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Die für Offiziere, Militärärzte im Offiziersrange und obere Militärbeamte hat in einer
angemessenen Bewirthung zu bestehen.
In Kantonnements haben die Truppen die Mannschaftsmerpftegun entweder aus den ihnen nach
den reglementarischen Bestimmungen zur Herfttung zu stellenden Mitteln selbst zu beschaffen, oder es werden
ihnen die Verpflegungsgegenstände aus militärischen Magazinen geliefert. In beiden Fällen haben sie Anspruch
auf Benutzung des boeufiers sowie der Koch= und Eßgeräthe des Ouartiergebers (Gesetz vom 25. Juni 1868,
Bundes-Gesetzbl. S. 523), jedoch mit Ausnahme der engen Quartiere, in welchen die Einquartierten nur zur
Mitbenutzung vorhandener Kocheinrichtungen berechtigt sind.
Die Mann aftsverpfleung. in Kantonnements befindlicher Truppen durch die Quartiergeber tritt
nur ein, falls unter Mitwirkun wilbehörde eine vorherige Vereinbarung zu Stande gekommen ist, laut
Veshe an pen aus den ihnen reglementsmäßig zur Verfügung stehenden Mitteln eine entsprechende
zahlen.
S## alle der Lieferung der Verpflegun enstände aus den Magazinen findet eine Uebertragung
der Mangsshossale Der d an die Wartiel ele. L6# t nicht statt.
Zu §. 5.
Die Fourage ist in guter Qualität und nach Gewicht zu verabreichen.
Die auf Märschen zu gewährenden Rationen betragen:
a) für die Pferde der Truppentheile, Offiziere, im Offiziersrang stehenden Aerzte und
Militärbeamten: vaf deu. b
er. Stro
. die schwere Ration“)
1. di · .............5750315003 1750g
2.dze·nfürxetchteGarde-Kavalletie.......5500- 1500- 1750 -
3. die mittlere Ration..w 6400 - 1500 - 1750 -
4. die leichte Ration 5P5000= 1500 1750
b. für die Remontepferde:
1. die schwere Ration 5000 -- 3500 - 1750 -
2. die Ration für leichte Garde-Kavallerie .. .. 42750 -- 3500 - 1750
3. die mittlere Raton 14650 -- 3500 e 1750 -
4. die leichte Ratio 4250 3500 1750.
Ist die laut der Marschrouten zu verabreichende Fourage im Gemeindebezirk aicht vorhanden —
worüber der Gemeindevorstand eine mit der bezüglichen Vorspann-Liquidation vorzulegende Bescheinigung der
vorgesetzten Verwaltungs *s beizubringen hat —, so ist der Gemeindevorstan dafür verantwortlich
6 1rr baat 6 des Gesetzes), daß die Abholung von der nächsten militärischen Verabreichungsstelle rechtzeitig
ewirkt werde.
Wenn die von einem Besitzer aus seinen Beständen gelieferte Fourage den Bedarf für 25 Pferde
überstiegen hat und derselbe statt der Bezahlung die Rückgewähr in dem nächsten Militärmagazin beansprucht,
wird für die Abholung dieser Fourage vom Magazin eine Vergütung aus Reichsfonds nicht gewährt.
Die Rückgewähr erfolgt auf Grund der vom Truppentheil 2c. ausgestellten, an die Militärmagazin-Ver-
waltung abzugebenden Bescheinigung über die stattgehabte Lieferung der Fourage sowie einer Bescheinigung des
betreffenden Gemeindevorstandes, daß der Vorleger der Quittung (Name, Stand) gesetzlich berechtigt ist, die
Natural-Rückgewähr der von ihm gelieferten Fourage im Betrage vo . Tonnen . kg.. Hafer,
.. Tonnen k Hu und .. Tonnen kg. . Stroh zu beanspruchen.
Wird nicht die Rückgewähr des Hanzen Quantums der gelieferten Fourage beansprucht, so hat die
Militärmagazin-Verwaltung, welche die Rückgewähr bewirkt, das in Natur zurückgegebene Fouragequantum
auf der Fouragequittung zu vermerken und solche dem Vorleger wieder auszuhändigen. Letzterer hat aber
dann dem Militärmagazin über das erstattete Fouragequantum eine besondere Quittung nach dem Schema
B7 zu ertheilen.
A. Zu §. 6.
– In den an die zuständigen Civilbehörden (Beilage Buchstabe B der Instruktion vom 31. Dezember 1868
zur Ausführung des Gesetzes über die OQuartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedens-
*) Die Dienstpferde des Regiments der Gardes du Corps (ausschl. Offizierpferde) erhalten außerdem eine Futter
zmlage von 500 g Hafer und 1500 g Heu für Pferd und Tag. „