen ohne Nachtheil für ihre Gesundheit nicht ausführbar ist, oder endlich, 
wenn die Kranken nach einem seitab gelegenen Lazareth geschafft werden müssen. 
In solchen Fällen sind für: # 
1 bis 2 Kranke ein einspänniges, 
3 -5 eein zweispänniges, 
6 = —S8.. zwei zweispännige 
Fuhrwerke zu stellen. 
Gestattet es der Zustand der Kranken, so können die einzelnen Fuhrwerke, soweit es ohne deren 
Ueberlastung (siehe unter d) angängig ist, auch mit einer größeren Zahl von Personen besetzt werden. 
Zur Fortschaffung der Tornister bei großer Hitze, der Röhrbrunnen, Pontons und ährlicher 
für militärische Zwecke wifwenbiger Gegenstände kann nach Maßgabe der vorgeschriebenen Belastungsgrenzen 
(unter d) Vorspann in Anspruch genommen werden; desgleichen zur Fortschaffung der Tornister der auf 
Märschen befindlichen Kompagnien der Unteroffizierschulen. 
Endlich kann ein zweispänniges Fuhrwerk behufs Fortschaffung der Papiere und Meßgeräthschaften 
bei dem Ersatzgeschäft in Anspruch genommen werden. 
Zu F§. 4. 
Unterbrechungen während eines Marsches, welche vorher bestimmt sind, zählen nicht zu den in §. 4 
des Gesetzes erwähnten unvermeidlichen Aufenthaltstagen (Liegetagen). Für die Dauer solcher Unterbrechungen 
kann daher die Naturskverpslegung der Mannschaften nicht in Anspruch genommen werden. 
So kann z. B. die Verabreichung von Naturalverpflegung der Mannschaften nicht gefordert werden 
für Remontekommkandos, welche zum Zweck der Empfangnahme der Remonten in der Nähe der Depots 
Kantonnementsquartiere bezogen kaben: sie kann dagegen gefordert werden für diejenigen Liegetage, welche 
die einzelnen Theile solcher Kommandos auf dem Marsche nach den Depots behufs 6 
machen genbthigt sind. 
Deie Verpflegungsportion, welche der mit Verpflegung Einquartierte zu beanspruchen hat und welche 
ihm in gehöriger Juberhung vnd in guter Qualität gewährt werden muß, besteht in: 
a g Brot, 
b) 250 - Feeilch (Gewicht des rohen Fleisches) oder 
150 = Speck, 
c) 125 -Reis oder Graupe bz. Grütze oder 
250 = Külsenfrüchten oder 
1500 -Kartoffeln, 
d) 25 -Sal 
e) 15= Kastt (Gewicht in gebrannten Bohnen). 
Außer der Kaffeeportion hat der Einquartierte Getränke nicht zu beanspruchen. 
Die Brotportion vertheilt fich gleichmetzn auf die Morgen-, Mittags= und Abendkost. Als Morgen- 
kost ist Kaffee oder eine Suppe, als Mittagskost Fleisch und Gemüse, als bendkost Gemüse zu verabreichen. 
Erfolgt das Eintreffen im Ouartier erst zur Abendzeit, so ist, sofern nicht laut der Marschroute 
nur Abendkost zu verabreichen ist, die volle Tageskost — mit Ausschluß der Frühstücksportion — in einer 
Mahlzeit & gewähren. 
ne Verabreichung von Brot seitens der Ouartiergeber findet nicht statt, wenn und insoweit die 
Truppen Brot oder Brotgeld empfangen haben. 
Sshere Militärärzte im Offiziersrange und obere Militärbeamte sind berctigt, die V gung 
auf dem Marsche und in Kantonnirungen — in letzteren bei Einquartierung in Städten jedoch nur die Morgen- 
kost — in Anspruch zu nehmen; eine Verpflichtung derselben, von den Quartiergebern die Verpflegung zu 
entnehmen, besteht nicht. 
  
  
  
rer Vereinigung zu
	        
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